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BVerfG 2 BvR 2552/08 ΓÇó No legal interest in subject value above minimum in constitutional complaint
BVerfG 2 BvR 2552/08Bverfg / 2. Senat 3. KammerJan 13, 2010Dismissed
The Federal Constitutional Court held that an application to fix the subject value above the statutory minimum in a constitutional complaint case is inadmissible where the complaint was not admitted. The minimum value of EUR 4,000 under the RVG applies, and a higher value requires specific circumstances justifying an additional legal interest, which were neither pleaded nor otherwise apparent.
§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 14 Abs. 1 RVG; Gegenstandswertfestsetzung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde über dem gesetzlichen Mindestwert: Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, rechtfertigt dies im Regelfall keine Festsetzung über den Mindestwert von 4.000 EUR hinaus. Maßgeblich ist das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine höhere Wertfestsetzung, da der Erfolg der Verfassungsbeschwerde als objektiver Bemessungsfaktor ausbleibt. Eine abweichende Bewertung kommt nur bei besonderen, substantiiert dargelegten Umständen in Betracht; ohne solche ist der Antrag unzulässig (vgl. BVerfG, BVerfGE 79, 365 <369>).
Entscheidungsdatum: 2010-01-13
Aktenzeichen: 2 BvR 2552/08
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100113.2bvr255208
Dokumenttyp: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Normen: § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 14. November 2008, Az: 1 L 21/08, Beschlussvorgehend BVerfG, 26. Juni 2009, Az: 2 BvR 2552/08, Kammerbeschluss ohne Begründung
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung wegen Unzulässigkeit: Kein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich den Mindestwert übersteigender Gegenstandswertfestsetzung bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde
1 Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000 € maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinaus gehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch sonst erkennbar.
2 1. Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird gesondert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000 €. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinaus zu gehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, juris <Rn. 7>).
3 2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind mit der Antragsbegründung nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.