Interim constitutional order denied for lack of substantiation

BVerfG 1 BvQ 28/17Bverfg / 1. Senat 3. KammerJun 28, 2017Dismissed

Summary

The Federal Constitutional Court denied an isolated application for an interim order. It held that such a request is admissible only if the applicant substantiates the requirements for the intended constitutional complaint, including that the complaint would not be inadmissible or manifestly unfounded. Because the applicant failed to make individualized submissions showing direct, present, and personal affectation by the challenged photo-access provisions, the application was inadmissible.

Regest

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; admissibility of an isolated application for interim relief presupposes substantiation of the prospective constitutional complaint. Where interim relief is sought without a pending main action, the application must set out the facts required to assess the admissibility of the intended constitutional complaint, in particular the complainant’s own, present and direct affectation. A mere abstract reference to possession of biometric identity documents or to data storage in registers does not suffice to establish standing or the prerequisites of an interim order (consid. 2-3).

Full text

BVerfG — 1 BvQ 28/17, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2017-06-28

Aktenzeichen: 1 BvQ 28/17

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170628.1bvq002817

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 22a Abs 2 PAuswG, § 25 PAuswG

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des isolierten eA-Antrags bei mangelnder Darlegung der Zulässigkeit einer noch zu erhebenden normunmittelbaren Verfassungsbeschwerde (hier: gegen das "Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises") - Beschwerdebefugnis nicht dargelegt

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag, mit dem der Antragsteller den Erlass einer gegen die Ausfertigung und Anwendung von Vorschriften gerichteten einstweiligen Anordnung begehrt, die Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste des Bundes und der Länder (sowie weitere Behörden der Zoll- und Steuerverwaltung) zum Abruf elektronisch gespeicherter Lichtbilder im automatisierten Verfahren ermächtigen und die bestehenden Abrufmöglichkeiten der Polizeibehörden erweitern, ist unzulässig.

2 Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris). Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.

3 Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer darlegen kann, von der angegriffenen Maßnahme selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein (vgl. BVerfGE 133, 277 <311 ff.>). Hierzu fehlt es vorliegend jedoch an jeglichen individualisierten Darlegungen zur Betroffenheit gerade durch die vom Gesetzgeber neu gefassten Abrufvorschriften, da der Antragsteller insoweit lediglich darauf verweist, als Inhaber eines biometrischen Reisepasses beziehungsweise Personalausweises von der Speicherung der elektronischen Lichtbilder im Personalausweis- beziehungsweise Passregister betroffen zu sein. Dies genügt jedoch weder den Anforderungen an die Darlegung zur Zulässigkeit einer - vorliegend noch zu erhebenden - Verfassungsbeschwerde noch den Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Der Antrag ist daher unzulässig.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Keywords

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