No constitutional violation from linking therapy to transfer to treatment unit

BVerfG 2 BvR 1567/11Bverfg / 2. Senat 3. KammerNov 7, 2012Inadmissible

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Omnilex summary

A prisoner complained that therapy was made conditional on moving to a treatment unit where he would be housed in a cell slightly above 6 m², with limited free floor space and allegedly poor light conditions. The Federal Constitutional Court held that the small single cell, in the context of a treatment unit with substantial out-of-cell time, did not violate human dignity or Article 3 ECHR. The specific objections concerning floor space and the window were inadmissible because they had not been raised in the lower courts. The Court also upheld the prison's policy of linking therapy to a move to the treatment unit as a legitimate organizational choice.

Omnilex headnote

Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 3 EMRK; § 18 StVollzG HE; subsidiarity of the constitutional complaint in prison-conditions cases; a single-occupancy cell of slightly more than 6 m² does not, in the context of a treatment unit with extensive out-of-cell time, per se breach human dignity or Article 3 ECHR. The admissibility of complaints about specific cell features requires prior invocation before the competent courts; otherwise the constitutional complaint is inadmissible (consid. 3). The prison administration may, for legitimate reasons of treatment organization and capacity management, condition individual therapy on transfer to a treatment unit, provided no constitutional minimum is exceeded and no independent entitlement to therapy at the prior housing location exists (consid. 4-5).

Full text

BVerfG — 2 BvR 1567/11, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-07

Aktenzeichen: 2 BvR 1567/11

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121107.2bvr156711

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 3 MRK, § 18 StVollzG HE

Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 16. Juni 2011, Az: 3 Ws 274/11 (StVollz), Beschlussvorgehend LG Gießen, 3. Februar 2011, Az: 2 StVK - Vollz. - 728/10, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Unterbringung in einem Haftraum mit nur wenig über 6 qm Grundfläche - zur Zulässigkeit der Kopplung des Behandlungsangebots an einen Wechsel auf eine Behandlungsstation

Gründe

1 1. a) Soweit der strafgefangene Beschwerdeführer rügt, dass seine Behandlung von einer Verlegung in einen menschenunwürdigen Haftraum auf der Behandlungsstation der Justizvollzugsanstalt abhängig gemacht werde, ist die Verfassungsbeschwerde, soweit nicht bereits unzulässig, unbegründet.

2 aa) Die Unterbringung eines einzelnen Gefangenen in einem Haftraum, in dem ihm eine Grundfläche von nur wenig über 6 m2 zur Verfügung steht, liegt zwar an der unteren Grenze des Hinnehmbaren, verletzt aber - jedenfalls wenn es sich, wie im Fall des Angebots, das dem Beschwerdeführer gemacht wurde, um eine Unterbringung im wohngruppennahen Vollzug mit weitreichenden Möglichkeiten der Zeitverbringung außerhalb des Haftraums handelt - noch nicht die Menschenwürde (vgl. zu den Anforderungen an die Grundfläche des Haftraums bei Einzelunterbringung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1993 - 2 BvR 1778/93 -, juris; bei Mehrfachbelegung BVerfGK 12, 410 <415 ff.>; 13, 67 <68>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, juris; VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 - VerfGH 184/07 - juris, jew. m.w.N.). Auch eine Verletzung des Art. 3 EMRK - die insofern von Bedeutung wäre, als die Grundrechte des Grundgesetzes nach Möglichkeit so auszulegen sind, dass Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention vermieden werden (vgl. BVerfGE 111, 307 <329>; 128, 326 <367 f.>) - ist nicht ersichtlich. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind Verstöße gegen Art. 3 EMRK nur in Fällen erheblich gravierenderer Beengtheit der räumlichen Verhältnisse festgestellt worden (vgl. BVerfGK 12, 410 <417>, m.w.N., sowie aus jüngerer Zeit EGMR, Urteil vom 7. April 2009, Brânduşe ./. Rumänien, Beschwerde Nr. 6586/03, Rn. 49; Urteil vom 20. Januar 2009, Sławomir Musiał ./. Polen, Beschwerde Nr. 28300/06, Rn. 95; Urteil vom 16. Juli 2009, Sulejmanovic ./. Italien, Beschwerde Nr. 22635/03, Rn. 43; Urteil vom 12. März 2009, Aleksandr Makarov ./. Russland, Beschwerde Nr. 15217/07, Rn. 93; Urteil vom 22. Mai 2012, Idalov ./. Russland, Beschwerde Nr. 5826/03, Rn. 101, m.w.N.). Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT) hat für Hafträume, die in Einzelbelegung für Aufenthalte von mehr als einigen Stunden Dauer vorgesehen sind, eine Grundfläche von 7 m 2 als wünschenswert bezeichnet, zugleich aber ausdrücklich klargestellt, dass es sich hier nicht um einen Mindeststandard handele (CPT-Standards, CPT/Inf/E(2002)1 - Rev. 2010, Rn. 43). Der jüngste allgemeine Jahresbericht des CPT betont, dass Zellen, die weniger als 6 m 2 messen, nicht für die Unterbringung von Gefangenen genutzt werden sollten (21st General Report of the CPT, CPT/Inf(2011)28, Rn. 59). Dieser Empfehlung lief die angebotene Unterbringung des Beschwerdeführers auf der Behandlungsabteilung nicht zuwider.

