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BVerfG 2 BvR 1613/15 ΓÇó Non-admission of constitutional complaint; abuse fee imposed
BVerfG 2 BvR 1613/15Bverfg / 2. Senat 3. KammerOct 28, 2015Dismissed
The Federal Constitutional Court did not admit the complainant’s constitutional complaint because it was manifestly inadmissible or unfounded and contained no comprehensible indication of a possible rights violation. The Court characterized the filing as an abuse, referring to insulting and obscene content, and imposed an abuse fee of EUR 2,000 under § 34(2) BVerfGG. As a consequence, the request for interim relief was moot. The decision is final and not subject to appeal.
§ 34 Abs. 2 BVerfGG; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei offensichtlich unzulässiger oder unbegründeter Verfassungsbeschwerde: Eine Verfassungsbeschwerde stellt einen Missbrauch dar, wenn sie nach ihrem Inhalt für jeden Einsichtigen als völlig aussichtslos erscheinen muss und keinerlei nachvollziehbare Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten erkennen lässt (vgl. stRspr, consid. 1–3). In einem solchen Fall kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zum gesetzlichen Höchstbetrag auferlegen. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, erledigt sich ein darauf bezogener Antrag auf einstweilige Anordnung.
Entscheidungsdatum: 2015-10-28
Aktenzeichen: 2 BvR 1613/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151028.2bvr161315
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: § 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Vorinstanz: vorgehend OLG Karlsruhe, 28. Juli 2015, Az: 1 Ws 144/15, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 € (in Worten: zweitausend Euro) auferlegt.
1 Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).
2 So liegt der Fall hier. Die Verfassungsbeschwerde zeigt zunächst bereits keinerlei nachvollziehbare Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers auf, sondern stellt sich als Ansammlung reiner Unmutsäußerungen dar. Dabei ergeht sich der Beschwerdeführer in verbalen Obszönitäten, die er mit dem Abdruck eines anstößigen Fotos abschließt.
3 Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97> m.w.N.; stRspr).
4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.