No procedural defect; non-admission complaint dismissed

BSG B 14 AS 31/10 BBsg / Division 14Nov 29, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The BSG rejected the claimant's request for legal aid and dismissed his non-admission complaint as inadmissible. It held that no ground for leave to appeal existed: the alleged question about the realizability of a property burdened by usufruct was already settled, no divergence was shown, and no procedural defect was apparent. The LSG had lawfully transferred the appeal to the rapporteur under § 153 Abs. 5 SGG, and the claimant's waiver of oral hearing remained effective despite that transfer. No out-of-court costs were reimbursed.

Omnilex headnote

§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO; § 160 Abs. 2 Nr. 1-3 SGG; § 153 Abs. 5, Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG; Zulassung der Revision und Wirksamkeit des Verzichts auf mündliche Verhandlung. Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde setzt hinreichende Erfolgsaussicht voraus. Eine grundsätzliche Bedeutung scheidet aus, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist und im konkreten Verfahren wegen der Unzulässigkeit der Berufung nicht entscheidungserheblich werden kann. Eine Divergenzrüge verlangt die Aufstellung eines abweichenden abstrakten Rechtssatzes. Die Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter nach § 153 Abs. 5 SGG in Fällen des Gerichtsbescheids erfordert keinen Beteiligtenkonsens; ein zuvor erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung wird hierdurch grundsätzlich nicht verbraucht, sofern keine wesentliche Änderung der Prozesslage eintritt.

Full text

BSG — B 14 AS 31/10 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-29

Aktenzeichen: B 14 AS 31/10 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2010:291110BB14AS3110B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 153 Abs 1 SGG vom 26.03.2008, § 153 Abs 5 SGG vom 26.03.2008, § 105 Abs 2 S 1 SGG, § 124 Abs 2 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG Gießen, 16. Februar 2009, Az: S 21 AS 896/06, Gerichtsbescheidvorgehend Hessisches Landessozialgericht, 15. März 2010, Az: L 9 AS 551/09, Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - kein Verfahrensfehler - Übertragung der Berufung auf Berichterstatter durch Beschluss - kein Verbrauch des Verzichtes auf mündliche Verhandlung

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. März 2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. März 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 I. Der Kläger und seine Ehefrau leben gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus mit einer Wohnfläche von rund 200 qm. Sie bezogen von der Beklagten ua vom 1.10.2006 bis zum 30.11.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nur darlehensweise, weil es sich bei dem selbst genutzten Hausgrundstück nach Auffassung der Beklagten um verwertbares Vermögen handele, das nicht nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II geschützt sei (Bescheid vom 29.9.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2006) . Die Klage zum Sozialgericht (SG) Gießen hiergegen blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid vom 16.2.2009) . Der am 27.2.2009 zugestellte Gerichtsbescheid war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass gegen ihn innerhalb eines Monats nach Zustellung die Berufung zum Hessischen Landessozialgericht (LSG) zulässig sei. Am 6.11.2009 legte der Kläger Berufung zum LSG ein und begründete die Fristversäumnis damit, die Einlegung der Berufung sei zunächst unterblieben, weil von der Richterin am SG in einem Erörterungstermin am 28.1.2009 Hoffnung auf eine positive Wendung in der Sache gemacht worden sei. Auf Schreiben des Berichterstatters vom 20.1.2010 teilte der Kläger am 30.1.2010 mit, er sei nicht einverstanden damit, dass der Senat die Berufung dem Berichterstatter übertrage. Das Recht solle vom Senat ausgesprochen werden. Eine mündliche Verhandlung sei nicht notwendig, da alle Unterlagen, Vorträge und Anträge vollständig vorgelegt worden seien. Infolgedessen werde auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 3.2.2010, dem Kläger am 11.2.2010 zugestellt, hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter übertragen. Mit Urteil vom 15.3.2010, das ohne mündliche Verhandlung erging, verwarf das LSG in der Besetzung mit dem Berichterstatter als Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern die Berufung als unzulässig.

2 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung dieses Verfahrens beantragt. Er macht der Sache nach geltend, einem Dritten stehe ein Nießbrauch an der Immobilie zu, sodass sie nicht verwertbar sei.

