Non-admission complaint on GdB assessment inadmissible

BSG B 9 SB 98/14 BBsg / Division 9Apr 20, 2015Dismissed

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Omnilex summary

The claimant sought to challenge the denial of a disability grade of at least 50. The Federal Social Court held that the non-admission complaint was inadmissible because no procedural defect was properly substantiated. In particular, the court rejected the argument that the appellate court had to warn the parties before deviating from an expert’s proposal on the hearing impairment. The complaint also failed to explain how the alleged hearing violation could have affected the overall GdB assessment. No extrajudicial costs were awarded.

Omnilex headnote

§ 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 SGG; rechtliches Gehör und Überraschungsentscheidung; die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmangels setzt die substantiierte Darlegung der den Mangel begründenden Tatsachen voraus. Das Gericht ist bei der GdB-Bemessung nicht an den Vorschlag eines Sachverständigen gebunden; eine Hinweispflicht besteht grundsätzlich nicht hinsichtlich der beabsichtigten abweichenden rechtlichen Würdigung der Beweisgrundlagen. Eine Gehörsverletzung ist zudem nur dann beachtlich, wenn nachvollziehbar dargetan wird, dass das Urteil hierauf beruhen kann, insbesondere unter Auseinandersetzung mit den Grundsätzen der Gesamt-GdB-Bildung und der VersMedV (consid. 4–7).

Full text

BSG — B 9 SB 98/14 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-20

Aktenzeichen: B 9 SB 98/14 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2015:200415BB9SB9814B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 69 Abs 3 SGB 9, § 2 VersMedV, Anlage Teil B Nr 5 VersMedV, Anlage Teil A Nr 3 Buchst b VersMedV, Anlage Teil A Nr 3 Buchst d DBuchst ee VersMedV, § 62 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG Mannheim, 21. September 2012, Az: S 9 SB 4271/10, Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 21. November 2014, Az: L 8 SB 4644/11, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Abweichung des LSG vom Vorschlag des Sachverständigen - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - keine Hinweispflicht des Gerichts

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1 I. Mit Urteil vom 21.11.2014 hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 verneint.

2 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der er geltend macht, das Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar: Das LSG sei in seinem Urteil ohne Vorwarnung der Bewertung seiner Hörstörungen mit einem Einzel-GdB von 20 durch den Sachverständigen Dr. Z nicht gefolgt.

3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) .

4 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG) , so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.

5 Daran fehlt es hier. Die Beschwerde hat den behaupteten Gehörsverstoß nicht hinreichend substantiiert dargetan. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN) . Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 86, 133, 144 f) . Dies ist nach der Beschwerdebegründung nicht anzunehmen.

6 Die Beschwerde meint, das LSG habe vorab seine Absicht mitteilen müssen, dem Vorschlag des Sachverständigen Dr. Z für die Bewertung der Hörstörung des Klägers mit einem Einzel-GdB von 20 nicht folgen zu wollen. Indes ist die Bemessung des GdB nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (vgl BSG Urteil vom 29.11.1956 - 2 RU 121/56 - BSGE 4, 147, 149 f; BSG Urteil vom 9.10.1987 - 9a RVs 5/86 - BSGE 62, 209, 212 f = SozR 3870 § 3 Nr 26 S 83 f; BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 23 mwN) . Zur deren Erfüllung haben die Gerichte in der Regel ärztliches Fachwissen heranzuziehen, um die zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen festzustellen. Maßgeblich für die darauf aufbauende GdB-Feststellung ist aber nach § 2 Abs 1, § 69 Abs 1 und 3 SGB IX (vgl BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - aaO RdNr 16 bis 21 mwN) , wie sich nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken und welcher Grad der Behinderung deshalb dafür nach den Vorgaben der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008 (VersMedV) festzusetzen ist. Bei der rechtlichen Bewertung dieser Auswirkungen sind die Gerichte an die Vorschläge der von ihnen gehörten Sachverständigen nicht gebunden. Dies gilt umso mehr, wenn ein Sachverständiger in seinem Gutachten, wie bei den Hörstörungen des Klägers, selber Zweifel an der Objektivierbarkeit behaupteter gesundheitlicher Beschwerden äußert. Die Entscheidung des LSG, den Einzel-GdB des Klägers für seine Hörstörung aufgrund dieser vom Sachverständigen selber aufgeworfenen Zweifel sowie weiterer ärztlicher Befunde niedriger als von diesem vorgeschlagen zu bewerten, konnte einen kundigen und gewissenhaften Prozessbeobachter daher nicht überraschen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erforderte es deshalb nicht, dass das LSG vorab auf seine Absicht hinwies, vom Vorschlag des Sachverständigen (geringfügig) abzuweichen. Soweit die Beschwerde der Ansicht ist, dem LSG sei bei der Anwendung der VersMedV ein Fehler unterlaufen, genügt dies ebenfalls nicht zur Darlegung eines Verfahrensfehlers; die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7) .

7 Unabhängig davon hat die Beschwerde nicht ausreichend substantiiert dargelegt, warum das Berufungsurteil überhaupt auf der geltend gemachten Gehörsverletzung beruhen könnte. Dafür wäre es erforderlich gewesen, sich mit den Grundsätzen der Bildung des Gesamt-GdB auseinanderzusetzen (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2013 - B 9 SB 69/12 B - Juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Oppermann in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 69 SGB IX RdNr 22 mwN) und darzulegen, warum die Annahme eines weiteren GdB von 20 für die Hörstörung des Klägers zur Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 statt 40 hätte führen können. Insbesondere hätte dies einer Auseinandersetzung mit Teil A Nr 3b und 3d und ee der Anlage zu § 2 VersMedV erfordert. Danach sind bei der Gesamtwürdigung verschiedener Funktionsbeeinträchtigungen unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB-Werte angegeben sind. Leichte Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 rechtfertigen es zudem vielfach nicht, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Der knappe Satz der Beschwerde, nach der Systematik des LSG hätte ein Einzel-GdB von 20 für die Hörstörung zu einem Gesamt-GdB von 50 geführt, kann die erforderliche rechtliche Darlegung nicht ersetzen.

8 Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG) .

9 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG) .

10 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Keywords

disability assessmentnon-admission complaintright to be heardsurprise decisionexpert opinionoverall disability gradeprocedural defectcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint against non-admission of revision sufficiently alleged a procedural defect, in particular a violation of the right to be heard.

Extracted holding

No. The complaint did not substantiate facts showing a procedural defect or a surprise decision.

Extracted reasoning

The court held that parties generally cannot expect advance notice of the court’s assessment of the evidence or of its intention not to follow an expert recommendation. The assessment of the GdB is for the court, which is not bound by expert proposals.

Key legal question

Whether the asserted hearing violation could have affected the judgment because a higher single GdB would have led to a total GdB of 50.

Extracted holding

No sufficient causation was shown.

Extracted reasoning

The complaint failed to engage with the principles for forming the overall GdB under the VersMedV and did not explain why an additional GdB of 20 for hearing impairment would have changed the overall assessment from 40 to 50.

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