projects
BVerfG 2 BvR 1858/12 ΓÇó Interim suspension of eviction due to suicide risk
BVerfG 2 BvR 1858/12Bverfg / 2. Senat 2. KammerAug 22, 2012Granted
The Federal Constitutional Court granted interim relief in a constitutional complaint concerning enforcement of an eviction settlement. Relying on the balance of consequences under Section 32(1) BVerfGG, it held that the risk of serious and potentially irreversible health harm, including suicide risk, outweighed the temporary delay in eviction. Enforcement was therefore suspended until the constitutional complaint is decided, for at most six months.
Art. 32 Abs. 1 BVerfGG; einstweilige Anordnung bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde: Das Bundesverfassungsgericht prüft im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht die Erfolgsaussichten der Hauptsache, אלא nur ausnahmsweise bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit. Ist der Ausgang offen, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen; überwiegen die Nachteile, die bei Nichterlass der Anordnung mit späterem Obsiegen drohen, deutlich die Nachteile einer nur vorläufigen Verzögerung, ist die einstweilige Anordnung zu erlassen. Bei drohenden irreversiblen schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen kann dies die Aussetzung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen.
Entscheidungsdatum: 2012-08-22
Aktenzeichen: 2 BvR 1858/12
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120822.2bvr185812
Dokumenttyp: Einstweilige Anordnung
Normen: Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 775 Nr 2 ZPO
Vorinstanz: vorgehend LG Chemnitz, 2. Juli 2012, Az: 3 T 58/12, Beschlussvorgehend AG Freiberg, 1. Februar 2012, Az: 4 M 0519/12, Beschlussnachgehend BVerfG, 21. November 2012, Az: 2 BvR 1858/12, Stattgebender Kammerbeschluss
Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Vollstreckung eines Räumungsvergleichs bis zur Entscheidung in der Hauptsache wegen Suizidgefahr des Schuldners
Die Zwangsvollstreckung aus dem am 8. November 2010 vor dem Amtsgericht Freiberg geschlossenen Räumungsvergleich - 2 C 505/10
1 Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
2 Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).
3 Die danach gebotene Abwägung der eintretenden Folgen fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus. Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, hat die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg, können möglicherweise nicht rückgängig zu machende gesundheitliche Folgen eintreten. Nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten ist eine ernstliche Befürchtung einer Selbsttötung im Falle einer Zwangsräumung krankheitsbedingt nicht auszuschließen. Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, so verzögert sich die Räumung um wenige Monate. Das wiegt insgesamt weniger schwer als die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.