Costs and value in constitutional complaint after discontinuance

BVerfG 1 BvR 367/12Bverfg / Division 1Jan 22, 2013Granted

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Omnilex summary

The Federal Constitutional Court decided, after the complainant had declared the constitutional complaint moot, that the Federal Republic of Germany must reimburse her necessary expenses. It relied on equitable considerations under Section 34a(3) BVerfGG, noting that the prior interim-order decision had already indicated strong prospects of success and that the Court itself had granted the transitional relief sought. The Court also fixed the subject-matter value at EUR 500,000 for the constitutional complaint proceedings and EUR 250,000 for the interim relief proceedings.

Omnilex headnote

§ 34a Abs. 3 BVerfGG; costs after discontinuance of a constitutional complaint. After a constitutional complaint becomes moot, reimbursement of necessary expenses is decided according to equity. Particular weight attaches to the reason for mootness; reimbursement is appropriate where the challenged act is withdrawn or the grievance is otherwise remedied, because the public authority then effectively acknowledges the complainant's claim. Cost reimbursement may also be ordered when the success of the complaint can be assumed or the constitutional position is already clarified, including where the Court's own interim-order reasoning shows strong prospects of success (consid. 2-6). The value of the subject matter is fixed under § 37 Abs. 2 sentence 2 in conjunction with § 14 Abs. 1 RVG.

Full text

BVerfG — 1 BvR 367/12, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Entscheidungsdatum: 2013-01-22

Aktenzeichen: 1 BvR 367/12

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20130122.1bvr036712

Dokumenttyp: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Normen: § 34a Abs 3 BVerfGG, § 21 Abs 1 Nr 1 RPflG 1969, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanz: vorgehend BVerfG, 4. Mai 2012, Az: 1 BvR 367/12, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 4. Mai 2012, Az: 1 BvR 367/12, Einstweilige Anordnung

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde - Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde- sowie im eA-Verfahren

Tenor

Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführerin sind ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren von der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten.

2 1. Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden Person selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung - analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) - aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste. Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>).

3 2. Der hier zu entscheidende Fall ist denen einer bereits geklärten Verfassungsrechtslage vergleichbar. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung über den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits in einer Weise zu den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde geäußert, die eine darauf gestützte Kostenentscheidung erlaubt.

4 In der Begründung zu dem Beschluss vom 4. Mai 2012 (NJW 2012, S. 1941) führt der Senat aus, dass die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet sei; es spreche im Gegenteil viel dafür, dass der Gesetzgeber das Inkrafttreten der in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin eingreifenden Preisansagepflicht auf einen späteren Zeitpunkt hätte festlegen müssen (a.a.O. Tz. 35). Weiterhin hält der Senat fest, dass alles dafür spreche, dass der Gesetzgeber der Einführung der Preisansagepflicht bei der sprachgestützten Betreiberauswahl eine angemessene Übergangsfrist hätte voranstellen müssen (a.a.O. Tz. 38). Die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit des übergangslosen Inkraftsetzens der Preisansagepflicht geltend machte, hätte also aller Wahrscheinlichkeit nach Erfolg gehabt.

5 Zu einer Stattgabe der Verfassungsbeschwerde oder einem "vorherigen Nachgeben" des Gesetzgebers kam es hier offensichtlich deshalb nicht, weil das Bundesverfassungsgericht selbst die von der Beschwerdeführerin vermisste Übergangsfrist im Wege des § 32 BVerfGG angeordnet und damit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwer ausreichend Rechnung getragen hat.

6 3. Vor diesem Hintergrund ist für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Anordnung der vollständigen Erstattung der notwendigen Auslagen angezeigt. Dass im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lediglich eine Erstattung von drei Vierteln der notwendigen Auslagen angeordnet wurde, lag an dem für jenes Verfahren gestellten weitergehenden Antrag, mit dem die Beschwerdeführerin einstweiligen Rechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache angestrebt hatte. Damit hatte sie in zeitlicher Hinsicht nur teilweise Erfolg, weshalb der Senat in jenem Verfahren eine Kostenquotelung von drei Vierteln zu einem Viertel vornahm.

7 4. Über den Antrag der Beschwerdeführerin, die Erstattung der Auslagen für beide Bevollmächtigte anzuordnen, ist nicht durch den Senat in der Kosten-grundentscheidung zu befinden. Dieses Begehren ist vielmehr im Rahmen der Kostenfestsetzung zu entscheiden, die in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger übertragen ist (vgl. Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34a Rn. 96; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn. 117 [Stand: EL 28. April 2008]).

II.

8 Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Keywords

constitutional complaintcost reimbursementmootnessequityinterim reliefsubject-matter value

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complainant's necessary expenses in the constitutional complaint proceedings should be reimbursed after the complaint was declared resolved.

Extracted holding

Yes. Reimbursement was ordered on equitable grounds because the complaint would probably have succeeded and the Court had already granted interim relief addressing the grievance.

Extracted reasoning

Under Section 34a(3) BVerfGG, costs after mootness depend on equity. If the public authority removes the challenged measure or the Court's own interim order adequately addresses the complaint, reimbursement is appropriate. Here the prior interim decision indicated strong prospects of success, and the Court itself had supplied the transitional protection the complainant sought.

Key legal question

How to fix the value of the subject matter for counsel's work in the constitutional complaint proceedings and the interim relief proceedings.

Extracted holding

The value was set at EUR 500,000 for the constitutional complaint proceedings and EUR 250,000 for the interim relief proceedings.

Extracted reasoning

The value determination followed Sections 37(2) sentence 2 and 14(1) RVG.

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