Non-admission complaint dismissed for insufficiently substantiated procedural defects

BSG B 11 AL 114/09 BBsg / Division 11Feb 25, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The claimant challenged an LSG judgment by non-admission complaint, alleging procedural defects, excessive duration, unlawful separation of proceedings, violation of hearing rights, and a restriction of the right to complain through abuse-cost warnings. The Federal Social Court held that the complaint did not satisfy the statutory substantiation requirements. The submissions did not show that any alleged defect affected the challenged judgment, nor did they sufficiently establish arbitrariness in the separation of proceedings or a reviewable interference with complaint rights. The complaint was therefore inadmissible and dismissed; costs were allocated against the claimant.

Omnilex headnote

§ 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG; Anforderungen an die Bezeichnung von Verfahrensmängeln und an die Darlegung der Beschwerdebegründung. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn aus dem Vortrag nicht ersichtlich wird, dass der geltend gemachte Verfahrensfehler für die angefochtene Entscheidung ursächlich sein konnte. Auch bei Rügen einer überlangen Verfahrensdauer ist darzutun, inwiefern die Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruht. Eine Verbindung oder Trennung von Verfahren begründet nur bei Willkür und sachwidriger Benachteiligung einen Verfahrensmangel; bloße Bedenken genügen nicht. Eine Kostenandrohung nach § 192 SGG ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht gesondert anfechtbar. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung verlangt eine substantiierte, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage.

Full text

BSG — B 11 AL 114/09 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-02-25

Aktenzeichen: B 11 AL 114/09 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2010:250210BB11AL11409B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 62 SGG, § 113 Abs 2 SGG, § 144 Abs 4 SGG, § 192 SGG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 MRK, Art 34 MRK, Art 35 MRK

Vorinstanz: vorgehend SG München, 11. Oktober 2000, Az: S 35 AL 13/99, Gerichtsbescheidvorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 3. März 2009, Az: L 8 AL 269/08, Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde - nicht ausreichende Darlegung von Verfahrensfehlern - überlange Verfahrensdauer - Trennung von Verfahren - Androhung von Mutwillenskosten - Ausschluss des Beschwerderechts

Gründe

1 Die Beschwerde ist nicht zulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (Verfahrensmängel, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) sind nicht in der gebotenen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ).

2 1. Soweit der Beschwerdeführer als Verfahrensmängel Verletzungen der Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs sowie Verstöße gegen das Grundgesetz (GG) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unter dem Gesichtspunkt einer überlangen Verfahrensdauer rügt, kann dahinstehen, ob insoweit Verfahrensfehler des Landessozialgerichts (LSG) schlüssig bezeichnet sind. Denn selbst wenn von einer fehlerhaften Vorgehensweise des LSG auszugehen ist, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht, dass die angefochtene Entscheidung des LSG auf den behaupteten Mängeln beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG erster Halbsatz; zum Erfordernis einer Beeinflussung des angefochtenen Urteils auch bei Rüge einer überlangen Verfahrensdauer vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 18; BSG, Beschluss vom 19. Februar 2008, B 13 R 391/07 B). Denn in der Beschwerdebegründung ist nicht vorgetragen, wie das LSG im Urteil vom 3. März 2009 entschieden hat bzw hätte. Er hat lediglich mitgeteilt, dass das Sozialgericht (SG) im Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2000 die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abgewiesen und das LSG in sachlicher Hinsicht auf das von anderen Richtern erlassene Urteil vom 18. Dezember 2008 (L 8 AL 198/97) verwiesen habe.

3 2. Keinen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, hat der Beschwerdeführer mit dem Vortrag bezeichnet, in dem Verfahren, in dem die streitige Leistungshöhe geprüft worden sei (L 8 AL 198/97), sei er nicht vertreten gewesen, womit sein Recht auf mündliche Verhandlung ausgehöhlt worden sei. Ein solcher Mangel lag auch nach den Ausführungen der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht im hier zu beurteilenden Verfahren (LSG L 8 AL 269/08) vor, in dem der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 3. März 2009 durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Über (angebliche) Mängel eines anderen Verfahrens hat der Senat vorliegend nicht zu befinden.

4 3. Aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerdebegründung, es sei "problematisch", ob das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter eingehalten sei, da die vom LSG vorgenommene Trennung bedenklich sei, ergibt sich ebenfalls nicht die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Denn in einer Verbindung oder einer Trennung (§ 113 SGG) kann nur dann ein Verfahrensmangel gesehen werden, wenn sie willkürlich und ohne sachlichen Grund beschlossen und ein Beteiligter dadurch in der Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt worden ist (BSG, Beschluss vom 29. Juli 2005, B 7a AL 162/05 B; Keller in Meyer-Ladewig ua, SGG, 9. Aufl, § 113 RdNr 3). Dass die genannten Voraussetzungen vorliegen könnten, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

5 Entsprechendes gilt für den Vortrag, die lange Verfahrensdauer habe zu einer anderen Besetzung des LSG geführt.

6 4. Auch die weitere Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer beanstandet zwar, das LSG habe sich in seiner Entscheidung ausschließlich mit §§ 44 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) befasst, statt auf die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 einzugehen. Es wird jedoch in der Beschwerdebegründung nicht dargetan, dass und inwiefern es auf dieses Vorbringen nach der - für die Beurteilung eines Verfahrensmangels maßgeblichen - Rechtsauffassung des LSG angekommen sei. Im Gegenteil trägt er an anderer Stelle seiner Beschwerdebegründung selbst vor, das LSG habe in sachlicher Hinsicht auf das Urteil vom 18. Dezember 2008 verwiesen.

