Interim relief denied over media seat allocation

BVerfG 1 BvQ 8/14Bverfg / 1. Senat 3. KammerFeb 12, 2014Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Constitutional Court rejected an application for a preliminary injunction concerning press accreditation and seating allocation in the Munich II criminal trial against Ulrich H. The Court held, on a balance of consequences under § 32(1) BVerfGG, that granting the requested order would risk displacing 49 already assigned media representatives protected by press freedom, while the applicant would only lose a renewed opportunity to compete for a seat under changed rules. The application therefore failed, without the Court needing to decide definitively on admissibility.

Omnilex headnote

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Erlass einer einstweiligen Anordnung im verfassungsgerichtlichen Verfahren; Folgenabwägung bei presserechtlicher Akkreditierung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Nachteile bei Nichterlass und späterem Obsiegen des Antragstellers die Nachteile eines Erlasses bei späterem Unterliegen deutlich überwiegen. Bei der Neuvergabe bereits zugeteilter Presseplätze ist zu berücksichtigen, dass die reservierten Plätze grundsätzlich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt sind; der Entzug bereits zugeteilter Plätze stellt regelmäßig ein erhebliches gegenläufiges Gewicht dar. Die bloße Chance auf eine erneute Teilnahme an einem geänderten Vergabeverfahren begründet für sich allein noch keine überwiegenden Nachteile (vgl. consid. 3 f.).

Full text

BVerfG — 1 BvQ 8/14, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2014-02-12

Aktenzeichen: 1 BvQ 8/14

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2014:qk20140212.1bvq000814

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 176 GVG

Vorinstanz: vorgehend LG München II, 15. Januar 2014, Az: W5 KLs 68 Js 3284/13, Verfügung

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Akkreditierung von Medienvertretern in einem Strafverfahren - Überwiegender Nachteil bei Entzug der 49 bereits zugeteilten Presseplätze und Neuvergabe dieser Plätze

Gründe

I.

1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft das Akkreditierungsverfahren und die Sitzplatzvergabe für Medienvertreter im Prozess gegen Ulrich H. wegen Steuerhinterziehung vor dem Landgericht München II. Die Vergabe der insgesamt 49 Sitzplätze für Journalisten/Medienvertreter erfolgte innerhalb mehrerer gebildeter Mediengruppen jeweils nach der Reihenfolge des Eingangs der mittels E-Mail zu übersendender Akkreditierungsgesuche. Der Antragsteller, ein freier Fachjournalist, wurde danach bei der Vergabe nicht mehr berücksichtigt. Der Beginn der Hauptverhandlung ist für den 10. März 2014 vorgesehen.

II.

2 Der Antrag hat ungeachtet der Frage der Zulässigkeit keinen Erfolg.

3 Im Rahmen der bei der Prüfung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung ist vorliegend, ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers, nicht erkennbar, dass Nachteile, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, im Verhältnis zu den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre, so schwer wiegen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht geboten wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 96, 120 <128 f.>; 117, 126 <135>; stRspr).

4 Würde, wie vom Antragsteller begehrt, die Vollziehung der der Sitzplatzvergabe zugrundeliegenden Sicherungsverfügung ausgesetzt und eine Neuvergabe nach anderen Regeln angeordnet, so verlören 49 - grundsätzlich von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte - Medienvertreter möglicherweise ihren bereits reservierten Sitzplatz, ohne dass erkennbar wäre, dass sie im Vergabeverfahren bevorzugt behandelt worden wären. Diese Nachteile überwiegen den Nachteil des Antrag-stellers, nicht nochmals die Chance eingeräumt zu bekommen, auf der Grundlage eines geänderten Akkreditierungsverfahrens einen Sitzplatz zu erhalten.

5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Keywords

interim reliefpress freedommedia accreditationseat allocationbalancing of consequencescriminal trialconstitutional court

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Key legal question

Whether an interim order should suspend the seating-allocation measure and require a new allocation for media representatives.

Extracted holding

No. The balance of consequences did not justify the extraordinary grant of interim relief.

Extracted reasoning

If the measure were suspended and seats reallocated, 49 already assigned media representatives protected by freedom of the press could lose reserved seats without any sign of preferential treatment in the original allocation. That disadvantage outweighed the applicant’s loss of a renewed chance to obtain a seat under different rules.

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