No constitutional complaint for municipal passive voting rights

BVerfG 2 BvR 511/10Bverfg / 2. Senat 3. KammerMay 11, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Constitutional Court held that a constitutional complaint is inadmissible insofar as it seeks protection for passive voting rights in municipal elections. Art. 38(1) sentence 1 GG applies only to Bundestag elections and cannot be analogously extended to Länder or municipal elections. Art. 28(1) sentence 2 GG contains an objective constitutional requirement for the Länder, but no subjective right enforceable by constitutional complaint. The Court further stated that the absence of review by the Land Constitutional Court in Saxony-Anhalt does not alter this result.

Omnilex headnote

Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; § 90 Abs. 1 BVerfGG: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr die Verletzung des passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen gerügt wird. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet unmittelbar nur das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag und ist auf Wahlen in den Ländern und Gemeinden wegen der verfassungsrechtlich selbständigen Ordnungsräume von Bund und Ländern nicht analog anwendbar. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG begründet zwar ein objektives Gebot allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahlen, vermittelt dem Einzelnen jedoch keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition. Auch aus Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich insoweit kein subsidiärer Anspruch auf verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz; die subjektive Sicherung des Wahlrechts ist Sache der Länder im Rahmen ihres Verfassungsraums.

Full text

BVerfG — 2 BvR 511/10, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-11

Aktenzeichen: 2 BvR 511/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100511.2bvr051110

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 28 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, Art 75 Nr 6 Verf ST 1992, §§ 47ff VGHG ST, § 2 Nr 7 VGHG ST, § 47 VGHG ST

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 29. Januar 2010, Az: 4 L 36/09, Beschlussvorgehend VG Dessau-Roßlau, 26. November 2008, Az: 1 A 84/08 DE, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des passiven Wahlrechts auf kommunaler Ebene - kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht auf Wählbarkeit bei Kommunalwahlen

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines passiven Wahlrechts auf kommunaler Ebene. Insoweit steht ihm ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht nicht zur Seite (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).

3 Während bei Bundestagswahlen die Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG im Wege einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann, fehlt eine vergleichbare Gewährleistung, wenn es um die Durchsetzung dieser Grundsätze bei allgemeinen politischen Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG auf der Ebene der Länder geht (vgl. BVerfGE 99, 1 <7>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2005 - 2 BvR 315/05 -, NVwZ-RR 2005, S. 494 f.;vom 9. März 2009 - 2 BvR 120/09 -, NVwZ 2009, S. 776 f., und vom 3. Juli 2009 - 2 BvR 1291/09 -, juris).

4 Art. 38 GG erfasst unmittelbar nur die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Eine analoge Anwendung auf Wahlen in den Ländern scheidet mit Rücksicht auf die selbständigen Verfassungsräume von Bund und Ländern aus. Zwar verlangt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auch bei politischen Wahlen in den Ländern gelten. Die Länder haben diesem Verfassungsgebot bei der Regelung des Wahlrechts zu ihren Länderparlamenten und auf kommunaler Ebene zu genügen. Dem Einzelnen vermittelt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition. Das objektivrechtliche Verfassungsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG kann auch nicht über die in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit als subjektives Recht eingefordert werden. Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet auch ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerfGE 99, 1 <7 ff.>).

5 Die Länder genießen im Rahmen ihrer Bindung an die Grundsätze des Art. 28 GG im staatsorganisatorischen Bereich Autonomie. In diesem Bereich dürfen sie das Wahlsystem und Wahlrecht zu ihren Parlamenten und den kommunalen Vertretungen des Volkes selbst regeln (vgl. BVerfGE 99, 1 <11>). Die Länder gewährleisten auch den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend (vgl. BVerfGE 99, 1 <12, 17>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2005, a.a.O.; vom 9. März 2009, a.a.O., S. 777, und vom 3. Juli 2009, a.a.O.).

6 Zwar kann der Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Verletzung seines passiven Wahlrechts über den auf Länderebene gewährleisteten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz hinaus keinen landesverfassungsgerichtlichen Rechtsschutz erlangen. Nach Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 2 Nr. 7, §§ 47 ff. des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde nur gegen Landesgesetze statthaft, nicht gegen Maßnahmen und Entscheidungen von Trägern der Verwaltung oder Organen einer Gemeinde; ebenso wenig können Gerichtsentscheidungen statthafter Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht sein (vgl. auch LVerfG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juli 2001 - LVG 2/01 -, juris). Dies ist von Verfassungs wegen jedoch auch nicht geboten; Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt keinen subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 99, 1 <19>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2009, a.a.O., S. 777).

7 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Keywords

constitutional complaintpassive voting rightsmunicipal electionsadmissibilitysubjective rightelectoral equalitystate autonomy

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Key legal question

Whether the complainant had a constitutionally enforceable right to passive voting in municipal elections that can be asserted by constitutional complaint.

Extracted holding

No such subjective right is available for municipal elections under the Basic Law; the complaint is therefore inadmissible.

Extracted reasoning

Art. 38(1) sentence 1 GG applies directly only to Bundestag elections and cannot be applied by analogy to Länder or municipal elections. Art. 28(1) sentence 2 GG binds the Länder objectively, but does not itself confer a subjective right enforceable by constitutional complaint; Art. 2(1) GG and Art. 3(1) GG do not provide a substitute basis.

Key legal question

Whether the lack of land constitutional court review makes federal constitutional complaint admissible.

Extracted holding

No. The absence of a further land constitutional remedy is constitutionally not required and does not open the way to federal constitutional complaint.

Extracted reasoning

Art. 19(4) GG guarantees judicial protection, but not a subjective right to review by a constitutional court. The Länder may regulate the subjective protection of electoral rights within their own constitutional sphere.

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