Interim ban on deportation to protect family life

BVerfG 2 BvR 1367/10Bverfg / 2. Senat 1. KammerJun 29, 2010Granted

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Omnilex summary

The Federal Constitutional Court granted interim relief in an immigration matter. The complainant challenged the planned deportation to Pakistan and argued that his wife's illness required his personal support. The Court held that the constitutional complaint was neither manifestly inadmissible nor manifestly unfounded at the summary stage. Balancing the consequences under Section 32(1) BVerfGG, it found that deportation would cause serious and difficult-to-repair harm through separation from the marital community, whereas the temporary extension of the stay in Germany was less burdensome.

Omnilex headnote

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen drohende Abschiebung; Folgenabwägung bei offenem Ausgang. Das Bundesverfassungsgericht lässt die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich außer Betracht, sofern sie nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Bei offenem Ausgang sind die Nachteile gegeneinander abzuwägen, die eintreten, wenn die Anordnung unterbleibt und die Beschwerde später Erfolg hat, gegenüber den Nachteilen bei Erlass der Anordnung und späterem Misserfolg. Familiäre Belange, namentlich die Bedeutung von Art. 6 Abs. 1 GG bei drohender Trennung der ehelichen Lebensgemeinschaft und bei krankheitsbedingtem Beistandsbedarf des Ehegatten, können im Rahmen dieser Abwägung überwiegen.

Full text

BVerfG — 2 BvR 1367/10, Einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2010-06-29

Aktenzeichen: 2 BvR 1367/10

Dokumenttyp: Einstweilige Anordnung

Normen: Art 6 Abs 1 GG, § 58 AufenthG 2004, § 5 Abs 2 S 2 AufenthG 2004, § 32 Abs 1 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 21. Mai 2010, Az: 6 B 870/10, Beschlussvorgehend VG Gießen, 15. März 2010, Az: 7 L 4247/09.GI, Beschlussnachgehend BVerfG, 17. Mai 2011, Az: 2 BvR 1367/10, Stattgebender Kammerbeschluss

Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Erlass einer eA, die Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan einstweilen nicht zu vollziehen - Berücksichtigung familiärer Belange (Pflege der Ehefrau) bei Entscheidung über Erteilung eines Aufenthaltstitels - Überwiegen der gegen eine Abschiebung sprechenden Belange

Tenor

Der Ausländerbehörde W. wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die in ihrem Bescheid vom 3. Dezember 2009 angedrohte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zu vollziehen.

Gründe

1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

2 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>; stRspr).

3 2. Nach vorläufiger Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

4 Der Beschwerdeführer rügt, den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde genügend, dass bei Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 1 GG verkannt worden seien, weil seine Ehefrau wegen ihrer Erkrankung seines persönlichen Beistands bedürfe. Es bedarf insoweit weiterer Klärung, ob die verwaltungsgerichtliche Würdigung, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nicht auf seine ununterbrochene Anwesenheit angewiesen, verfassungsgerichtlicher Überprüfung standhält.

5 Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Dem Beschwerdeführer droht durch den Vollzug der Abschiebung angesichts der Trennung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein schwerer und nicht ohne Weiteres wieder gutzumachender Nachteil. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch den auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland entstehen, weniger schwer.

Keywords

interim reliefdeportationfamily lifeconsequence balancingimmigrationpersonal care

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Key legal question

Whether an interim injunction should stop the deportation pending the constitutional complaint.

Extracted holding

The Court prohibited the immigration authority from enforcing the threatened deportation until the constitutional complaint is decided.

Extracted reasoning

Under Section 32(1) BVerfGG, the Court balanced the consequences. The complaint was not obviously inadmissible or unfounded; the complainant faced serious and hard-to-repair harm from separation from the marital household, while the temporary prolongation of his stay in Germany carried comparatively lesser disadvantages.

Key legal question

Whether the constitutional complaint was manifestly inadmissible or manifestly unfounded.

Extracted holding

No such finding could be made at the summary stage.

Extracted reasoning

The complainant raised a colorable argument that the lower courts had misapplied Section 5(2) sentence 2 AufenthG in light of Article 6(1) GG by failing to give sufficient weight to his wife's need for personal support.

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