No constitutional complaint for municipal election voting-right claim

BVerfG 2 BvR 1913/09Bverfg / 2. Senat 3. KammerOct 26, 2010Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint. The complainant, a member of the Republikaner party, had challenged the rejection of his request to invalidate the Würzburg district council election, arguing that a list alliance between FDP and ÖDP distorted vote equality. The Court held that neither the democracy principle nor Art. 3 Abs. 1 GG gave him a subjectively enforceable right under the Basic Law. For municipal elections, the subjective protection of voting rights is provided by Land law and the administrative courts, and any further constitutional complaint protection is excluded.

Omnilex headnote

Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG; Kommunalwahlrecht; subjektive Rügebefugnis: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr gegen die Ablehnung der Ungültigerklärung einer Kommunalwahl die Verletzung des Demokratieprinzips oder der Wahlgleichheit gerügt wird. Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG gilt unmittelbar nur für Bundestagswahlen; Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG enthält für Landes- und Kommunalwahlen ein objektives Verfassungsgebot, vermittelt dem Einzelnen jedoch keine verfassungsbeschwerdefähige Rechtsposition. Ein Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG ist im Schutzbereich der Wahlrechtsgrundsätze ausgeschlossen. Der subjektivrechtliche Schutz des Wahlrechts in den Ländern ist durch die jeweilige Landesverfassung und den dort eröffneten Rechtsschutz abschließend ausgestaltet (vgl. Erw. 2).

Full text

BVerfG — 2 BvR 1913/09, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-26

Aktenzeichen: 2 BvR 1913/09

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101026.2bvr191309

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 28 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 93a Abs 1 Nr 4a GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, LKreisWG BY, Verf BY 1998

Vorinstanz: vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Juli 2009, Az: 4 ZB 09.26, Beschlussvorgehend VG Würzburg, 12. November 2008, Az: W 2 K 08.1019, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: mangels rügefähigen Rechts unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung des subjektiven Wahlrechts gerügt worden war - hier: Kreistagswahl in Bayern - Verschiebung der Stimmengewichtung bei Listenverbindungen

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

2 1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Partei Die Republikaner. Diese erzielte bei der Kreistagswahl für den Landkreis Würzburg am 2. März 2008 einen Stimmanteil von 4 %. Ihr wurden zwei Sitze im Kreistag zugeteilt. An der Wahl hatten sich auch die FDP und die ÖDP beteiligt. Sie gingen eine Listenverbindung ein und erzielten insgesamt einen Stimmanteil von 5,92 % (3,37 % FDP und 2,55 % ÖDP). Beiden Parteien wurden jeweils zwei Sitze zugeteilt. Wären sie keine Listenverbindung eingegangen, wäre der ÖDP nur ein Sitz zugeteilt worden.

3 2. Soweit sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf das Demokratieprinzip und Art. 3 Abs. 1 GG gegen die Ablehnung seines Antrags wendet, die Wahl für ungültig zu erklären, steht ihm ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht nicht zur Seite (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).

4 a) Eine Verletzung des Demokratieprinzips gemäß Art. 20 Abs. 1 GG kann er mit der Verfassungsbeschwerde nicht geltend machen, weil es sich dabei nicht um ein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG handelt.

5 b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt geltend macht, durch die Listenverbindung würden die Wählerstimmen ungleich gewichtet und der Wählerwille verfälscht, fehlt es an einer subjektivrechtlichen Gewährleistung der Wahlrechtsgrundsätze bei Kommunalwahlen durch das Grundgesetz. Während die Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze bei Bundestagswahlen mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG), fehlt eine vergleichbare Gewährleistung, wenn es um die Durchsetzung dieser Grundsätze bei allgemeinen politischen Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG auf der Ebene der Länder geht (BVerfGE 99, 1 <7 ff.>).

6 aa) Art. 38 GG erfasst unmittelbar nur die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Eine analoge Anwendung auf Wahlen in den Ländern scheidet mit Rücksicht auf die selbständigen Verfassungsräume von Bund und Ländern aus . Zwar verlangt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auch bei politischen Wahlen in den Ländern gelten. Die Länder haben diesem Verfassungsgebot bei der Regelung des Wahlrechts zu ihren Länderparlamenten und auf kommunaler Ebene zu genügen. Dem Einzelnen vermittelt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition. Das objektivrechtliche Verfassungsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG kann auch nicht über die in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit als subjektives Recht eingefordert werden. Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet auch ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerfGE 99, 1 <7 ff.>).

7 bb) Die Länder gewährleisten den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend (vgl. BVerfGE 99, 1 <7 ff.>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2009 - 2 BvR 120/09 -, NVwZ 2009, S. 776 <777> und vom 3. Juli 2009 - 2 BvR 1291/09 -, juris ). Dem Beschwerdeführer steht zur Verteidigung seines subjektiven Wahlrechts auf Länderebene der Verwaltungsrechtsweg zur Verfügung (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des bayerischen Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte <Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG>). Ein Mehr ist von Verfassungs wegen nicht geboten, weil Art. 19 Abs. 4 GG keinen subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz verbürgt (vgl. BVerfGE 99, 1 <19>). Die Verfassung des Freistaats Bayern sieht über den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg hinaus einen landesverfassungsrechtlichen Rechtsschutz vor. Die Verletzung des subjektiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen (Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 BayVerf.) durch die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen kann der Beschwerdeführer gemäß Art. 66, Art. 120 BayVerf. in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6, Art. 51 ff. BayVfGHG im Wege der Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof geltend machen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Januar 1993 - Vf. 25-VI-92 u.a. -, NVwZ-RR 1993, S. 569 <570>; Entscheidung vom 11. März 1994 - Vf. 22-VI-92 -, NVwZ 1994, S. 993 <994>). Darüber hinaus besteht das von der subjektiven Berechtigung unabhängige, objektive Verfahren der Popularklage gemäß Art. 98 Satz 4 BayVerf. in Verbindung mit Art. 2 Nr. 7, Art. 55 BayVfGHG. Dabei handelt es sich um ein objektives Verfahren, das im öffentlichen Interesse den Schutz der Grundrechte als Institution bezweckt (vgl. Wolff, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 98 Rn. 8 m.w.N.).

8 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Keywords

municipal electionvoting equalitylist allianceconstitutional complaintadmissibilitysubjective rightsdemocracy principle

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the constitutional complaint was admissible as a means to challenge the rejection of the request to invalidate the municipal election.

Extracted holding

No. The complainant had no constitutional right that could be invoked by constitutional complaint against the rejection.

Extracted reasoning

The democracy principle is not a fundamental right or equivalent right under § 90 Abs. 1 BVerfGG. For municipal and other state-level elections, the Basic Law does not confer a subjective right comparable to Art. 38 GG; protection of voting rights lies within the Länder's constitutional order and ordinary judicial remedies.

Key legal question

Whether Art. 3 Abs. 1 GG or the democracy principle provides a subjective claim against unequal vote weighting caused by a list alliance in a municipal election.

Extracted holding

No. The Basic Law does not guarantee a subjectively enforceable voting right for municipal elections in this context.

Extracted reasoning

Art. 38 GG applies directly only to Bundestag elections. Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG is an objective constitutional requirement for the Länder but does not itself create a constitutional-complaint-ready subjective position; recourse to Art. 3 Abs. 1 GG is excluded in this field.

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