No expense reimbursement after mootness due to unexhausted remedies

BVerfG 1 BvR 689/15Bverfg / 1. Senat 1. KammerApr 25, 2015Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Constitutional Court dealt only with the complainant’s request for reimbursement of necessary expenses after the constitutional complaint had become moot. It held that reimbursement was not warranted on equity grounds because the complaint was inadmissible when filed: the complainant had not yet exhausted legal remedies, as a pending hearing complaint had not been decided by the District Court of Haßfurt. The later corrective action by that court did not change this assessment.

Omnilex headnote

§ 34a Abs. 3 BVerfGG; Auslagenerstattung nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde setzt eine Billigkeitsentscheidung voraus. Regelmäßig genügt nicht schon eine spätere Abhilfe durch die Fachgerichtsbarkeit. Ist die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Erhebung unzulässig, namentlich weil der Rechtsweg wegen einer noch nicht beschiedenen Anhörungsrüge nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), scheidet eine Auslagenerstattung grundsätzlich aus; dies gilt auch dann, wenn das Fachgericht später dem Begehren abhilft. Die Subsidiarität erfasst auch weitere Rügen, soweit sie vom Mangel der Rechtswegerschöpfung mitumfasst sind (consid. 2–3).

Full text

BVerfG — 1 BvR 689/15, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Entscheidungsdatum: 2015-04-25

Aktenzeichen: 1 BvR 689/15

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150425.1bvr068915

Dokumenttyp: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Normen: § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend AG Haßfurt, 10. Dezember 2012, Az: 2 F 465/12, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei ausstehender fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge

Gründe

1 Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Verfahrensgegenstand ist daher nur noch die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen, die ebenfalls der Kammer obliegt (vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.>). Dieser Antrag hat keinen Erfolg.

2 1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, § 34a Abs. 3 BVerfGG. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen, auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde kommt es regelmäßig nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 3 m.w.N.). Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine Erstattung von Auslagen jedoch dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>). Insbesondere dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzubilligen (vgl. BVerfGE 87, 394 <397>).

3 2. Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet eine Auslagenerstattung vorliegend aus. Zwar hat das Amtsgericht auf die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin hin das Verfahren fortgesetzt, indem es eine mündliche Verhandlung anberaumt hat und sodann auf Grundlage der mündlichen Verhandlung - im Sinne der Beschwerdeführerin - neu entschieden und die angegriffene Entscheidung aufgehoben und korrigiert hat. Im Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde war diese jedoch unzulässig, so dass trotz der erfolgten Abhilfe eine Auslagenerstattung nicht der Billigkeit entspricht. Die Unzulässigkeit der Ver-fassungsbeschwerde ergibt sich vorliegend - neben Begründungsmängeln, §§ 23, 92 BVerfGG - bereits daraus, dass das Amtsgericht bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht über die bereits erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin entschieden hatte. Diese Anhörungsrüge gehörte im Hinblick auf die Rüge auch einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zum Rechtsweg (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>). Er war zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), ohne dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausreichend dargetan hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2014 - 2 BvR 1222/14 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3). Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität werden auch die übrigen von der Beschwerdeführerin in Bezug auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG (richtigerweise Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, vgl. BVerfGE 112, 185 <207>) erhobenen Rügen von der sich aus der fehlenden Rechtswegerschöpfung ergebenden Unzulässigkeit erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris, Rn. 10).

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Keywords

constitutional complaintexpense reimbursementmootnessexhaustion of remedieshearing complaintsubsidiarity

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complainant was entitled to reimbursement of necessary expenses after declaring the constitutional complaint moot.

Extracted holding

No. Reimbursement was not equitable because the constitutional complaint had been inadmissible at the time of filing due to failure to exhaust legal remedies.

Extracted reasoning

Under Section 34a(3) BVerfGG, expense reimbursement after mootness depends on equitable assessment. Although the lower court later provided relief, the complaint was already inadmissible because the hearing complaint remained pending and therefore the legal remedy was not exhausted under Section 90(2) sentence 1 BVerfGG.

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