Non-admission appeal inadmissible without counsel

BSG B 1 KR 14/16 BBsg / Division 1Mar 23, 2016Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Social Court dismissed the claimant's personally filed non-admission appeal against the Hessian State Social Court judgment as inadmissible because representation by a lawyer admitted before the BSG was mandatory. It also rejected the request for appointment of a Notanwalt, because the claimant had not sufficiently shown that he had unsuccessfully sought willing counsel. Reinstatement for missing the appeal deadline was likewise denied, as no excusable lack of fault was demonstrated. No costs were reimbursed.

Omnilex headnote

§ 73 Abs. 4 SGG; Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG nur durch einen dort zugelassenen Prozessbevollmächtigten wirksam einzulegen; bei eigenhändig eingelegter Beschwerde ist ohne weiteres Verwerfungsentscheidung nach § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2 i.V.m. § 169 SGG zulässig. § 78b Abs. 1 ZPO i.V.m. § 202 SGG setzt für die Beiordnung eines Notanwalts substantiiert dargelegte, zumutbare und erfolglose Bemühungen um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt voraus; im Verfahren vor einem obersten Bundesgericht genügen regelmäßig nicht bloße Einzelanfragen, vielmehr ist grundsätzlich eine Kontaktaufnahme zu mehr als vier Rechtsanwälten erforderlich (consid. 6). Wiedereinsetzung nach § 67 Abs. 1 SGG verlangt fehlendes Verschulden und die Wahrung der Sorgfalt eines gewissenhaften Prozessführenden; wer innerhalb der Rechtsmittelfrist keine ausreichenden Mandatierungsbemühungen unternimmt, kann sich hierauf nicht berufen (consid. 8).

Full text

BSG — B 1 KR 14/16 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-23

Aktenzeichen: B 1 KR 14/16 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2016:230316BB1KR1416B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 73 Abs 4 SGG, § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG, § 169 SGG, § 202 SGG, § 78b Abs 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend SG Wiesbaden, 27. August 2015, Az: S 2 KR 155/12, Gerichtsbescheidvorgehend Hessisches Landessozialgericht, 21. Januar 2016, Az: L 8 KR 296/15, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Beiordnung eines Rechtsanwalts - Tatbestandsmerkmal des Nicht-Findens eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2016 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 I. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrt von dieser die Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die dagegen eingelegte Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme sei nicht erforderlich; eine ambulante Behandlung sei ausreichend (Urteil vom 21.1.2016) .

2 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und beantragt die Beiordnung eines Notanwalts.

3 II. 1. Die vom Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Der Kläger kann die Beschwerde, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen wurde, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen (§ 73 Abs 4 SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4 2. Dem Kläger ist auch kein Notanwalt für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beizuordnen noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

5 Der Kläger ist durch gerichtliches Hinweisschreiben vom 24.2.2016 ausdrücklich auf die Vertretungspflicht vor dem BSG sowie auf den Ablauf der Beschwerdefrist am 26.2.2016 hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu mitgeteilt, dass der Sozialverband VdK Deutschland e.V. seine Vertretung im Beschwerdeverfahren abgelehnt hat, und sinngemäß die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO iVm § 202 SGG beantragt. Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat der Kläger nicht gestellt.

6 Nach § 78b ZPO iVm § 202 SGG hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Das Tatbestandsmerkmal des "Nicht-Findens" eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts ist nur gegeben, wenn der Beteiligte ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind. Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht ist dabei erforderlich, dass sich der Beteiligte an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt hat. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss der um Beiordnung eines Rechtsanwalts Nachsuchende substantiiert darlegen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - Juris RdNr 2 mwN; BSG Beschluss vom 26.3.2012 - B 1 KR 49/11 B -) . Hieran fehlt es.

7 Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung in diesem Verfahren bereiten Rechtsanwalt nicht finden konnte. Er hat, nachdem ihn der Berichterstatter auf diese Anforderungen hingewiesen und zu ergänzendem Vortrag Gelegenheit gegeben hatte, lediglich das Ablehnungsschreiben des Sozialverbands VdK vom 3.3.2016 eingereicht, aus dem hervorgeht, dass er am 25.2.2016 nach einer Vertretungsübernahme angefragt hat, ihm mangels Mitgliedschaft und Erfüllung weiterer Voraussetzungen jedoch keine Vertretung gewährt werden konnte. Weitere Stellen hat der Kläger nicht bemüht.

8 Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren (§ 67 Abs 1 SGG) . Auf fehlendes Verschulden kann sich nur berufen, wer zur Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt beachtet, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist (vgl zu diesem Maßstab nur BSG SozR 4-1500 § 67 Nr 7 RdNr 14), um eine Fristversäumnis zu vermeiden. Dafür, dass der Kläger diese Sorgfalt hat walten lassen, ist nichts ersichtlich. Er hat während des Laufs der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde keine ausreichenden Schritte unternommen, um einem Rechtsanwalt das Mandat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu erteilen.

9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Keywords

non-admission appealmandatory representationcourt-appointed lawyerreinstatementsocial insurancecosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the claimant's personally filed non-admission appeal was admissible without counsel before the Federal Social Court.

Extracted holding

No; the appeal had to be filed by an attorney admitted to the Federal Social Court.

Extracted reasoning

Section 73(4) SGG requires representation before the BSG. Because the claimant filed personally, the appeal did not meet the statutory form and had to be dismissed as inadmissible under § 160a(4) sentence 1 half-sentence 2 in conjunction with § 169 SGG.

Key legal question

Whether a court-appointed lawyer (Notanwalt) had to be appointed for the non-admission appeal.

Extracted holding

No; the prerequisite of not finding a willing attorney was not shown.

Extracted reasoning

Under § 78b ZPO in conjunction with § 202 SGG, appointment requires substantiated efforts to retain counsel. For proceedings before a supreme federal court, contact with more than four attorneys is expected. The claimant only showed one refused request to the VdK and made no further efforts.

Key legal question

Whether reinstatement into the previous state had to be granted for missing the appeal deadline.

Extracted holding

No; no excusable fault was shown.

Extracted reasoning

The claimant had not taken sufficient care during the appeal period to instruct counsel in time, so § 67(1) SGG did not justify reinstatement.

Key legal question

Whether the costs of the appeal proceedings had to be reimbursed.

Extracted holding

No reimbursement of costs was ordered.

Extracted reasoning

The court applied § 193 SGG by analogy and ordered no cost reimbursement.

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