Interim injunction refused for lack of subsidiarity

BVerfG 1 BvQ 12/12Bverfg / 1. Senat 1. KammerApr 6, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Constitutional Court rejected an application for an interim injunction against a city ban on a Good Friday assembly themed against the dance prohibition. It held that the application was inadmissible because the applicant had not exhausted the available complaint to the Hessian Administrative Court, although that remedy was still available and reasonable. The Court also found that no particularly serious disadvantage justified bypassing the ordinary courts under § 90(2) sentence 2 BVerfGG. The order therefore left the lower-court refusal in place.

Omnilex headnote

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; §§ 90 Abs. 2 S. 1, 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG; subsidiarity and interim constitutional relief: An application for a constitutional interim injunction is inadmissible where the applicant has not exhausted an available and reasonable ordinary-court remedy capable of affording timely provisional protection. The subsidiarity principle applies beyond the formal scope of § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG whenever effective relief remains attainable in the Fachgerichtsbarkeit (consid. 7–8). Immediate constitutional relief under § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG requires a particularly serious disadvantage; this threshold is especially high where the applicant in substance attacks the constitutionality of a parliamentary statute and the disputed question must ordinarily be clarified in main proceedings, not in summary proceedings (consid. 9).

Full text

BVerfG — 1 BvQ 12/12, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2012-04-06

Aktenzeichen: 1 BvQ 12/12

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:qk20120406.1bvq001212

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 8 Abs 1 Nr 3 FeiertG HE, § 15 Abs 1 VersammlG

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Tanzverbot am Karfreitag - Subsidiarität (mangelnde Rechtswegerschöpfung) bei Möglichkeit der Beschwerde zum VGH - zudem mangels besonders schweren Nachteils keine Vorabentscheidung gem § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG geboten

Gründe

I.

1 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Stadt Frankfurt am Main, mit der der Antragstellerin verboten wurde, am 6. April 2012, Karfreitag, 18:30 Uhr bis 21:30 Uhr eine Versammlung mit dem Veranstaltungsthema "Demonstration/Mahnwache gegen das Tanzverbot" auf dem Opernplatz in Frankfurt am Main durchzuführen.

2 Ihre Verbotsverfügung begründete die Stadt Frankfurt am Main mit einem zu erwartenden Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 Hessisches Feiertagsgesetz als einfachgesetzliche Ausprägung des Sonn- und Feiertagsschutzes aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV, nachdem die Antragstellerin zu einem Tanzen gegen das Tanzverbot unter Abspielen und gemeinsamem Hören von Tanzmusik aufgerufen habe und in einem vorhergehenden Kooperationsgespräch am 3. April 2012 die Durchführung der Veranstaltung in Form einer stillen Mahnwache ohne Tanz und Musik abgelehnt habe.

3 Den hierauf beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Verbotsverfügung eingelegten Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht im Ergebnis mit der Begründung ab, dass an der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung keine Zweifel bestünden. Dieser Beschluss ist der Antragstellerin gemäß ihrem eigenen Sachvortrag am Donnerstag, den 5. April 2012 um 16:57 Uhr zugegangen.

4 2. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin die Aufhebung der Verbotsverfügung und hilfsweise die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Sie beruft sich insofern auf ihr Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG. Zur Frage der Eilbedürftigkeit trägt sie, ohne dies näher zu begründen, vor, dass aufgrund des Zeitablaufes eine rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsrechtsweg vor Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr möglich sei, so dass die Voraussetzungen des § 32 BVerfGG vorlägen.

II.

5 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen, da er bereits unzulässig ist.

6 Er wird dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht.

7 Von diesem Grundsatz ist insbesondere das sich aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unmittelbar ergebende Gebot der Rechtswegerschöpfung in Verfassungsbeschwerdeverfahren umfasst, er kommt jedoch in bestimmten Fallkonstellationen auch als allgemeiner Gesichtspunkt der Subsidiarität verfassungsrechtlicher Rechtsbehelfe zur Anwendung, wenn eine angemessene vorläufige Regelung in der Fachgerichtsbarkeit noch erreichbar erscheint (vgl. BVerfGE 86, 46 <49>).

8 Vorliegend stand der Antragstellerin vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch das Rechtsmittel der Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung. Von diesem Rechtsmittel hat sie keinen Gebrauch gemacht, obwohl sie über dieses Rechtsmittel ordnungsgemäß belehrt wurde und nach dem Beschwerdevortrag keine Gründe dafür ersichtlich sind, weshalb ihr die Einlegung dieses Rechtsmittels nicht mehr möglich und zumutbar gewesen wäre.

9 Auch der Rechtsgedanke des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG rechtfertigt eine sofortige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht, da der Antragstellerin kein besonders schwerer Nachteil im Sinne dieser Vorschrift entsteht (vgl. BVerfGE 9, 120 <121>). Denn vorliegend geht es in der Sache um die schwierige, noch ungeklärte Rechtsfrage, inwieweit die Versammlungsfreiheit an einem Feiertag aufgrund dessen religiös geprägten Charakters eingeschränkt werden kann. Die Klärung dieser Frage wäre aber ohnehin nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglich, sondern müsste gegebenenfalls einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch wendet sich die Antragstellerin im Ergebnis gegen die Verfassungsmäßigkeit eines förmlichen Parlamentsgesetzes. Insoweit aber sind die Anforderungen an den besonders schweren Nachteil für die Begründung vorläufigen Rechtsschutzes besonders hoch (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2009 - 1 BvQ 34/09 -, juris, Rn. 7). Danach ist vorliegend von einem besonders schweren Nachteil im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht auszugehen. Auch wenn ein triftiger inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem beabsichtigen Versammlungszeitpunkt und dem Versammlungsthema besteht, kann der mit der Versammlung verfolgte Kommunikationszweck vorliegend grundsätzlich auch an einem anderen Tag erreicht werden.

10 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Keywords

interim reliefsubsidiarityexhaustion of remediesassembly freedomGood Fridayserious disadvantageprovisional protection

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the application for an interim injunction was admissible despite not exhausting the available administrative appeal to the Hessian Administrative Court.

Extracted holding

No. The application was inadmissible because the applicant had not used the available complaint remedy and no reason made it unreasonable or impossible to do so.

Extracted reasoning

The principle of subsidiarity applies also in constitutional interim relief when effective provisional protection is still obtainable in the ordinary courts. The applicant had an available, properly explained appeal and did not pursue it.

Key legal question

Whether immediate constitutional intervention was justified because the applicant faced a particularly serious disadvantage.

Extracted holding

No. The applicant did not show a particularly serious disadvantage within the meaning of § 90(2) sentence 2 BVerfGG.

Extracted reasoning

The dispute concerned a difficult and unresolved constitutional question better left to main proceedings. The intended communicative purpose could still generally be achieved on another day, and challenges to the constitutionality of a statute require especially strict showing of serious harm.

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