Constitutional complaint inadmissible for lack of self-affection

BVerfG 2 BvR 94/11Bverfg / 2. Senat 3. KammerJan 31, 2011Inadmissible

Summary

The Second Chamber of the Second Senate did not admit the constitutional complaint. The complainant, who was in preventive detention, attacked the Therapy and Accommodation Act and requested immediate release. The Court held that he was not personally affected because the Act applies only to persons who can no longer be kept in preventive detention due to the retroactivity constraints in preventive-detention law. The complaint also lacked substantiated argumentation showing an equality violation or any disadvantage caused by the Act itself. Possible defects in detention conditions would concern the manner of execution and had to be pursued before the ordinary courts.

Regest

Art. 3(1) GG; § 90(1), (2) Satz 1, § 92, § 23(1) Satz 2 BVerfGG; constitutional complaint against a statute not directly addressed to the complainant: inadmissibility absent self-affection and substantiated unequal exclusion from the norm’s personal scope. A constitutional complaint against a legal provision may exceptionally be admissible despite the absence of direct statutory addressee status if the complainant shows that he is excluded from the statutory scope in violation of equality. This requires specific, reasoned submission demonstrating both the challenged delimitation of the norm’s field of application and a concrete disadvantage vis-à-vis the persons covered. Mere criticism of execution conditions or of the practical consequences of detention does not establish self-affection by the statute; such grievances concern the implementation of detention and are to be pursued before the competent ordinary courts. No further reasoning may be dispensed with under § 93d(1) Satz 3 BVerfGG where the complaint is manifestly inadmissible.

Full text

BVerfG — 2 BvR 94/11, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-31

Aktenzeichen: 2 BvR 94/11

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110131.2bvr009411

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 5 SichVNOG, ThUG

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Zur Vereinbarkeit des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (juris: ThUG) mit Art 3 Abs 1 GG - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Selbstbetroffenheit des Beschwerdeführers sowie unzureichender Substantiierung

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen, insbesondere gegen das als Art. 5 erlassene Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) (BGBl I 2010, S. 2300 <2305>). Er befindet sich derzeit in Sicherungsverwahrung, die im Jahre 2003 zusammen mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren angeordnet wurde. Er ist der Auffassung, dass das Therapieunterbringungsgesetz unter anderem gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Ihm und anderen Sicherungsverwahrten würde die Freiheit weiterhin unter Gefängnisbedingungen entzogen, während nach dem Therapieunterbringungsgesetz untergebrachte Personen in geeigneten geschlossenen Einrichtungen unter Bedingungen leben würden, die klar von der Freiheitsstrafe abgegrenzt seien. Der Beschwerdeführer beantragt seine sofortige Freilassung aus der Sicherungsverwahrung.

II.

2 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Subsidiaritätsanforderungen nicht genügt (§ 90 BVerfGG). Der Beschwerdeführer ist durch das Therapieunterbringungsgesetz nicht selbst betroffen.

3 Nach § 1 Abs. 1 findet das Therapieunterbringungsgesetz nur auf Personen Anwendung, die nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden können, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfung im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist. Zu diesem Personenkreis gehört der Beschwerdeführer nicht.

4 Zwar kann ein Betroffener grundsätzlich auch gegen eine gesetzliche Regelung Verfassungsbeschwerde erheben, deren Adressat er nicht ist. Das setzt jedoch voraus, dass er vom Anwendungsbereich der Vorschrift unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausgenommen ist (BVerfGE 29, 268 <273>).

5 Die Verfassungsbeschwerde enthält insoweit jedoch keinen substantiierten Vortrag. Sie begründet weder, weshalb die Begrenzung des Anwendungsbereichs des Therapieunterbringungsgesetzes auf sogenannte Altfälle gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen soll, noch lässt sich ihr entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Personenkreis, der unter das Therapieunterbringungsgesetz fällt, dadurch benachteiligt würde. Auch dem Beschwerdeführer sind während der Sicherungsverwahrung im Rahmen eines sinnvollen Behandlungsvollzugs, der sich von der Freiheitsstrafe abgrenzt, Resozialisierungsangebote, insbesondere Therapie- oder Arbeitsmöglichkeiten anzubieten (vgl. BVerfGE 109, 133 <153>).

6 Soweit die Ausgestaltung seiner Vollzugsbedingungen diesen Anforderungen nicht entsprechen sollte, wofür der Beschwerdeführer wiederum nichts vorträgt, beruhte dies nicht auf einer Ungleichbehandlung durch das Therapieunterbringungsgesetz, sondern auf der Art und Weise des Vollzugs. Diese könnte der Beschwerdeführer fachgerichtlich überprüfen lassen.

7 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Keywords

constitutional complaintadmissibilityself-affectionequalitypreventive detentionsubstantantiationsubsidiaritypersonal scope