BSG complaint invalid without proof of German lawyer agreement

BSG B 13 R 172/10 BBsg / Division 13Jun 15, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The BSG dismissed a nonadmission complaint against a judgment of the LSG Berlin-Brandenburg denying an invalidity pension. The claimant was represented by an Austrian lawyer who was not admitted in Germany and did not file written proof of the required agreement with a German lawyer. The court held that, in proceedings before the BSG subject to mandatory representation, a service-providing European lawyer may act only with such agreement and that the agreement must be documented when the remedy is filed. The complaint was therefore ineffective and the cost ruling followed.

Omnilex headnote

§ 160a Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG; § 25 Abs. 1, §§ 28, 29 EuRAG: Eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG ist nur wirksam eingelegt, wenn sie durch einen vor dem BSG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten erfolgt. Ein in Deutschland nicht zugelassener europäischer Rechtsanwalt darf im Verfahren mit Vertretungszwang nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt nach deutschem Recht tätig werden; das Einvernehmen ist bereits bei Einlegung des Rechtsmittels schriftlich nachzuweisen. Fehlt dieser Nachweis, ist die Beschwerde unwirksam und gemäß § 160a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen (vgl. consid. 5-6).

Full text

BSG — B 13 R 172/10 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-15

Aktenzeichen: B 13 R 172/10 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2010:150610BB13R17210B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160a Abs 1 S 2 SGG, § 73 Abs 4 S 1 SGG, § 2 Abs 1 EuRAG, § 25 Abs 1 EuRAG, § 26 EuRAG, §§ 26ff EuRAG, § 28 Abs 1 EuRAG, § 29 Abs 1 EuRAG, § 29 Abs 3 EuRAG, § 87 Abs 1 S 2 SGG, § 66 Abs 2 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG Berlin, 7. Februar 2006, Az: S 1 RA 4522/03, Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 25. März 2010, Az: L 27 R 733/06, Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Vertretungszwang vor dem BSG - Vertretungsberechtigung - Prozessbevollmächtigter - europäischer Rechtsanwalt - Zulassung - vorübergehende Dienstleistung - Einvernehmensanwalt - Nachweis des Einvernehmens - Urteilszustellung im Ausland - unzutreffende Rechtsmittelbelehrung - Beschwerdefrist

Leitsatz

Die Einlegung eines Rechtsmittels zum BSG durch einen nicht im Inland zugelassenen europäischen Rechtsanwalt ist ohne die gleichzeitige Vorlage eines Nachweises über das Einvernehmen eines Rechtsanwalts nach deutschem Recht unwirksam.

Tatbestand

1 Das LSG Berlin-Brandenburg hat im Urteil vom 25.3.2010 einen Anspruch des in Österreich wohnenden Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2 Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers, einer in das Rechtsanwaltsverzeichnis der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragenen und in Innsbruck niedergelassenen Rechtsanwältin, gegen Empfangsbekenntnis am 22.4.2010 zugestellt worden. Die Rechtsmittelbelehrung des Urteils enthielt die Angabe, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sei von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt schriftlich zu begründen.

3 Der Kläger hat am 20.5.2010 durch seine Prozessbevollmächtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht als Rechtsanwältin zugelassen ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben, ohne das Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt nach deutschem Recht nachzuweisen und ohne einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen. Auf diese Erfordernisse ist sie mit Schreiben des Berichterstatters vom 25.5.2010 hingewiesen worden.

Entscheidungsgründe

4 Die Beschwerde des Klägers ist nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden und somit gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

5 Nach § 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 73 Abs 4 Satz 1 SGG müssen sich die Beteiligten bei der Einlegung einer Beschwerde zum BSG gegen die Nichtzulassung der Revision durch vor diesem Gericht vertretungsberechtigte Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich nur Rechtsanwälte, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind. Das trifft auf die in Österreich in das Rechtsanwaltsverzeichnis der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragene Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht zu, denn sie ist nicht zugleich im Sinne von § 2 Abs 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG - vom 9.3.2000, BGBl I 182 - berichtigt 1349, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.7.2009, BGBl I 2449) in eine deutsche Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden.

6 Die Prozessbevollmächtigte kann allerdings auch ohne eine solche Zulassung vorübergehend als dienstleistende europäische Rechtsanwältin die Tätigkeit einer Rechtsanwältin in Deutschland ausüben (§ 25 Abs 1 iVm §§ 26 ff EuRAG) . In gerichtlichen Verfahren mit Anwaltszwang - dh in der Sozialgerichtsbarkeit noch nicht in erster und zweiter Instanz, aber gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG vor dem BSG - muss sie jedoch im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt nach deutschem Recht (Einvernehmensanwalt) handeln (§ 28 Abs 1 EuRAG - vgl insoweit übereinstimmend § 5 des österreichischen Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich ) . Das Einvernehmen ist bereits bei Einlegung der Beschwerde schriftlich nachzuweisen (§ 29 Abs 1 EuRAG) ; ohne einen solchen Nachweis zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde ist diese unwirksam (§ 29 Abs 3 EuRAG - ebenso § 5 Abs 2 Satz 1 und 4 EIRAG). Einen entsprechenden Nachweis hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht erbracht (vgl hierzu BFH Beschluss vom 30.12.2004 - II R 2.04 - Juris RdNr 9; BVerwG Beschluss vom 11.1.2006 - 7 B 64/05 - Juris RdNr 2; s auch BSG Beschluss vom 8.4.2009 - B 5 R 46/09 B - Juris RdNr 2; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 73 RdNr 10) .

7 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

8 Im Übrigen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass es dem Kläger offen steht, innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG erneut eine formgerechte Beschwerde gegen das Urteil des LSG einzulegen, da dieses im Hinblick auf die Zustellung des Urteils im Ausland (vgl § 87 Abs 1 Satz 2 SGG) eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält (BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) .

Keywords

mandatory representationEuropean lawyernonadmission complaintwritten proofservice provisionsocial insuranceforeign servicetime limitincorrect legal remedy notice

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Key legal question

Whether the nonadmission complaint was validly filed by a European lawyer not admitted in Germany without written proof of agreement with a German lawyer.

Extracted holding

No. Before the BSG, representation by a duly authorized lawyer is mandatory, and a service-providing European lawyer must prove the required agreement when filing the complaint; otherwise the complaint is ineffective.

Extracted reasoning

Sections 160a(1) sentence 2 and 73(4) sentence 1 SGG require representation by a person entitled to appear before the BSG. A European lawyer may act temporarily under the EuRAG, but in proceedings with mandatory representation before the BSG she must act in agreement with a German lawyer, and this agreement must be shown in writing already upon filing; no such proof was provided.

Key legal question

How the costs of the inadmissible complaint should be allocated.

Extracted holding

The cost decision follows an analogous application of Section 193(1) SGG.

Extracted reasoning

Because the complaint failed for formal reasons, the court ordered costs under the general social-court cost rule applied by analogy.

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