Non-admission complaint dismissed for lack of divergence

BSG B 6 KA 13/14 BBsg / Division 6Jul 3, 2014Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Social Court rejected the claimant’s complaint against denial of leave to appeal. In a dispute over a reimbursement order from a guideline-volume review, the court held that the complaint did not satisfy the requirements for alleging divergence under § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG. The claimant failed to identify conflicting abstract legal rules between the Higher Social Court judgment and Federal Social Court case law; instead, he only criticized the lower court’s application of precedent. The claimant was ordered to bear the costs of the complaint proceedings, apart from the joined parties' out-of-court costs, and the subject value was fixed at EUR 17,470.

Omnilex headnote

§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG, § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG; Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil und die höchstrichterliche Entscheidung jeweils einen abstrakten Rechtssatz aufstellen, die miteinander unvereinbar sind, und dass das Berufungsurteil auf dieser Abweichung beruht. Die bloße Behauptung, die Vorinstanz habe die höchstrichterliche Rechtsprechung fehlerhaft angewandt oder nicht hinreichend berücksichtigt, genügt nicht. Eine Divergenzrüge ist nur ordnungsgemäß begründet, wenn die Beschwerde konkret den abweichenden Rechtssatz des Berufungsgerichts bezeichnet und ihm den gegenteiligen Rechtssatz der obersten Rechtsprechung gegenüberstellt (vgl. consid. 4-6).

Full text

BSG — B 6 KA 13/14 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-03

Aktenzeichen: B 6 KA 13/14 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2014:030714BB6KA1314B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160 Abs 2 Nr 2 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG Hannover, 16. Dezember 2010, Az: S 61 KA 426/09, Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 27. November 2013, Az: L 3 KA 8/11, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

(Sozialgerichtliches Verfahren - Vorliegen einer Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2013 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17 470 Euro festgesetzt.

Gründe

1 I. Der Kläger wendet sich gegen einen Regress auf der Grundlage einer Richtgrößenprüfung. Er verordnete im Jahr 2002 Arzneimittel in einem Gesamtwert von rund 581 000 Euro und überschritt damit das Richtgrößenvolumen um 69,67 %. Nachdem der Prüfungsausschuss zunächst einen Regress in Höhe von 32 325,38 Euro festgesetzt hatte, beschloss der beklagte Beschwerdeausschuss einen Regress in Höhe von insgesamt 17 470,15 Euro. Das SG hat mit Urteil vom 16.12.2010 den Bescheid aufgehoben, weil die Entscheidung über die Ablehnung von Praxisbesonderheiten nicht nachvollziehbar sei. Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Da der Kläger Praxisbesonderheiten nicht substantiiert dargelegt habe, sei die Begründung des Bescheides nicht zu beanstanden. Der Kläger habe auch ausreichend Gelegenheit gehabt, zu Praxisbesonderheiten vorzutragen.

2 Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, zu dessen Begründung er eine Rechtsprechungsabweichung nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG geltend macht.

3 II. Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.

4 Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass Rechtssätze aus dem LSG-Urteil und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung miteinander unvereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht*(vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44)* . Für eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG reicht nicht aus, aus dem LSG-Urteil inhaltliche Schlussfolgerungen abzuleiten, die einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz widersprechen. Das LSG-Urteil einerseits und die höchstrichterliche Entscheidung andererseits müssen vielmehr jeweils abstrakte Rechtssätze enthalten, die einander widersprechen. Das muss in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden. Dem genügen die Ausführungen des Klägers nicht, denn er zeigt keinen vom LSG aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der einem vom Senat aufgestellten Rechtssatz widerspricht.

5 | | | | --- | --- | | Die Rechtssätze: | | | | "Die Ausführungen in einem Richtgrößenbescheid müssen bei Behauptung des Beschwerdeausschusses, dass beim Verordnungsverhalten des Arztes keine Abweichung von der Fachgruppe vorliegt, keine Angaben oder Darlegungen über das Verordnungsverhalten der Fachgruppe aufweisen." sowie: "Dem Gericht steht in der Überprüfung von Beurteilungs- und Ermessensentscheidung(en) aufgrund des Umstandes, dass die Sach- und Rechtslage selbständig umfassend und vollständig zu prüfen hat, ein eigener Beurteilungsspielraum zu, ohne an Tatsachenfeststellungen und Wertungen der Verwaltung gebunden zu sein." | | hat das LSG bereits nicht aufgestellt. Es hat vielmehr unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG ausgeführt, dass die die Prüfgremien treffende Begründungspflicht nicht erfordere, auf vom Arzt geltend gemachte Praxisbesonderheiten einzugehen, für deren Vorliegen sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten und zu denen der Arzt nicht substantiiert vorgetragen habe. Das LSG hat auch keinen eigenen Beurteilungsspielraum für sich reklamiert, sondern eine Prüfungskompetenz hinsichtlich des Vorliegens substantiierten Vortrags zu Praxisbesonderheiten. | |

6 Soweit der Kläger zur Begründung seiner Divergenzrüge weiter vorträgt, die Entscheidung des LSG stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, wonach Entscheidungen der Beschwerdeausschüsse die zutreffende Anwendung der einschlägigen Beurteilungsmaßstäbe erkennen lassen müssten sowie zur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle der Entscheidungen der Prüfeinrichtungen, genügt dies den Darlegungserfordernissen nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bei Divergenzrügen nicht. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Widerspruch tatsächlich besteht, vermag allein der Vortrag, das LSG habe die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht hinreichend beachtet, eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht zu begründen.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechen-den Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO) . Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil sie keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO; vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16) .

8 Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Seine Bemessung erfolgt entsprechend dem streitigen Regressbetrag.

Keywords

divergencenon-admission complaintguideline-volume reviewcostssubject valuesocial insuranceappeal requirements

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Key legal question

Whether revision should be admitted for divergence under § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG

Extracted holding

No admissible divergence was shown because the complaint did not identify conflicting abstract legal propositions from the appellate judgment and a higher court decision.

Extracted reasoning

Divergence requires incompatible abstract legal rules stated in both decisions and causation of the appellate judgment by that conflict. The complaint merely criticized the appellate court's application of precedent and did not show an actual conflicting proposition.

Key legal question

Costs of the unsuccessful non-admission complaint

Extracted holding

The claimant bears the costs of the complaint proceedings except the out-of-court costs of the joined parties.

Extracted reasoning

Under the applicable cost rules for social court proceedings and the VwGO provisions applied by analogy, the unsuccessful appellant bears costs; the joined parties had not sought relief, so no reimbursement was ordered.

Key legal question

Determination of the subject value

Extracted holding

The subject value for the complaint proceedings is set at EUR 17,470.

Extracted reasoning

The value was assessed according to the disputed reimbursement amount.

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