7 5. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die überlange Dauer des Verfahrens geltend macht, das LSG habe mit der Androhung einer Auferlegung von Kosten gemäß § 192 SGG auf ihn Druck ausüben wollen, um ihn davon abzuhalten, seine Rechte nach der EMRK zu verfolgen, ergibt sich auch hieraus kein Verfahrensmangel. Denn Art 34, 35 EMRK können die nationalen Gerichte nicht daran hindern, ihren (vorrangig) durch das Grundgesetz auferlegten Pflichten (hier zur Wahrung des rechtlichen Gehörs: Art 103 Abs 1 GG, s im Übrigen Art 6 EMRK) nachzukommen. Diese aber verpflichten das Gericht, vor Auferlegung von Missbrauchskosten dies vorher anzukündigen und den Beteiligten Wege zu ihrer Verhinderung aufzuzeigen. Die vom LSG getroffene Entscheidung, dem Kläger Gerichtsgebühren in Höhe von 225 Euro aufzuerlegen, ist im Übrigen nicht gesondert mit der Beschwerde anfechtbar (vgl BSG SozR Nr 2 zu § 192 SGG; Beschluss vom 13. Juli 2004, B 2 U 84/04 B); dem Senat ist deshalb eine Überprüfung der Anwendung des § 192 SGG durch das LSG verwehrt.

8 6. Schließlich hat der Beschwerdeführer auch den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt (zu den Darlegungserfordernissen vgl ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Ein Klärungsbedarf im Zusammenhang mit der Frage der Behandlung einer überlangen Verfahrensdauer ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 18; Beschluss vom 19. Februar 2008, B 13 R 391/07 B, sowie weitere Entscheidungen, aus denen folgt, dass die in der Beschwerdebegründung angeführte Entscheidung SozR 4-1500 § 160a Nr 11 überholt ist). Zur aufgeworfenen Frage betreffend die "Einschränkung des Beschwerderechts durch die Androhung von Mutwillenskosten" fehlt es aus den unter 5. bereits genannten Gründen jedenfalls an hinreichenden Ausführungen zur Klärungsfähigkeit.

9 7. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 SGG abgesehen.

10 Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 Satz 1, 169 SGG).

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Keywords

non-admission complaintprocedural defectexcessive durationseparation of proceedingsright to be heardlawful judgeabuse costsfundamental importanceadmissibilitycosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the non-admission complaint sufficiently identified procedural defects under § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG.

Extracted holding

No. The complaint did not sufficiently show how any alleged defect could have affected the LSG judgment.

Extracted reasoning

The asserted complaints about excessive duration, separation of proceedings, hearing rights, and panel composition were either unsupported or did not concern the reviewed proceeding, and the complainant failed to show causation for the challenged judgment.

Key legal question

Whether the alleged excessive length of proceedings constituted a reviewable procedural defect.

Extracted holding

Not in the way presented. Even assuming an error, the complaint did not explain that the LSG decision rested on it.

Extracted reasoning

A procedural defect based on delay requires showing influence on the appealed judgment; the submission lacked any explanation of how the LSG decided or should have decided otherwise.

Key legal question

Whether the separation of proceedings violated the right to the lawful judge or otherwise amounted to a procedural defect.

Extracted holding

No. The complaint did not plausibly show arbitrariness or prejudice from the separation.

Extracted reasoning

A joinder or separation is only a procedural defect if arbitrary, without factual reason, and impairing the party's rights; these conditions were not substantiated.

Key legal question

Whether the threatened imposition of costs under § 192 SGG improperly restricted the complaint right or showed a procedural defect.

Extracted holding

No. National courts may warn against abuse costs and such cost orders are not separately appealable in this complaint procedure.

Extracted reasoning

Arts. 34 and 35 ECHR do not prevent domestic courts from fulfilling duties under the Basic Law, including prior warning before abuse costs; the cost order itself could not be reviewed here.

Key legal question

Whether the case had fundamental importance for review under § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

Extracted holding

No. The complaint did not sufficiently identify a need for clarification on excessive delay or on the effect of abuse-cost warnings on the right to complain.

Extracted reasoning

The submission lacked concrete, reviewable legal questions and adequate explanation of their ability to be clarified in this proceeding.

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