Interim injunction refused for insufficient substantiation

BVerfG 2 BvQ 50/10Bverfg / 2. Senat 3. KammerFeb 17, 2011Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Constitutional Court rejected an application for an interim injunction because the applicant’s 46-point, 54-page submission did not sufficiently identify the challenged measures, the intended constitutional complaint, or the admissibility prerequisites. The Court held that Section 32(1) BVerfGG requires a presentation allowing review of the complaint’s subject matter and prospects. It also denied legal aid under Section 114 ZPO for lack of prospects of success. A recusal request was not formally decided because it was considered abusive.

Omnilex headnote

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren; eine einstweilige Anordnung dient nur der vorläufigen Sicherung des Rechtsschutzziels und setzt einen Vortrag voraus, der den Gegenstand der (eingelegten oder noch zu erhebenden) Verfassungsbeschwerde sowie die Möglichkeit ihrer zulässigen Erhebung erkennen lässt. Bei mehreren Antragsgegenständen ist jeder einzelne zuzuordnen und hinsichtlich der elementaren Zulässigkeitsvoraussetzungen substantiiert darzulegen; pauschale, ungegliederte Wiederholungen bereits früher vorgebrachter Beanstandungen genügen nicht. Ist die Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, scheidet die einstweilige Anordnung aus; fehlt es an Erfolgsaussichten, entfällt regelmäßig auch Prozesskostenhilfe. Über einen missbräuchlichen Ablehnungsantrag ist nicht förmlich zu entscheiden (consid. 1-3, 5-6).

Full text

BVerfG — 2 BvQ 50/10, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2011-02-17

Aktenzeichen: 2 BvQ 50/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:qk20110217.2bvq005010

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, StVollzG

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: unzureichende Antragsbegründung - keine förmliche Entscheidung über missbräuchlichen Ablehnungsantrag

Gründe

1 1. Der Antrag entspricht nicht den Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG.

2 Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Erweist sich die - eingelegte oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 89, 344 <345>). Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn das Antragsvorbringen es dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht, das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 - und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2008 - 2 BvQ 33/08 -, juris, und vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris).

3 Dies erfordert, da eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren allein der vorläufigen Sicherung des mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgten Rechtsschutzziels dient (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>), einen Vortrag, der erkennen lässt, welcher Hoheitsakt oder welche Hoheitsakte Gegenstand der erhobenen oder noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde sind beziehungsweise werden sollen. Auch muss erkennbar sein, ob die Möglichkeit besteht, dass diese Hoheitsakte in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden können. Werden mehrere Anträge gestellt, so ist es Sache des Antragstellers, die erhobenen Rügen und sonstigen geltend gemachten Gründe für die Notwendigkeit des Erlasses der begehrten Anordnungen den jeweils einzelnen Antragsgegenständen zuzuordnen, deutlich zu machen, was jeweils der Gegenstand der zugehörigen Verfassungsbeschwerde sein oder werden soll, und, sofern die jeweils zugehörige Verfassungsbeschwerde noch nicht erhoben ist, Angaben zu machen, die es dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, zu beurteilen, ob elementare Zulässigkeitsvoraussetzungen für die jeweils zugehörige Verfassungsbeschwerde noch erfüllt werden können. Dies erfordert unter anderem Angaben dazu, dass hinsichtlich der einzelnen Antragsgegenstände für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg erschöpft und die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht abgelaufen ist oder eine Wiedereinsetzung nicht ausgeschlossen ist. Werden Beanstandungen wiederholt, die bereits in früheren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben wurden, so sind Darlegungen erforderlich, die erkennbar machen, weshalb eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts zulässig sein soll.

4 Der Antrag, der sechsundvierzig Einzelpunkte umfasst und auf vierundfünfzig engzeilig maschinenbeschriebenen Seiten ungegliedert Vorwürfe gegen Justizvollzugsbehörden und Gerichte erhebt, die der Beschwerdeführer größtenteils bereits in zahlreichen früheren Verfahren erhoben hat, genügt diesen Anforderungen nicht.

5 2. Mangels Erfolgsaussichten in der Sache ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 114 ZPO).

6 3. Über den Ablehnungsantrag ist nicht förmlich zu entscheiden, da er missbräuchlich ist (vgl. BVerfGE 11, 343 <348>; 72, 51 <59>).

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Keywords

interim injunctionconstitutional complaintsubstantiation requirementslegal aidabusive recusal requestadmissibilityprison law

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Key legal question

Whether the application for an interim injunction under Section 32(1) BVerfGG was sufficiently substantiated and admissible.

Extracted holding

No. The submission did not identify the challenged acts, the related constitutional complaint, or the admissibility requirements in a way that allowed review.

Extracted reasoning

An interim injunction in constitutional complaint proceedings requires a presentation enabling the Court to assess the prerequisites under Section 32(1) BVerfGG, including the object of the complaint and its admissibility. The applicant's unstructured repetition of numerous prior grievances did not satisfy these requirements.

Key legal question

Whether legal aid should be granted for the application.

Extracted holding

No. Because the application had no prospects of success on the merits, legal aid was refused.

Extracted reasoning

Under Section 114 ZPO, legal aid depends on sufficient prospects of success; these were absent.

Key legal question

Whether the recusal request had to be decided formally.

Extracted holding

No formal decision was issued because the recusal request was abusive.

Extracted reasoning

The Court treated the disqualification request as manifestly abusive and therefore declined to issue a formal ruling on it.

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