Non-admission complaint: failure to show admissibility grounds

BSG B 8 SO 51/10 BBsg / Division 8Nov 9, 2010Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Social Court rejected the defendant’s complaint against the LSG’s refusal to admit revision as inadmissible. The court held that the defendant had not adequately substantiated the asserted fundamental importance of the case under § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG and § 160a Abs. 2 sentence 3 SGG. In particular, it was not shown why the proposed legal question regarding 24-hour care and the reimbursement arrangement was actually decisive on the LSG’s findings or revisable in a federal appeal. The defendant also had to bear the costs of the complaint proceedings. The value of the subject matter was set at EUR 181,613.81.

Omnilex headnote

§ 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG; non-admission complaint based on fundamental importance: the appellant must formulate a concrete legal question, show its unresolved and decisive character, and demonstrate that the intended revision can clarify a revisable federal legal issue. It is insufficient to attack the correctness of the lower judgment or to rely on factual questions under the guise of legal significance. If the alleged question did not arise on the basis of the binding findings of the appeal court, the requirement of decision relevance is not satisfied. Reviewability also requires that the norm invoked be revisable within the meaning of § 162 SGG; this must be substantiated where the dispute concerns agreements or administrative guidelines of regional application.

Full text

BSG — B 8 SO 51/10 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-09

Aktenzeichen: B 8 SO 51/10 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2010:091110BB8SO5110B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG Trier, 7. Oktober 2008, Az: S 6 SO 46/07, Urteilvorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 28. Mai 2010, Az: L 1 SO 45/08, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage - Darlegung der Klärungsfähigkeit - Sozialhilfe - Kostenerstattungsanspruch zwischen Sozialhilfeträgern - Betreutes Wohnen

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 181 613,81 Euro festgesetzt.

Gründe

1 I. Im Streit ist (noch) die Erstattung von Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.12.2007.

2 Der Kläger macht als örtlicher Träger der Sozialhilfe gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch für erbrachte Sozialhilfeleistungen geltend, den er auf eine Vereinbarung zwischen dem Landkreistag Rheinland-Pfalz und dem Städtetag Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 1997 stützt. Das Sozialgericht (SG) Trier hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger die im Zeitraum bis 31.12.2004 erbrachten Leistungen zu erstatten und im Übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.10.2008) . Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat das Urteil des SG abgeändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger weitere 181 613,81 Euro zu zahlen (Urteil vom 28.5.2010) . Den Anspruch des Klägers hat das LSG aus der Vereinbarung des Jahres 1997, die nach Ziff 3.9. eines Vertrages zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit und dem Landkreistag Rheinland-Pfalz sowie dem Städtetag Rheinland-Pfalz des Jahres 2004 fortgelte, iVm § 103 Bundessozialhilfegesetz hergeleitet.

3 Mit der Beschwerde macht der Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das LSG lasse in seinem Urteil bewusst offen, "ob die Rund-um-die-Uhr-Betreuung eines Hilfeempfängers in den Bereich der Verwaltungsvorschrift (VV) von 1994 fällt, da keine vergleichbare Fallgestaltung in Bezug auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 13.9.2002 (12 A10795/02; juris) vorliege". Die Klärung dieser Rechtsfrage sei jedoch aus Gründen der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts erforderlich.

4 II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der von dem Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

5 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, dass eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Einheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) .

6 Es ist schon zweifelhaft, ob der Beklagte überhaupt eine Rechtsfrage formuliert. Jedenfalls fehlt es an einer schlüssigen und insbesondere verständlichen Darlegung der Klärungsfähigkeit. Soweit der Beschwerdeschrift die Rechtsfrage entnommen werden kann, "ob die Rund-um-die-Uhr-Betreuung eines Hilfeempfängers in den Bereich der VV von 1994 fällt", hat sich diese Rechtsfrage dem LSG - wie der Beklagte selbst einräumt - angesichts der konkreten Fallgestaltung gar nicht gestellt. Er hätte deshalb darlegen müssen, von welchen Feststellungen das LSG in diesem Zusammenhang ausgegangen ist und weshalb sich trotz der Bindung des Senats an diese Feststellungen (§ 163 SGG) die aufgeworfene Rechtsfrage stellt. Ob die betroffene Hilfeempfängerin einer 24-stündigen Betreuung bedarf, ist dabei eine reine Tatfrage. Der Beklagte hätte sich zudem zum einen damit auseinandersetzen müssen, inwiefern sich ein Erstattungsanspruch überhaupt neben den gesetzlichen Regelungen aus Vertrag ergeben kann, und zum anderen, inwieweit die Auslegung der Verwaltungsvorschrift bzw des Vertrags aus dem Jahr 1994 und der Vereinbarung aus dem Jahr 1997 Gegenstand einer Revision sein kann. Nach § 162 SGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Revisibilität wird auch angenommen, wenn inhaltlich gleiche Vorschriften in Bezirken verschiedener LSG gelten; die Übereinstimmung darf dann aber nicht nur zufällig, sondern muss im Interesse der Rechtsvereinheitlichung bewusst und gewollt sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 162 RdNr 5a mwN) . Entsprechendes kommt zB auch für normative Vorschriften in Landesverträgen oder in Tarifverträgen in Betracht (Leitherer aaO) . Ob diese Voraussetzungen für die in Rheinland-Pfalz geltende Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit zur Förderung von Wohngemeinschaften behinderter Menschen vom 3.1.1994 sowie der Vereinbarung über die Kostenerstattung bei der Finanzierung des betreuten Wohnens behinderter Menschen vom 8.11.1997 der Fall ist, ist der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu entnehmen. Die Richtigkeit der Entscheidung des LSG kann nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde sein.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung, die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs 3, § 52 Abs 3, § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz.

Keywords

social assistancenon-admission complaintfundamental importancereviewabilityclarification burdencost reimbursementsupported livingprocedural admissibility

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Key legal question

Whether the complaint against denial of leave to appeal was admissible based on fundamental importance under § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

Extracted holding

The complaint was inadmissible because the defendant did not properly substantiate the alleged fundamental importance, especially the reviewability and decisiveness of the proposed legal question.

Extracted reasoning

A non-admission complaint must identify a concrete legal question, show that it is unresolved, explain its need for clarification and decision relevance, and demonstrate broader significance. The defendant failed in particular to show why the question was decisive in light of the LSG's findings and why the appeal could clarify a revisable legal issue.

Key legal question

Costs of the complaint proceedings.

Extracted holding

The defendant had to bear the costs of the complaint proceedings.

Extracted reasoning

Cost allocation followed the statutory rules applicable to social court proceedings and administrative court costs.

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