Interim constitutional relief denied for lack of subsidiarity

BVerfG 2 BvQ 36/16Bverfg / 2. Senat 2. KammerAug 10, 2016Dismissed

Summary

The applicant, a prisoner, asked the Federal Constitutional Court to order the immediate lifting and non-enforcement of security measures imposed against him and directed at the prison hospital and the Bielefeld prison. The Court held that interim constitutional relief under § 32 BVerfGG is subsidiary to available specialist-court protection under § 90 BVerfGG. Because the applicant had already sought interim relief before the Regional Court of Bielefeld, which had not yet ruled, and because no severe or unavoidable disadvantage justifying constitutional pre-emption was shown, the application was denied.

Regest

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber fachgerichtlichem einstweiligem Rechtsschutz. Das Bundesverfassungsgericht erlässt eine einstweilige Anordnung nur, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus sonstigem wichtigem Grund dringend geboten ist; dies setzt im Regelfall voraus, dass der Antragsteller die fachgerichtlichen Eilrechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft hat (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Ein Vorgriff auf das fachgerichtliche Verfahren ist ausgeschlossen. Bloßes Ausstehen einer Entscheidung des Fachgerichts genügt nicht, solange nicht dargetan ist, dass das Zuwarten unzumutbar wäre und ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil droht (consid. 3–5).

Full text

BVerfG — 2 BvQ 36/16, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2016-08-10

Aktenzeichen: 2 BvQ 36/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160810.2bvq003616

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG

Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Ablehnung eines Antrags auf Erlaß einer eA, mit der die vorläufige Aussetzung von gegenüber einem Strafgefangenen angeordneten Sicherungsmaßnahmen begehrt wird – zur Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antragsteller begehrt insbesondere, das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in Fröndenberg/Ruhr und die Justizvollzugsanstalt Bielefeld im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die gegen ihn angeordneten Sicherungsmaßnahmen sofort aufzuheben und nicht weiter zu vollziehen.

2 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

3 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2013 - 1 BvQ 2/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris).

4 2. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat den fachgerichtlichen Rechtsweg zwar beschritten, indem er das Landgericht Bielefeld mit Antrag vom 29. Juli 2016 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht hat. Das Landgericht hat über diesen Antrag bislang jedoch nicht entschieden.

5 Dass dem Antragsteller ein Zuwarten bis zur landgerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag unzumutbar wäre, weil ihm ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG), ist vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris), nicht ersichtlich. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, NJW 1999, S. 2174 <2175>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris). Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris).

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Keywords

interim reliefsubsidiarityconstitutional complaintprison measuresurgent protection