Religious affiliation alone does not justify judicial bias

BVerfG 1 BvR 782/12Bverfg / 1. Senat 3. KammerJul 3, 2013Inadmissible

Summary

The Federal Constitutional Court rejected a recusal motion against three judges and did not accept the constitutional complaint. It held that a judge’s Catholic affiliation, like party membership, is not a suitable basis for fear of bias, and that mere participation in an earlier proceeding involving the same complainant does not establish partiality. Judge Eichberger could not be challenged because he was not part of the chamber hearing the case. The complaint itself was found insufficiently substantiated.

Regest

§§ 18 Abs. 2, 19 BVerfGG; Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit; Religions- oder Konfessionszugehörigkeit als Ablehnungsgrund ungeeignet. Eine bloß abstrakte persönliche Zugehörigkeit zu einer Religion oder Konfession ist kein allgemeiner Gesichtspunkt, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte; insoweit gilt die Wertung des § 18 Abs. 2 BVerfGG entsprechend auch für § 19 BVerfGG (vgl. auch BVerfGE 2, 295). Ebenso wenig begründet die bloße Mitwirkung an einer früheren Entscheidung in einem Verfahren derselben Partei ohne weitere konkreten Umstände die Besorgnis der Befangenheit. Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn die vorgetragenen Gründe zur Begründung der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind; einer dienstlichen Stellungnahme bedarf es dann nicht. Ein Richter, der dem entscheidenden Spruchkörper nicht angehört, kann im betreffenden Verfahren nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden.

Full text

BVerfG — 1 BvR 782/12, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-03

Aktenzeichen: 1 BvR 782/12

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130703.1bvr078212

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: § 18 Abs 2 BVerfGG, § 19 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 14. Februar 2012, Az: 2 Sa 147/11, Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. Januar 2012, Az: 2 Sa 147/11, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Verwerfung von Richterablehnungsgesuchen und Nichtannahmebeschluss: Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines Richters zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit ungeeignet

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Kirchhof sowie die Richter Eichberger und Masing wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz durch das Landesarbeitsgericht in einem Verfahren, in dem sie den Betriebsarzt ihres früheren Arbeitgebers mit der Begründung, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung erlitten zu haben, auf Schadensersatz verklagt hat. Mit Schreiben vom 26. März 2012 hat die Beschwerdeführerin den Vizepräsidenten Kirchhof sowie die Richter Eichberger und Masing wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie begründet dies damit, dass die Richter katholischer Konfession seien. Sie seien daher nicht in der Lage, in einem Verfahren, das sich gegen den katholischen Betriebsarzt ihres früheren Arbeitgebers, eines als katholischer Tendenzbetrieb geführten Krankenhauses, richte, unparteiisch und vorurteilslos zu urteilen. Außerdem hätten die Richter ihre Befangenheit gegenüber der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren über eine andere von ihr eingereichte Verfassungsbeschwerde dokumentiert. In jenem Verfahren habe sie die Richter aus anderen Gründen abgelehnt. Die Richter hätten ihr Ablehnungsgesuch unter Verstoß gegen das Willkürverbot als rechtsmissbräuchlich und daher offensichtlich unzulässig abgelehnt.

II.

2 1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Kirchhof sowie die Richter Eichberger und Masing ist offensichtlich unzulässig.

3 Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

4 a) Im Hinblick auf den Richter Eichberger ergibt sich die offensichtliche Unzulässigkeit daraus, dass der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -). Der Richter Eichberger gehört der 3. Kammer des Ersten Senates nicht an.

5 b) Die Beschwerdeführerin stützt ihre Ablehnung des Vizepräsidenten Kirchhof und des Richters Masing auf deren katholische Konfession sowie ihre Mitwirkung an der Entscheidung über erfolglos gebliebene frühere Anträge der Beschwerdeführerin.

6 Ebenso wenig, wie die Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei für sich allein die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 2, 295 <297>; 11, 1 <3>; 43, 126 <128>), ist dies bei seiner Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Fall. Diese stellt im Sinne des § 18 Abs. 2 BVerfGG einen ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt dar wie die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Juli 2000 - Vf.3-VII-99 -, NVwZ 2001, S. 917). Die Wertung dieser Vorschrift ist auch im Rahmen von § 19 BVerfGG zu beachten (vgl. BVerfGE 2, 295 <297>).

7 Der pauschale Verweis auf die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren derselben Beschwerdeführerin kann ferner die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -).

8 2. Die Verfassungsbeschwerde wird den an ihre Begründung zu stellenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht und ist daher unzulässig. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Keywords

judicial biasrecusalreligious affiliationconstitutional complaintadmissibilitysubstantiationlegal aid