Interim injunction denied for lack of exhausted legal remedies

BVerfG 2 BvQ 27/17Bverfg / 2. Senat 3. KammerMay 24, 2017Dismissed

Summary

The Federal Constitutional Court rejected an application for interim relief. The applicant sought to stop the review of seized evidence and to keep the sealing of materials in place until a constitutional complaint was decided. The Court held that the application failed because the principle of subsidiarity requires prior exhaustion of available specialist-court emergency remedies. Remedies under § 98(2) sentence 2 StPO by analogy, a complaint under §§ 304(1), (2) StPO, and interim suspension under § 307(2) StPO were available but had not been used.

Regest

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; subsidiarity in constitutional interim relief; where specialized-court emergency remedies are available, an application for a temporary order is inadmissible in substance unless those remedies have been exhausted. This also applies in advance of a constitutional complaint under § 90 Abs. 2 BVerfGG. Against the temporary securing and subsequent review of evidence under § 110 StPO, the affected person may seek judicial review analogously under § 98 Abs. 2 sentence 2 StPO; the decision is separately appealable under §§ 304(1), (2) StPO, and the appellate court may suspend execution under § 307(2) StPO. Failure to pursue these remedies defeats the request for constitutional interim protection (consid. 2, 5).

Full text

BVerfG — 2 BvQ 27/17, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2017-05-24

Aktenzeichen: 2 BvQ 27/17

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170524.2bvq002717

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 94 Abs 1 StPO, § 98 Abs 2 S 2 StPO, § 110 StPO, § 304 Abs 1 StPO, § 304 Abs 2 StPO, § 307 Abs 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG München II, 8. Mai 2017, Az: 6 Qs 7/17, Beschlussvorgehend AG München, 29. März 2017, Az: ER II Gs 2238/17, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Grundsatz der Subsidiarität gebietet vorrangige Erschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes - hier: Rechtsbehelfe zur einstweiligen Unterbindung der Sichtung sichergestellter Beweismittel gem § 110 StPO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.

2 Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gilt auch in dem dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelagerten verfassungsgericht-lichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13 -, juris, Rn. 4; stRspr).

3 Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

4 1. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 6. März 2017, mit dem die Durchsuchung der von ihr mandatierten Rechtsanwaltskanzlei angeordnet worden ist. Die gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerden der Antragstellerin und der Rechtanwaltskanzlei hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 8. Mai 2017 als unbegründet verworfen. Die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses auszusetzen und die Versiegelung der sichergestellten/beschlagnahmten Unterlagen und Daten bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aufrecht zu erhalten.

5 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit darauf gerichtet, die Durchsicht der vorläufig sichergestellten Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft (§ 110 StPO) einstweilen zu unterbinden. Insoweit hat die Antragstellerin die Möglichkeiten des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht ausgeschöpft. Gegen die vorläufige Sicherstellung von Daten und Gegenständen zur Durchsicht gemäß § 110 StPO kann der Betroffene analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO eine fachgerichtliche Entscheidung herbeiführen (BVerfGK 1, 126 <133 f.>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 48 ff. und vom 18. Februar 2010 - 2 BvQ 8/10 -, juris, Rn. 4). Betroffene der Sicherungsstellungsmaßnahme ist nicht nur die Rechtsanwaltskanzlei, sondern auch die Antragstellerin, soweit die sichergestellten Beweismittel personenbezogene Daten über sie enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. April 2006 - 2 BvR 237/06, 2 BvR 246/06, 2 BvR 256/06 -, juris, Rn. 3; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 98 Rn. 20). Die auf den Rechtsbehelf nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ergangene Entscheidung des Amtsgerichts kann selbständig mit der Beschwerde (§ 304 Abs. 1 und 2 StPO) angefochten werden (vgl. BVerfGK 1, 126 <134>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 51 und vom 18. Februar 2010 - 2 BvQ 8/10 -, juris, Rn. 4). Das Beschwerdegericht kann die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 307 Abs. 2 StPO von Amts wegen oder auf Antrag vorläufig aussetzen. Diese Rechtsschutzmöglichkeiten hat die Antragstellerin nicht ergriffen. Gründe, warum ihr die Inanspruchnahme ausnahmsweise gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht zuzumuten sein könnte, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Keywords

interim reliefsubsidiarityconstitutional complaintsearchseizure reviewlegal remediesevidence reviewlaw office