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BVerfG 2 BvR 869/10 ΓÇó Constitutional complaint inadmissible for failure to exhaust remedies
BVerfG 2 BvR 869/10Bverfg / 2. Senat 3. KammerMay 10, 2010Inadmissible
The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint because the complainant had not exhausted the legal remedies available before the ordinary courts. The Court explained that a prisoner denied an opportunity to lodge a legal complaint to the record must first use the remedies available in prison law and procedural law, including an Erinnerung against the judicial officer's refusal to assign a date and, if necessary, reinstatement if a deadline was missed without fault. The Court therefore left open whether the complaint was also insufficiently substantiated.
Art. 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; exhaustion of legal remedies before lodging a constitutional complaint in prison-related proceedings concerning the filing of a legal complaint to the record. A prisoner who is prevented from filing a legal complaint to the record must, depending on the source of the obstruction, first seek relief under prison-law provisions (§ 109 StVollzG) or by Erinnerung under § 11 Abs. 2 RPflG; if the deadline is missed without fault because of delayed recording, reinstatement under § 120 Abs. 1 StVollzG in conjunction with § 45 StPO is available. Constitutional review is barred so long as these avenues have not been pursued; the Federal Constitutional Court need not decide further admissibility defects once non-exhaustion is established.
Entscheidungsdatum: 2010-05-10
Aktenzeichen: 2 BvR 869/10
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100510.2bvr086910
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 11 Abs 2 RPflG 1969, § 116 StVollzG, § 118 Abs 3 StVollzG
Vorinstanz: vorgehend LG Halle (Saale), 10. Februar 2010, Az: 7 StVK 40/10, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahme einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde: Rechtsschutz vor den Fachgerichten zugunsten eines Strafgefangenen bei verweigerter Termineinräumung für Erhebung einer Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle
1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
2 1. Der Beschwerdeführer hat schon den Rechtsweg nicht erschöpft.
3 Die vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erforderliche Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) ist im vorliegenden Fall nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), weil nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die von ihm beantragte Ausführung zur Niederschrift einer Rechtsbeschwerde (§§ 116, 118 StVollzG) gegen den angegriffenen landgerichtlichen Beschluss bislang nicht stattgefunden hat.
4 Der Gefangene hat nach § 118 Abs. 3 StVollzG das Recht, eine Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen; hierzu muss ihm Gelegenheit gegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008
5 Wird einem Gefangenen seitens der Justizvollzugsanstalt rechtswidrig die Möglichkeit versagt, eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen, so kann der Gefangene sich hiergegen mit einem Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG wenden.
6 Wird dem Gefangenen die Gelegenheit, eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen, nicht dadurch vorenthalten, dass die Justizvollzugsanstalt sich weigert, ihm den Kontakt zum aufnahmebereiten Urkundsbeamten zu ermöglichen, sondern dadurch, dass der Urkundsbeamte ihm keinen Termin einräumt, so obliegt es dem Gefangenen, sich hiergegen zunächst mit der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) zu wenden. Dabei ist es allerdings zunächst Sache der Fachgerichte, zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine in den Verantwortungsbereich der Justiz fallende verzögerte Protokollierung eine Verletzung des durch § 118 Abs. 3 StVollzG eingeräumten verfahrensrechtlichen Anspruchs des Gefangenen darstellt, mit der Folge, dass hiergegen gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren und demgemäß die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG als statthaft anzusehen wäre (vgl. BVerfG, a.a.O.).
7 Findet die Protokollierung ohne Verschulden des Gefangenen so spät statt, dass die Rechtsbeschwerdefrist versäumt wird, so kann der Gefangene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 45 StPO).
8 Diese Möglichkeiten, Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu erlangen, muss der Gefangene nutzen, bevor er in zulässiger Weise Verfassungsbeschwerde erheben kann.
9 2. Danach kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde auch mangels ausreichender Begründung unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer, der im fachgerichtlichen Verfahren eine unzureichende Berücksichtigung seiner familiären Belange gerügt hat (zur Berücksichtigung der Familienbeziehungen bei Verlegungsentscheidungen vgl. BVerfGK 8, 36 <41 ff.>), in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift nicht ausreichend verdeutlicht, weshalb er den angegriffenen Beschluss für grundrechtswidrig hält.
10 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
11 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.