No special representative despite partial incapacity is procedural defect

BSG B 8 SO 50/14 BBsg / Division 8Sep 25, 2014Remanded

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Omnilex summary

The claimant sought reimbursement of medication costs in seven social welfare cases. The Hessian LSG dismissed the appeals as inadmissible, treating the litigation as abusive and attributing it to partial procedural incapacity, but without appointing a special representative. The Federal Social Court held that the claimant was partially procedurally incapable and that the LSG should have appointed a special representative under § 72 SGG. The exception for an obviously hopeless appeal did not apply. The LSG decision was therefore set aside and the case remitted for a new hearing and decision.

Omnilex headnote

§ 72 Abs. 1 SGG, § 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 4 ZPO; partielle Prozessunfähigkeit und Bestellung eines besonderen Vertreters. Ist die Prozessunfähigkeit eines Beteiligten feststehend und besteht keine anderweitige gesetzliche Vertretung, darf das Verfahren grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden. Partielle Prozessunfähigkeit erfasst das gesamte Verfahren. Von der Vertreterbestellung darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Rechtsmittel unter strengem Maßstab offensichtlich haltlos ist. Bloß rechtsmissbräuchliche oder schwierig zu beurteilende Rechtsverfolgung genügt hierfür nicht; ein haltloses Begehren liegt nur vor bei ersichtlich absurden oder offensichtlich unschlüssigen Anträgen ohne Bezug zum materiellen Recht (consid. 9 f.).

Full text

BSG — B 8 SO 50/14 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-25

Aktenzeichen: B 8 SO 50/14 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2014:250914BB8SO5014B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 72 Abs 1 SGG, § 71 Abs 1 SGG, § 104 Nr 2 BGB, § 202 S 1 SGG, § 547 Nr 4 ZPO

Vorinstanz: vorgehend SG Gießen, 24. Mai 2013, Az: S 18 SO 87/12 VRvorgehend SG Gießen, Az: S 18 SO 88/12 VRvorgehend SG Gießen, Az: S 18 SO 108/12 VRvorgehend SG Gießen, Az: S 18 SO 142/12 VRvorgehend SG Gießen, Az: S 18 SO 178/12 VRvorgehend SG Gießen, Az: S 18 SO 179/12 VRvorgehend SG Gießen, Az: S 18 SO 181/12 VRvorgehend Hessisches Landessozialgericht, 6. Januar 2014, Az: L 4 SO 184/13, Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - partielle Prozessunfähigkeit eines Beteiligten - Absehen von der Bestellung eines besonderen Vertreters - keine offensichtliche Haltlosigkeit des Vorbringens - absoluter Revisionsgrund

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Januar 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1 I. Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten für verschiedene Medikamente.

2 Der 1958 geborene, nicht unter Betreuung stehende Kläger, der an einer paranoiden Persön-lichkeits- und einer rezidivierenden depressiven Störung leidet, ist voll erwerbsgemindert und bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII). Seine Anträge auf Übernahme von Kosten für Medikamente lehnte der Beklagte ab. Die hiergegen beim Sozialgericht (SG) Gießen erhobenen Klagen (insgesamt 7 Verfahren) blieben ohne Erfolg.

3 Das hiergegen jeweils angerufene Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Verfahren verbunden und die Berufungen des Klägers sodann als unzulässig verworfen (Beschluss vom 6.1.2014) , weil die Berufungen rechtmissbräuchlich erhoben seien. Ein legitimes nachvollziehbares Rechtsschutzbedürfnis sei weder dargetan noch ersichtlich. Die Rechtsverfolgung sei vielmehr Ausdruck der partiellen Prozessunfähigkeit des Klägers.

4 Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss rügt der Kläger einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz ) . Das LSG habe zu Unrecht von der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG abgesehen, weil auch in der Sache keine offensichtlich haltlose Rechtsverfolgung vorliege.

5 II. Die durch den vom Senat bestellten besonderen Vertreter des Klägers eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig. Sie genügt hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensfehlers den Bezeichnungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Da der gerügte Verfahrensmangel auch vorliegt, konnte der Beschluss gemäß § 160a Abs 5 SGG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.

