Non-admission complaint dismissed as inadmissible; PKH denied

BSG B 14 AS 171/13 BBsg / Division 14Dec 23, 2013Dismissed

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Omnilex summary

The claimant sought higher SGB II benefits for pregnancy-related clothing as a lump-sum special need. The Social Court Braunschweig and the Lower Saxony-Bremen State Social Court rejected the claim. The claimant filed a non-admission complaint to the Federal Social Court, relying on fundamental importance, and also requested legal aid with appointment of Attorney B. The Federal Social Court held that the complaint did not adequately explain why the legal question remained unresolved despite existing case law on lump-sum calculation. It therefore dismissed the complaint as inadmissible, denied legal aid, and ordered no reimbursement of extrajudicial costs.

Omnilex headnote

§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Darlegungslast des Beschwerdeführers. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn eine konkrete, abstrakt klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage formuliert und unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung dargetan wird, weshalb deren Klärung über den Einzelfall hinaus erforderlich bleibt. Bei bereits mehrfach entschiedenen Fragen zur Bemessung von Pauschalbeträgen genügt es nicht, die Frage erneut zu benennen; vielmehr ist aufzuzeigen, welche offenen Rechtsfragen trotz der bestehenden Rechtsprechung noch bestehen und warum das Revisionsverfahren deren Klärung erwarten lässt.

Full text

BSG — B 14 AS 171/13 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-23

Aktenzeichen: B 14 AS 171/13 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2013:231213BB14AS17113B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 23 Abs 3 S 5 SGB 2, § 23 Abs 3 S 6 SGB 2, § 24 Abs 3 S 5 SGB 2, § 24 Abs 3 S 6 SGB 2

Vorinstanz: vorgehend SG Braunschweig, 23. Januar 2012, Az: S 74 AS 3735/08, Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 7. Mai 2013, Az: L 6 AS 421/12, Beschluss

Spruchkörper: 14. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit - Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Erstausstattung bei Schwangerschaft - Bemessung der Pauschalbeträge

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwalt B Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 I. Im Streit steht die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft. Antrag, Klage und Berufung mit dem Begehren auf Gewährung eines höheren Betrages als die vom beklagten Jobcenter gewährte Pauschale von 135 Euro sind erfolglos geblieben (zuletzt Beschluss des Landessozialgerichts vom 7.5.2013) . Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, eine isolierte Überprüfung der vom Beklagten ermittelten Pauschale sei nicht veranlasst. Diese Frage wäre nur zu beantworten gewesen, wenn die Klägerin einen durch den gewährten Betrag ungedeckten Bedarf konkret bezeichnet hätte, woran es trotz mehrfacher Aufforderung gefehlt habe. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die sie mit grundsätzlicher Bedeutung begründet, und Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten beantragt.

2 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ) . Die Nichtzulassungsbeschwerde konnte deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 S 1 2. Halbs SGG iVm § 169 SGG verworfen werden.

3 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen und ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) .

4 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar lässt sich dem Vorbringen noch ausreichend entnehmen, dass mit der Beschwerde die Klärung der Frage angestrebt wird, welche Gegenstände zur Erstausstattung wegen Schwangerschaft nach § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung bzw § 24 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB II nF rechnen und in welcher Höhe danach Leistungen beansprucht werden können, soweit sie nach § 23 Abs 3 S 5 SGB II aF bzw § 24 Abs 3 S 5 SGB II nF in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden. Jedoch fehlt es an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit dieser Fragen. Die Anforderungen an die Bemessung von Pauschalbeträgen nach § 23 Abs 3 S 5 SGB II aF bzw § 24 Abs 3 S 5 SGB II nF sind bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) gewesen (ua SozR 4-4200 § 23 Nr 5; SozR 4-4200 § 23 Nr 10; SozR 4-4200 § 23 Nr 12) . Maßgebend ist danach, ob die Pauschalen jeweils auf nachvollziehbaren Erfahrungswerten beruhen (vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 20 f) . Hiervon ausgehend wäre darzulegen gewesen, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung danach noch offen sind und inwieweit sie sich im hier angestrebten Revisionsverfahren stellen könnten. Jedoch fehlt es schon im Ansatz an jeder Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und darüber hinaus an näheren Angaben zum konkreten Streitstand hier, die eine Beurteilung der geltend gemachten Klärungsbedürftigkeit ermöglichen würde.

5 PKH ist der Klägerin nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem Ausgeführten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin (§ 73a SGG iVm § 121 Zivilprozessordnung) ist abzulehnen, weil ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe nicht besteht.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

Keywords

non-admission complaintfundamental importanceburden of substantiationlegal aidpregnancy benefitslump sumspecial needsocial benefitscosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the non-admission complaint established a ground of fundamental importance under Section 160a(2) sentence 3 SGG.

Extracted holding

The complaint did not adequately substantiate the asserted fundamental importance; it lacked sufficient discussion of the existing case law and of the specific disputed issue.

Extracted reasoning

Fundamental importance requires a specific, still-unresolved legal question, its abstract need for clarification, its relevance to the case, and broader significance. The complaint failed to address prior BSG case law on lump-sum calculation and did not show what remained open.

Key legal question

Whether the claimant was entitled to legal aid for the non-admission complaint and appointment of counsel.

Extracted holding

Legal aid was denied because the intended appeal had no sufficient prospect of success; appointment of counsel was therefore also refused.

Extracted reasoning

Without a viable complaint, the statutory conditions for legal aid and counsel appointment were not met.

Key legal question

Allocation of extrajudicial costs in the complaint proceedings.

Extracted holding

No reimbursement of extrajudicial costs was ordered.

Extracted reasoning

The court applied Section 193(1) SGG accordingly.

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