Non-acceptance of constitutional complaint; abuse fee against counsel

BVerfG 1 BvR 1979/14Bverfg / 1. Senat 2. KammerJul 20, 2016Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Constitutional Court did not accept the constitutional complaint against administrative court decisions concerning the accounting of meat inspection fees. It held that the complaint lacked fundamental significance, was largely inadmissible, and otherwise had no prospect of success. Because counsel had previously filed similar obviously futile complaints on the same subject, including in a prior case where an abuse fee had already been imposed, the Court found an abusive filing attributable to him. It therefore imposed an abuse fee of EUR 900 on counsel.

Omnilex headnote

§ 93a Abs. 2, § 34 Abs. 2 BVerfGG; non-acceptance of a constitutional complaint and abuse fee: A constitutional complaint may be refused for decision where it lacks fundamental significance and is largely inadmissible or otherwise manifestly without prospect of success. An abuse within the meaning of § 34 Abs. 2 BVerfGG exists in particular where an obviously inadmissible or unfounded complaint is filed in a manner that any reasonable person would regard as completely futile, especially after prior non-acceptance decisions in comparable matters without new arguments. The abuse fee may be imposed on counsel if the abusive conduct is attributable to him (consid. 4-6).

Full text

BVerfG — 1 BvR 1979/14, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-20

Aktenzeichen: 1 BvR 1979/14

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160720.1bvr197914

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: GG, § 34 Abs 2 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. Juni 2014, Az: 17 A 2695/13, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. November 2013, Az: 17 A 1245/13, Beschlussvorgehend VG Köln, 26. April 2013, Az: 25 K 790/10, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur Abrechnung von Fleischbeschaugebühren - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 900 € (in Worten: neunhundert Euro) auferlegt.

Gründe

1 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde überwiegend bereits unzulässig ist und im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg hat.

2 Von einer weitergehenden Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3 2. Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

4 Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Dies gilt namentlich dann, wenn trotz mehrerer Nichtannahmeentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 <220>; 10, 94 <97>).

5 Nach diesen Maßstäben liegt eine dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnende missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor. Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin ist schon im Verfahren - 1 BvR 1683/12 u.a. - mit dem Versuch gescheitert, durch Erhebung einer offensichtlich aussichtslosen Verfassungsbeschwerde die Fortsetzung eines Rechtsstreits um die Abrechnung von Fleischbeschaugebühren durch die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu erwirken. Bereits in jenem Verfahren ist ihm eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 400,- € auferlegt worden. Wenn er nunmehr noch einmal, lediglich einen späteren Abrechnungszeitraum betreffend, mit einem im Kern unveränderten Vortrag Verfassungsbeschwerde gegen die Abrechnungsmodalitäten der Klägerin erhebt, so ist darin ein (erneuter) Missbrauch des Beschwerderechts zu sehen. Hinzu kommt, dass der Bevollmächtigte namens verschiedener weiterer Beschwerdeführer bereits zahlreiche Verfassungsbeschwerden betreffend die Abrechnung von Fleischbeschaugebühren mit ähnlichen, teilweise gleichen Begründungen erhoben hat, die nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Soweit er vorträgt, die Verfassungsbeschwerde sei unabdingbare Voraussetzung, um Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erheben zu können, entbindet ihn dies nicht davon, sich näher mit den Vorgaben zu befassen, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung sowohl unter formalen Aspekten als auch inhaltlich an die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt.

6 Die Höhe trägt insbesondere der Offensichtlichkeit der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts Rechnung (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2015 - 1 BvR 470/15 -, juris, Rn. 19).

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Keywords

constitutional complaintnon-acceptanceabuse feeinadmissibilitymanifestly unfoundedlegal counseladministrative fees

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Key legal question

Whether the constitutional complaint should be accepted for decision

Extracted holding

The complaint was not accepted because it had no fundamental significance and was mostly inadmissible and otherwise manifestly without prospects of success.

Extracted reasoning

The requirements of § 93a(2) BVerfGG were not met; further reasoning was omitted under § 93d(1) sentence 3 BVerfGG.

Key legal question

Whether an abuse fee should be imposed on counsel

Extracted holding

An abuse fee of EUR 900 was imposed on the complainant's counsel because the filing constituted an abusive and obviously futile constitutional complaint attributable to him.

Extracted reasoning

The counsel had previously filed similar obviously hopeless complaints on the same subject, despite prior non-acceptance decisions and an earlier abuse fee; this repeated use of the complaint procedure to continue the fee dispute was abusive.

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