Interim ban on Dublin deportation to Italy

BVerfG 2 BvR 746/15Bverfg / 2. Senat 3. KammerApr 30, 2015Granted

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Omnilex summary

A Syrian family challenged a Dublin removal order to Italy and sought constitutional interim relief. The Federal Constitutional Court held that the constitutional complaint was not manifestly inadmissible or unfounded, especially in light of the applicants’ Art. 19(4) GG argument concerning effective judicial protection. Because the applicants belonged at least largely to a particularly vulnerable family group, the balance of consequences favored temporary protection. The Court therefore prohibited the Federal Office from executing the removal to Italy until the constitutional complaint is decided.

Omnilex headnote

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; effective interim relief in constitutional complaint proceedings; Art. 19 Abs. 4 GG. In proceedings for an interim order, the Federal Constitutional Court does not examine the constitutional complaint in full unless it is manifestly inadmissible or manifestly unfounded. Where the outcome is open, it weighs the consequences of granting or refusing provisional protection. The guarantee of effective judicial protection requires genuine judicial review of the challenged measure in fact and law; a tenor that merely attaches conditions to the refusal of relief may raise reviewability concerns (consid. 2). In the Dublin context, the presence of a particularly vulnerable family may justify suspension of removal if execution would entail severe, irreparable disadvantages (consid. 3).

Full text

BVerfG — 2 BvR 746/15, Einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2015-04-30

Aktenzeichen: 2 BvR 746/15

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150430.2bvr074615

Dokumenttyp: Einstweilige Anordnung

Normen: Art 6 Abs 1 GG, Art 16a Abs 1 GG, Art 16a Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a AsylVfG 1992, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 28 Abs 4 AufenthG 2004, § 36 Abs 2 AufenthG 2004, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 2 AufenthG 2004, EUV 603/2013

Vorinstanz: vorgehend VG Minden, 23. März 2015, Az: 1 L 794/14.A, Beschlussnachgehend BVerfG, 22. Juli 2015, Az: 2 BvR 746/15, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Untersagung der Abschiebung einer somalischen Familie mit Kleinstkind nach Italien - Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren

Tenor

Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die in den Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2014 und 28. Oktober 2014 angeordnete Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien zu vollziehen.

Gründe

1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

2 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum allgemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>; stRspr).

3 2. Nach vorläufiger Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die von den Beschwerdeführern erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

4 a) Die Beschwerdeführer, eine Familie aus Syrien mit Kindern im Alter von 7, 10, 15, 19 und 20 Jahren, reisten im Januar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge; zuvor waren sie in Italien als Asylantragsteller registriert worden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Anträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an, weil die italienischen Behörden ein Übernahmeersuchen nicht innerhalb von zwei Monaten beantwortet hatten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klagen anzuordnen, "mit der Maßgabe" ab, "dass die Antragsgegnerin die zuständigen italienischen Behörden vor der Abschiebung der Antragsteller über die Ankunft einer Familie mit Kindern zu informieren und in Abstimmung mit den italienischen Behörden sicherzustellen hat, dass die Antragsteller zusammen als Familie unmittelbar im Anschluss an die Übergabe an die italienischen Behörden eine gesicherte Unterkunft erhalten".

5 b) Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde unter anderem die Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Sie hätten keine Möglichkeit, die Einhaltung der in den Tenor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgenommenen Maßgaben gerichtlich überprüfen zu lassen. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts bestehe nicht einmal die Verpflichtung, die Beschwerdeführer über das Vorliegen und die Art der Garantieerklärung Italiens zu informieren. Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge werde somit das Recht eingeräumt, selbst abschließend zu entscheiden, ob es die Maßgaben des Gerichts als erfüllt ansehe oder nicht.

6 c) Diese Rüge ist jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet; ihr wird im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nachzugehen sein:

7 Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein, den Zugang zu den Gerichten und eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (BVerfGE 40, 272 <275>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>). Aus dieser Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt die Pflicht der Gerichte, angefochtene Hoheitsakte grundsätzlich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (BVerfGE 129, 1 <20>).

8 Ob die im vorliegenden Fall verfahrensgegenständliche verwaltungsgerichtliche Tenorierung - Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens mit der Maßgabe, die Einhaltung bestimmter Anforderungen sicherzustellen - dieser Rechtsschutzgewährleistung gerecht wird, bedarf näherer Überprüfung. Der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erweist sich damit jedenfalls als offen.

9 3. Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Den Beschwerdeführern, die jedenfalls überwiegend einer im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR , Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127) besonders schutzbedürftigen Gruppe angehören, droht durch den Vollzug der Abschiebung ein schwerer und nicht ohne weiteres wiedergutzumachender Nachteil. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile infolge eines vorübergehend verlängerten Aufenthalts der Beschwerdeführer in Deutschland weniger schwer, auch wenn es zu einem Ablauf der Überstellungsfrist nach der VO 604/2013 (Dublin III-Verordnung) kommen sollte.

Keywords

asyluminterim reliefeffective judicial protectionDublin procedureremovalvulnerable familyirreparable harm

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether an interim order should prohibit removal to Italy pending the constitutional complaint.

Extracted holding

The balance of consequences favored temporary protection because the constitutional complaint was not manifestly inadmissible or unfounded and the applicants faced serious irreparable harm.

Extracted reasoning

Under § 32(1) BVerfGG, the Court weighs the consequences in cases of open constitutional prospects. Effective judicial protection concerns raised under Art. 19(4) GG were not obviously unfounded, and the family belonged at least largely to a particularly vulnerable group; removal would risk severe, hard-to-repair harm.

Key legal question

Whether the complaint’s Art. 19(4) GG argument was obviously unfounded.

Extracted holding

No; the question whether the administrative court’s tenor satisfied effective judicial protection required further examination in the main proceedings.

Extracted reasoning

Art. 19(4) GG guarantees access to court and effective review of administrative acts. It was not clear that a refusal of protection subject to conditions, without judicially enforceable review of compliance, met that guarantee.

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