Non-acceptance of constitutional complaint over standing in prison-law appeal

BVerfG 2 BvR 1016/16Bverfg / 2. Senat 2. KammerApr 26, 2017Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Constitutional Court did not accept the constitutional complaint. It acknowledged serious doubts about the Higher Regional Court's view that no formal grievance existed under § 116 StVollzG where the prisoner's request for permission to take monthly outings had only been granted in the form of an order to reconsider. Such a limiting interpretation conflicts with the complainant's rights under Art. 3(1) and Art. 19(4) GG. Nonetheless, the complaint failed because the appellate decision was also supported by an independent and constitutionally unobjectionable alternative ground: a further review was not necessary to develop the law or secure uniform case law.

Omnilex headnote

Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG; § 116 Abs. 1 StVollzG; Beschwer bei Verpflichtungsanträgen und selbständig tragende Alternativbegründung: Bei einem Verpflichtungsbegehren liegt die erforderliche formelle Beschwer grundsätzlich bereits dann vor, wenn die angegriffene Entscheidung hinter dem Begehr zurückbleibt und lediglich eine Neubescheidung anordnet. Ein abweichendes Verständnis, das die Beschwer mit Blick auf die tenorierte Neubescheidung verneint, ist verfassungsrechtlich bedenklich. Bleibt die angegriffene Entscheidung jedoch auf eine selbständig tragende weitere Begründung gestützt, namentlich darauf, dass die Rechtsbeschwerde weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei, fehlt es an einer durchgreifenden Verfassungsverletzung im Ergebnis (vgl. insb. die Erwägungen zur alternativen Begründung).

Full text

BVerfG — 2 BvR 1016/16, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-26

Aktenzeichen: 2 BvR 1016/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170426.2bvr101616

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 109 StVollzG, § 109ff StVollzG, § 116 Abs 1 StVollzG

Vorinstanz: vorgehend OLG Nürnberg, 14. April 2016, Az: 2 Ws 199/16, Beschlussvorgehend LG Regensburg, 2. Februar 2016, Az: SR StVK 204/14, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Verneinung einer Beschwer iSd § 116 StVollzG bei Verpflichtungsantrag und bloßer Verurteilung zu Neubescheidung - vorliegend jedoch iE keine Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, da angegriffene Entscheidung zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auf selbständig tragende, unbedenkliche Alternativbegründung gestützt wurde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

2 1. Zwar hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 StVollzG insoweit verkannt, als es angenommen hat, hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Genehmigung monatlicher Ausführungen liege eine Beschwer nicht vor. Diese Rechtsauffassung begegnet im Hinblick auf die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) und Art. 19 Abs. 4 GG erheblichen Bedenken.

3 a) Das Rechtsschutzsystem des Strafvollzugsgesetzes ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Wesentlichen an den Verwaltungsprozess angelehnt. Dort - und dementsprechend im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht - wird für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels eine formelle Beschwer des Rechtsmittelführers vorausgesetzt, die vorliegt, wenn die Wirkungen der ergangenen Entscheidung ungünstiger sind als die der beantragten Entscheidung oder - anders ausgedrückt - die angefochtene Entscheidung, soweit sie verbindlich werden kann, hinter dem Begehren des Rechtsmittelführers zurückbleibt. Es ist allgemein anerkannt, dass eine solche Beschwer bei Verpflichtungsanträgen vorliegt, wenn die ergangene Entscheidung zwar aufgehoben, die Behörde jedoch nur zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, juris, Rn. 31 m.w.N.).

4 b) Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 StVollzG in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise ausgelegt, indem es eine Beschwer mit dem Hinweis auf die vom Landgericht tenorierte Pflicht zur Neubescheidung abgelehnt hat. Es ist offensichtlich, dass das Landgericht dem Antrag des Beschwerdeführers, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm "ab sofort die Durchführung von Ausführungen zu gewähren", nur teilweise entsprochen hat. Der Beschwerdeführer erreichte lediglich die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur neuen Bescheidung seines Begehrens, nicht aber - wie von ihm beantragt - die Verpflichtung zur Genehmigung der Ausführungen. Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts weicht ohne sachliche Begründung von der bisherigen Rechtsprechung und der einhelligen Ansicht in der Literatur zum Vorliegen einer Beschwer ab (vgl. dazu die Nachweise bei BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, juris, Rn. 31).

5 2. Die Verfassungsbeschwerde kann dennoch im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris, Rn. 26; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1491/14 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris, Rn. 23). Das Gericht hat seine Entscheidung auch auf die selbständig tragende Begründung gestützt, eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung sei weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) geboten. Insoweit ist die Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

6 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Keywords

constitutional complaintprison lawformal grievanceleave to appealreconsideration orderuniform case lawdevelopment of lawright to effective judicial protection

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the Higher Regional Court wrongly denied 'Beschwer' under § 116 StVollzG for a challenge to a merely reconsideration-based ruling.

Extracted holding

The complainant's position that a formal disadvantage existed in a request for an order compelling approval of outings was constitutionally plausible; the appellate court's understanding of 'Beschwer' was problematic under Art. 3(1) and Art. 19(4) GG.

Extracted reasoning

A party is formally aggrieved when the challenged decision remains short of the requested relief. In a request for mandatory relief, an order limited to reconsideration does not equal the requested substantive grant.

Key legal question

Whether the constitutional complaint could nevertheless succeed despite the challenged interpretation of § 116 StVollzG.

Extracted holding

No. The challenged decision rested on an independent alternative ground: review was not required for the development of the law or the securing of uniform case law under § 116(1) StVollzG.

Extracted reasoning

Because this alternative reasoning independently supported the refusal to admit the legal complaint, the decision was not constitutionally objectionable in its result.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.