3 II. Dem Prozesskostenhilfeantrag kann nicht stattgegeben werden.

4 Nach § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

5 Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers, noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf Grund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

6 Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Immobilie, die mit einem Nießbrauchrecht belastet ist, als verwertbares Vermögen anzusehen ist, ist zum einen durch die Rechtsprechung des BSG (BSGE 99, 248 = SozR 4-4100 § 12 Nr 6; vgl auch BSG SozR 4-4100 § 12 Nr 12) hinreichend geklärt. Zum anderen ist die Klärungsfähigkeit im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar, weil sich die Berufung des Klägers aus den vom LSG dargestellten Gründen als unzulässig darstellt und eine Klärung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht zu erwarten ist.

7 Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) . Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Solche abweichenden Rechtssätze, auf denen das Urteil beruht, sind nicht erkennbar.

8 Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG) . Die Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter, der dann mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, ist - anders als die Befugnis des Vorsitzenden oder an dessen Stelle des Berichterstatters zu einer Entscheidung nach § 155 Abs 3, 4 SGG - nicht von der Zustimmung der Beteiligten abhängig. Dieses Vorgehen in den Fällen der Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG) erfordert lediglich einen schriftlichen und den Beteiligten zuzustellenden Beschluss des Senats (dazu im Einzelnen BSG Beschluss vom 27.4.2010 - B 2 U 344/09 B -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) . Gegen die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts ist vorliegend damit nicht verstoßen worden.

9 Es ist ferner nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel deshalb erfolgreich geltend gemacht werden könnte, weil der Entscheidung des LSG eine mündliche Verhandlung nicht vorausgegangen ist. Der Kläger hat insoweit auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 153 Abs 1 iVm § 124 Abs 2 SGG) . Diese Zustimmung zur beabsichtigten Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung war nicht durch die zwischenzeitliche Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter verbraucht (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 124 Nr 1; SozR 3-1500 § 124 Nr 4; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 124 RdNr 3e) . Die Anhörung zur Übertragung der Sache auf den Berichterstatter und die Anfrage wegen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgten vorliegend in einem Schreiben. Aus dem Anschreiben des Berichterstatters vom 20.1.2010 ging dabei ausreichend deutlich hervor, dass die Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter auch gegen den Willen der Beteiligten beabsichtigt, hinsichtlich einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung dagegen ein Einverständnis des Klägers erforderlich sei. Das Schreiben des Klägers vom 30.1.2010 enthält ausdrücklich keine Einschränkung der Einverständniserklärung dahin, dass lediglich der Senat in der "großen" Besetzung auch ohne mündliche Verhandlung solle entscheiden können. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage, die dem Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 124 Abs 2 SGG die Grundlage entzieht, wird mit der Übertragung der Sache auf den Berichterstatter nicht erkennbar.

10 Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie den Anforderungen des § 73 SGG nicht entspricht.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Keywords

social benefitsrealizable assetslegal aidnon-admission complaintprocedural defectoral hearing waiverrapporteur transferinadmissibility

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether legal aid with appointed counsel should be granted for the non-admission complaint

Extracted holding

No; the intended complaint had no sufficient prospect of success.

Extracted reasoning

Under § 73a SGG in conjunction with § 114 ZPO, legal aid requires a realistic chance of success. No appointed lawyer could be expected to successfully substantiate the complaint.

Key legal question

Whether the non-admission complaint disclosed a ground for allowing revision

Extracted holding

No statutory ground for leave to appeal was shown.

Extracted reasoning

Neither a matter of fundamental significance, nor divergence, nor a procedural defect was apparent on summary review of the file and the claimant's submissions.

Key legal question

Whether the case raised a question of fundamental significance about a mortgaged or usufruct-burdened property as realizable assets

Extracted holding

No; the question was already clarified in BSG case law and was not decisive here because the appeal itself was inadmissible.

Extracted reasoning

The legal issue had been settled by prior BSG decisions, and clarification in revision was not expected since the underlying appeal was inadmissible.

Key legal question

Whether the LSG violated procedural rules by transferring the appeal to the rapporteur and deciding in that composition

Extracted holding

No; the transfer by written, served order was proper and did not require the parties' consent.

Extracted reasoning

In cases where the SG decided by Gerichtsbescheid, § 153 Abs. 5 SGG permits transfer by written order; the court composition was therefore lawful.

Key legal question

Whether the claimant's waiver of oral hearing was consumed by the transfer to the rapporteur

Extracted holding

No; the waiver remained effective and supported a judgment without oral hearing.

Extracted reasoning

The claimant expressly waived oral hearing; the later transfer to the rapporteur did not create a new process situation that would invalidate that waiver.

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