3 bb) Soweit der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit der ihm angebotenen Unterbringung im Verfassungsbeschwerdeverfahren zusätzlich mit dem Verweis darauf begründet, dass ihm in der angebotenen Zelle aufgrund der gegebenen Ausstattung weniger als 2 m² freie Bodenfläche zur Verfügung stehe und das Hauptraumfenster erst in einer Höhe von zwei Metern über dem Boden beginne sowie durch doppelte Vergitterung eine zu geringe Lichtfläche aufweise, ist die Verfassungsbeschwerde - unabhängig von der Frage, inwieweit damit Menschenwürdeverstöße oder sonstige Rechtsverletzungendargetan sind - unzulässig, weil insoweit der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist, der es erfordert, dass vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde die Möglichkeiten der Abwehr des gerügten Grundrechtsverstoßes im fachgerichtlichen Verfahren genutzt werden (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; dort auch zur diesbezüglichen Darlegungslast). Der Beschwerdeführer hat es, soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, versäumt, das von ihm für unzureichend erachtete Maß an verbleibender freier Bodenfläche und die Beschaffenheit des Haftraumfensters bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu rügen.

4 b) Soweit die Verfassungsbeschwerde dahin zu verstehen sein sollte, dass der Beschwerdeführer die Koppelung des Behandlungsangebots an einen Wechsel in die angebotene Zelle auch unabhängig davon, ob diese Unterbringung als solche die Grenzen des Zumutbaren überschreitet, im Hinblick darauf beanstanden will, dass eine einzeltherapeuthische Behandlung ohne einen Wechsel auf die Behandlungsstationermöglicht werden könne, ist - abgesehen davon, dass auch insoweit der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt sein dürfte - ein Grundrechtsverstoß nicht ersichtlich. Im Hinblick auf das legitime Ziel eines möglichst effizienten Einsatzes der Behandlungskapazitäten ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Justizvollzugsanstalt diesen Einsatz an einen Wechsel der jeweiligen Gefangenen auf die Behandlungsstation koppelt, die aufgrund der Gesamtheit der dortigen Wohn- und Behandlungsbedingungen insgesamt einen günstigeren Rahmen für therapeutische Erfolge bietet. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, die Behandlung eines Gefangenen dürfe nicht von der Zustimmung zur Unterbringung in einen mehrfach belegten Haftraum abhängig gemacht werden (vgl. § 18 HStVollzG), kommt es nicht an, da die Behandlung des Beschwerdeführers nicht von der Unterbringung in einem mehrfach belegten Haftraum, sondern von einem Wechsel in einen - wenn auch besonders kleinen - Einzelhaftraum abhängig gemacht wurde.

5 2. Die Frage, ob in dem Umstand, dass die Justizvollzugsanstalt einzeltherapeutische Behandlung nur auf einer einzigen von mehreren Stationen für einen Bruchteil der Gefangenen anbietet, eine mit dem Anspruch auf einen resozialisierungsorientierten Strafvollzug (vgl. BVerfGE 98, 169 <200 f.>; 116, 69 <85 f.>; stRspr) unvereinbare Unterausstattung mit Behandlungskapazitäten zum Ausdruck kommt, stellt sich im vorliegenden Fall nicht als eine die Grundrechte des Beschwerdeführersbetreffende Frage. Denn die Behandlung des Beschwerdeführersist nicht an einer etwaigen Unterausstattung der Justizvollzugsanstalt mit Behandlungskapazitäten, sondern an seinem Unwillen, sich in den angebotenen Haftraum auf der Behandlungsstation verlegen zu lassen, gescheitert. Ein grundrechtlicher Anspruch des Gefangenen darauf, dass ihm unabhängig von berechtigten organisatorischen Belangen der Anstalt und unabhängig von sachlichen Gesichtspunkten der Behandlungsoptimierung bestimmte Behandlungsmöglichkeiten an seinem bisherigen Unterbringungsort innerhalb der Anstalt, also ohne Verknüpfung mit einem Haftraumwechsel, angeboten werden, besteht nicht.

6 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Keywords

prison conditionshuman dignitysubsidiarityconstitutional complainttherapy accesscell sizeresocialization

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether conditioning therapy on transfer to the treatment unit violated dignity or human-rights protections because of the small cell offered there.

Extracted holding

The complaint disclosed no constitutional violation; the offered accommodation remained within the limits of what is tolerable, especially given the broader out-of-cell regime on the treatment unit.

Extracted reasoning

A single-occupancy cell with slightly over 6 m² is at the lower edge of acceptability but does not, by itself, violate human dignity or Article 3 ECHR in this context. The Court noted the European and CPT standards and found the proposed conditions not incompatible with them.

Key legal question

Whether the complaint about too little free floor space and insufficient window/light conditions was admissible.

Extracted holding

That part of the complaint was inadmissible because the subsidiarity requirement was not met.

Extracted reasoning

The complainant had not raised these specific objections before the specialist courts, so he failed to exhaust available remedies in the lower courts.

Key legal question

Whether the prison had to offer individual therapy at the complainant's previous housing location without requiring a transfer.

Extracted holding

No such constitutional entitlement exists.

Extracted reasoning

Linking therapy to a move to the treatment unit was permissible in light of the legitimate aim of efficient use of treatment capacity and the more favorable therapeutic framework on that unit. The Court also noted that the statutory objection based on section 18 HStVollzG was irrelevant on the facts because the therapy was linked to a move to a single cell, not to shared accommodation.

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