Constitutional complaint value set at €30,000

BVerfG 1 BvR 2464/07Bverfg / Division 1Feb 1, 2011Partially Granted

Summary

The Federal Constitutional Court fixed the value of the subject matter in a constitutional complaint concerning inheritance tax discrimination against registered civil partners. The complainant had requested EUR 45,000; the Court set EUR 30,000. It held that the complainant's subjective interest corresponded to the tax burden of EUR 12,040, but the objective importance of the constitutional issue justified an upward adjustment. The Court emphasized the general significance of the question whether inheritance tax may differentiate between spouses and registered civil partners, while the limited number of affected old cases and the extent of counsel's work did not warrant a higher amount.

Regest

§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG; Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren: Der Wert bestimmt sich nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der subjektiven Bedeutung für den Beschwerdeführer und der objektiven Bedeutung der Sache. Maßgeblich sind namentlich wirtschaftliches Interesse, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die verfassungsrechtliche Tragweite der Sache. Führt die Verfassungsbeschwerde zu einer Klärung von Grundsatzfragen von allgemeiner Bedeutung, ist der subjektive Wert angemessen zu erhöhen; eine weitergehende Erhöhung scheidet aus, wenn weder der Fallumfang noch die anwaltliche Tätigkeit dies rechtfertigen (vgl. BVerfGE 79, 357).

Full text

BVerfG — 1 BvR 2464/07, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Entscheidungsdatum: 2011-02-01

Aktenzeichen: 1 BvR 2464/07

Dokumenttyp: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Normen: § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanz: vorgehend BFH, 20. Juni 2007, Az: II R 56/05, Beschlussvorgehend BVerfG, 21. Juli 2010, Az: 1 BvR 611/07, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 30.000 Euro - Angemessene Erhöhung über den subjektivem Wert hinaus bei Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von allgemeiner Bedeutung

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde betraf ein finanzgerichtliches Verfahren zur Erbschaftsteuer für eingetragene Lebenspartner.

I.

2 Die Beschwerdeführerin ist Erbin ihrer am 28. Februar 2002 verstorbenen eingetragenen Lebenspartnerin. Das zuständige Finanzamt hatte - ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes in Höhe von 58.500 € - die Erbschaftsteuer auf letztlich 12.040 € festgesetzt. Das von der Beschwerdeführerin mit dem Ziel der Gleichbehandlung mit erbenden Ehegatten betriebene gerichtliche Verfahren war erfolglos geblieben.

3 Mit Beschluss vom 21. Juli 2010 hat der Senat § 16 Abs. 1, § 17, § 15 Abs. 1 und § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S. 378) mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, soweit diese eingetragene Lebenspartner betreffen, und die von der Beschwerdeführerin angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs aufgehoben. Für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten bestünden keine Unterschiede, die eine solche Benachteiligung der Lebenspartner im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz rechtfertigen könnten.

4 Die Beschwerdeführerin hat beantragt, den Gegenstandswert auf 45.000 € festzusetzen.

II.

5 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Bei der von ihm daher nach billigem Ermessen vorzunehmenden Bestimmung des Gegenstandswerts hat der Senat die in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1989 (BVerfGE 79, 357 <361 f.> sowie 365 <366 ff.>) entwickelten Gesichtspunkte berücksichtigt:

6 Die subjektive Bedeutung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bemisst sich für die Beschwerdeführerin nach den wirtschaftlichen Folgen der Erbschaftsteuerfestsetzung und damit auf 12.040 €. Dieser Wert trägt der objektiven Bedeutung der Sache allerdings nicht ausreichend Rechnung und bedarf deshalb einer angemessenen Erhöhung. Zwar betrifft die Entscheidung des Senats angesichts der geringen Zahl der Lebenspartnerschaften und des Umstands, dass von der Unvereinbarkeitserklärung nur der Zeitraum ab Einführung der Lebenspartnerschaft bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 betroffen ist, lediglich eine geringe Anzahl von Erbfällen und nur noch außer Kraft getretenes Recht. Für die erfassten Altfälle kann die Entscheidung je nach Größe der Erbschaft im Einzelfall jedoch erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Vor allem aber hat die Verfassungsbeschwerde zu einer Klärung der verfassungsrechtlichen Frage von allgemeiner Bedeutung geführt, inwieweit im Recht der Erbschaftsteuer eine Differenzierung zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zulässig ist. Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigen hingegen keine weitere Erhöhung des Gegenstandswerts.

Keywords

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