6 Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verstoß gegen § 72 Abs 1 SGG, weil das LSG zu Unrecht von der Bestellung eines besonderen Vertreters für den bereits im Klage- und Berufungsverfahren prozessunfähigen Kläger abgesehen hat. Der Kläger war dadurch im Verfahren nicht wirksam vertreten (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 4 Zivilprozessordnung ) ; hierin liegt ein absoluter Revisionsgrund, bei dem unterstellt wird, dass die Entscheidung des LSG auf ihm beruht (zu dieser Voraussetzung siehe § 162 SGG) .

7 Gemäß § 72 Abs 1 SGG muss der Vorsitzende des jeweiligen Spruchkörpers für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl § 71 Abs 1 SGG) , also ua eine solche, die nicht geschäftsfähig iS des § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, weil sie sich gemäß § 104 Nr 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden die freie Willensbestimmung ausschließenden Zu-stand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Dabei können bestimmte Krankheitsbilder auch zu einer sog partiellen Prozessunfähigkeit führen, bei der die Willensbildung nur bezüglich bestimmter Prozessbereiche eingeschränkt ist. Soweit eine solche partielle Prozessunfähigkeit anzunehmen ist, erstreckt sie sich auf den gesamten Prozess (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 32 S 65) .

8 Eine solche partielle Prozessunfähigkeit im Hinblick auf die Führung von sozialgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten liegt beim Kläger vor, wie der Senat im Einzelnen in dem Beschluss vom 8.4.2014 (B 8 SO 48/13 B) unter Bezugnahme auf aktenkundige psychiatrische Gutachten ausgeführt hat; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen.

9 Im Berufungsverfahren durfte nicht davon abgesehen werden, einen besonderen Vertreter zu bestellen. Steht - wie vorliegend - die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, kann dieser grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und - wie hier - das Amtsgericht von der Bestellung eines Betreuers abgesehen hat (im Einzelnen zuletzt BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 9) . Zwar sind Ausnahmen von der Vertreterbestellung dann für zulässig erachtet worden, wenn das Rechtsmittel unter Anlegung eines strengen Maßstabs "offensichtlich haltlos" ist (BSGE 5, 176, 178 f) , was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 10) .

10 Ein solches haltloses Begehren liegt aber nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass die im Klagewege geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf Übernahme von Kosten für Medikamente, die er in jedem Einzelfall bezeichnet und beziffert hat, von vornherein ein haltloses Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz darstellen. Es ist damit nicht völlig ausgeschlossen, dass zumindest nach Hinweisen des Vorsitzenden (§ 106 SGG) unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl nur: BSGE 74, 77 ff = SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 49 ff) ein besonderer Vertreter oder ein von diesem bestellter Prozessbevollmächtigter in der Lage ist, im wohlverstandenen Interesse des Klägers sachdienliche Klageanträge mit hinreichendem Bezug zum materiellen Recht zu formulieren.

11 Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Keywords

social welfaremedication costsprocedural incapacityspecial representativenon-admission complaintabsolute procedural defectremittalappeal admissibility

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the LSG erred by not appointing a special representative for a partially incapable litigant.

Extracted holding

Yes. Because the claimant was already procedurally incapable, the appeal proceedings could only continue with a special representative unless another lawful representation was secured.

Extracted reasoning

Under § 72 Abs. 1 SGG the chair must appoint a special representative for a non-capable party without legal representative. Partial procedural incapacity extends to the entire proceeding. The exception for an obviously hopeless appeal did not apply because the reimbursement claims were not manifestly baseless.

Key legal question

Whether the LSG judgment had to be set aside and remitted due to lack of proper representation.

Extracted holding

Yes. The absence of a special representative meant the claimant was not validly represented, constituting an absolute ground for reversal.

Extracted reasoning

The procedural defect under § 202 SGG in conjunction with § 547 Nr. 4 ZPO was established; the decision is presumed to be based on it, so remittal under § 160a Abs. 5 SGG was required.

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