Constitutional complaint inadmissible for lack of subsidiary relief

BVerfG 1 BvR 1701/15Bverfg / 1. Senat 3. KammerAug 4, 2015Inadmissible

Summary

The Federal Constitutional Court did not accept the constitutional complaint. It held that, regardless of the constitutionality of §§ 31 ff. SGB II, the complaint was inadmissible because the complainant had not satisfied the subsidiarity requirement. In particular, he had to seek provisional judicial protection under § 86b SGG before turning to the Constitutional Court. The decision is final and unappealable.

Regest

§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz nach § 86b SGG: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer es unterlässt, zur Abwehr der geltend gemachten Grundrechtsverletzung die naheliegenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten im fachgerichtlichen Verfahren auszuschöpfen. Dies gilt insbesondere, wenn im fachgerichtlichen Verfahren vorläufiger Rechtsschutz zur Verfügung steht; der Beschwerdeführer ist dann grundsätzlich auf diesen zu verweisen (consid. 1-2).

Full text

BVerfG — 1 BvR 1701/15, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-04

Aktenzeichen: 1 BvR 1701/15

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150804.1bvr170115

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, §§ 31ff SGB 2, § 31 SGB 2, § 31a SGB 2, § 31b SGB 2, § 86b SGG

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes - hier: Rechtsschutz gem § 86b SGG bzgl Minderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen Pflichtverletzung (§§ 31ff SGB II <juris: SGB 2>)

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es auf die Frage der Verfassungsgemäßheit der §§ 31 ff. SGB II ankommen würde, nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da sie jedenfalls dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht wird.

2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die jeweils geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 107, 395 <414>; stRspr). Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ist der Beschwerdeführer danach zumindest auf die Inanspruchnahme des einstweiligen Rechtsschutzes im fachgerichtlichen Verfahren nach § 86b SGG zu verweisen.

3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Keywords

constitutional complaintsubsidiarityinadmissibilityinterim reliefsocial benefitsprocedural exhaustion