Constitutional complaint against state constitutional court decision inadmissible

BVerfG 1 BvR 2349/08Bverfg / 1. Senat 3. KammerMar 5, 2010Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Constitutional Court refused to admit a constitutional complaint against a judgment of the State Court of Hesse that had declared the Hesse Study Fees Act compatible with the Hesse Constitution. The Court held that it is not a second instance over state constitutional courts and that the abstract constitutional interpretation by the state court did not itself interfere with the complainants’ rights. Any challenge to a later fee notice would have to be directed against the concrete application of the statute. The complainants also did not invoke any violation of federal procedural fundamental rights in the state-court proceedings.

Omnilex headnote

Art. 1 Abs. 3 GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG; Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil eines Landesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung. Das Bundesverfassungsgericht ist keine zweite Instanz über den Landesverfassungsgerichten; die autoritative Auslegung und Kontrolle der Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung obliegt grundsätzlich allein den Landesverfassungsgerichten. Die bloß abstrakte Feststellung der Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Landesverfassung greift für sich allein noch nicht in Rechtspositionen der Normadressaten ein; ein Eingriff kann erst in der konkreten Anwendung des Gesetzes liegen. Zulässig bleibt die Rüge einer Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes im Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht, namentlich von Gehör, Willkürverbot und Gesetzlichkeit des Richters; solche Rügen müssen jedoch geltend gemacht werden.

Full text

BVerfG — 1 BvR 2349/08, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-05

Aktenzeichen: 1 BvR 2349/08

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100305.1bvr234908

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 1 Abs 3 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, StudBG HE, Verf HE

Vorinstanz: vorgehend Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 11. Juni 2008, Az: P.St. 2133, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Grenzen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung - hier: Vereinbarkeit des Hessischen Studienbeitragsgesetzes (juris: StudBG HE) mit Verfassung des Landes Hessen (juris: Verf HE) - keine Rüge der Verletzung von Prozessgrundrechten

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt.

2 Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist bereits unzulässig. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist bereits die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ausgeschlossen.

3 Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts ist grundsätzlich statthaft, da das Landesverfassungsgericht als Teil der öffentlichen Gewalt nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden ist (vgl. BVerfGE 13, 132 <140>; 85, 148 <157>; 96, 231 <242>). In dem betont föderativ gestalteten Bundesstaat des Grundgesetzes stehen die Verfassungsbereiche des Bundes und der Länder jedoch grundsätzlich selbständig nebeneinander (vgl. BVerfGE 4, 178 <189>). Entsprechendes gilt auch für die Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes und der Länder (vgl. BVerfGE 6, 376 <381 f.>; 22, 267 <270>; 41, 88 <118>; 60, 175 <209>). Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist daher allein Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>), die nach der Landesverfassung geschaffen und von ihr zur Entscheidung eines Falles zur autoritativen Auslegung der Landesverfassung berufen sind (vgl. BVerfGE 64, 301 <317>). Zur vollumfänglichen Überprüfung dieser Entscheidungen ist das Bundesverfassungsgericht nicht befugt, da es keine zweite Instanz über den Landesverfassungsgerichten ist (vgl. BVerfGE 60, 175 <208 f.>).

4 Soweit die Beschwerdeführer rügen, der Staatsgerichtshof habe bei der Auslegung einer Landesverfassungsnorm die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht hinreichend berücksichtigt, verkennen sie, dass sich die Rechtswirkung des Urteils des Staatsgerichtshofs in der Erklärung der Vereinbarkeit des Hessischen Studienbeitragsgesetzes (HStubeiG) als Art. 1 des Gesetzes zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 16. Oktober 2006 (GVBl I S. 512) mit der Verfassung des Landes Hessen erschöpft. Die bloß abstrakte Entscheidung des Staatsgerichtshofs, welcher Inhalt und welche Tragweite einer bestimmten Verfassungsnorm zukommen, ist für sich ungeeignet, in Rechtspositionen der Normadressaten zu ihrem Nachteil einzugreifen. Erst in der konkreten Anwendung der Norm kann ein Eingriff liegen, etwa in einem Verwaltungsakt, der dann unmittelbar in die Rechtsposition der Beschwerdeführer eingreifen würde. Durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofs als solche wurde deren Rechtsposition jedenfalls nicht verändert (vgl. BVerfGE 30, 112 <123 f.>).

5 Das Urteil des Staatsgerichtshofs nimmt den Beschwerdeführern auch nicht die Möglichkeit, sich gegen einen auf Grundlage des Hessischen Studienbeitragsgesetzes erlassenen Beitragsbescheid zur Wehr zu setzen. Nach Beschreiten des Rechtswegs können sie gegen die Urteile der Fachgerichte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen.

6 Nicht von vornherein ausgeschlossen wäre allerdings die Prüfung der Frage am Maßstab des Grundgesetzes, ob im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof das Recht auf Gehör, das prozessuale Willkürverbot oder die Gesetzlichkeit des Richters beachtet wurden; denn auch im Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten gelten die Prozessgrundrechte des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 60, 175 <210 ff.>). Eine Verletzung dieser Grundrechte haben die Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht.

7 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Keywords

constitutional complaintadmissibilitystate constitutional courtfederalismprocedural fundamental rightsabstract reviewstudy fees

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Key legal question

Whether the constitutional complaint against the State Court of Hesse’s judgment was admissible and should be accepted for decision.

Extracted holding

The complaint was not accepted because it lacked the prerequisites under § 93a(2) BVerfGG and was already inadmissible.

Extracted reasoning

The Federal Constitutional Court is not a second instance over state constitutional courts. The state court’s abstract review of the compatibility of state law with the state constitution did not itself affect the complainants’ legal position; any interference would arise only from later application of the law. The complainants also did not assert a possible violation of federal procedural fundamental rights.

Key legal question

Whether the complainants could challenge the State Court of Hesse’s interpretation of state constitutional law as such.

Extracted holding

No. Review of a state law’s compatibility with the state constitution belongs to the state constitutional court, and the Federal Constitutional Court does not conduct full review of that decision.

Extracted reasoning

In the federal system, federal and state constitutional spheres stand independently. The state constitutional court is authorized to give authoritative interpretation of the state constitution; the Federal Constitutional Court cannot function as an appellate court over that determination.

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