Costs after settlement in social security appeal

BSG B 13 R 233/09 BBsg / Division 13Apr 1, 2010Granted

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Omnilex summary

The claimant's non-admission complaint became moot after the parties settled the substantive pension dispute. The claimant requested a cost order. The BSG held that, in an out-of-court termination, costs are allocated according to equitable discretion based on the expected success at the time of settlement. As the claimant had largely prevailed under the settlement, the defendant was ordered to reimburse 9/10 of the claimant's costs across all instances.

Omnilex headnote

§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG; Kostenentscheid nach Erledigung ohne Urteil: Bei anderweitiger Beendigung des Verfahrens entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen. Maßgeblich ist grundsätzlich der mutmaßliche Verfahrensausgang nach Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung. Endet das Verfahren durch Vergleich bzw. Erledigungserklärung, erstreckt sich die Kostenentscheidung auf das gesamte Verfahren einschließlich der Vorinstanzen, deren Urteile wirkungslos werden. Bei überwiegendem Obsiegen einer Partei kann eine entsprechende quotenmäßige Kostenerstattung angeordnet werden (vgl. consid. 7–9).

Full text

BSG — B 13 R 233/09 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-01

Aktenzeichen: B 13 R 233/09 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2010:010410BB13R23309B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 193 Abs 1 S 3 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG Düsseldorf, 3. November 2006, Az: S 40 R 132/05vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. März 2009, Az: L 4 R 204/06, Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Erledigung ohne Urteil - Kostenerstattung

Tatbestand

1 Mit Urteil vom 25.3.2009 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf "Regelaltersrente ab 1.7.1997 unter Berücksichtigung der Zeit von August 1941 bis Februar 1943 als Beitragszeit nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) und von Verfolgungszeiten als Ersatzzeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" verneint.

2 Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin am 28.5.2009 Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) erhoben. In ihrer Beschwerdebegründung vom 7.7.2009 hat sie die Abweichung (Divergenz) iS des § 160 Abs 2 Nr 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von Entscheidungen des Senats vom 2.6.2009 (B 13 R 81/08 R, B 13 R 85/08 R und B 13 R 139/08 R) und des 5. Senats des BSG vom 3.6.2009 (B 5 R 26/08 R und B 5 R 66/08 R) in Bezug auf die Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals "aus eigenem Willensentschluss" (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1a ZRBG) und "gegen Entgelt" (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1b ZRBG) geltend gemacht.

3 Mit Schriftsatz vom 2.9.2009 hat die Beklagte erwidert, die Klägerin habe die gerügte Divergenz nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Im Übrigen fühle sie sich nicht mehr an die von ihr unterbreiteten Vergleichsangebote vom 15.6.2009 (gemeint wohl: 29.6.2009) und 10.8.2009 gebunden, nachdem die Klägerin diese abgelehnt habe.

4 Mit Schriftsätzen vom 10.11.2009 und 21.1.2010 hat die Beklagte sich im Rahmen eines von ihr formulierten Vergleichsvorschlags "unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung des BSG vom 2.6. und 3.6.2009" bereit erklärt, eine Beitragszeit nach dem ZRBG vom 1.12.1941 bis 30.11.1942 sowie Ersatzzeiten wegen Verfolgung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anzuerkennen und hieraus an die Klägerin eine Regelaltersrente ab 1.7.1997 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 16.2.2010 hat die Klägerin sich hiermit einverstanden erklärt und deshalb den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

5 | | | | --- | --- | | | | | Sie beantragt, | | | | über die Kosten durch Beschluss zu entscheiden. |

Entscheidungsgründe

6 Die Beklagte hat der Klägerin neun Zehntel ihrer Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.

7 Nach § 193 Abs 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist der Rechtsstreit, auch im Beschwerdeverfahren, in der Hauptsache erledigt. Da infolgedessen die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile wirkungslos geworden sind, betrifft die Kostenentscheidung die Kosten des gesamten Verfahrens, also die des Widerspruchs-, Klage-, Berufungs- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 941) .

8 Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Erledigung des Verfahrens ohne Urteil einander Kosten zu erstatten haben, erfolgt nach sachgemäßem bzw billigem Ermessen. Dabei steht grundsätzlich der nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrenserfolg im Vordergrund (vgl BSG vom 16.5.2007 - SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 5; BSG vom 7.9.1998 - SozR 3-1500 § 193 Nr 10 S 26 f; BSG vom 24.5.1991 - SozR 3-1500 § 193 Nr 2 S 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm, 9. Aufl 2008, § 193 RdNr 13; Kummer aaO, RdNr 946).

9 Maßstab für die vom Senat zu treffende Kostenentscheidung und die Beurteilung des Erfolgs des Verfahrens zum Zeitpunkt seiner Erledigung ist vorliegend das in der Hauptsache verfolgte Begehren der Klägerin, ihr Regelaltersrente ab 1.7.1997 unter Berücksichtigung der Zeit von August 1941 bis Februar 1943 als Beitragszeit nach dem ZRBG und von Verfolgungszeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Insoweit hat die Klägerin ganz überwiegend obsiegt, indem die Beklagte sich bereit erklärt hat, eine Beitragszeit nach dem ZRBG von Dezember 1941 bis November 1942 sowie Ersatzzeiten wegen Verfolgung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen anzuerkennen und hieraus an die Klägerin eine Regelaltersrente ab 1.7.1997 zu zahlen. Daher erscheint es dem Senat angemessen, die Beklagte zur Erstattung von neun Zehnteln der der Klägerin entstandenen Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu verpflichten.

Keywords

costssettlementsocial security pensionmootnessequitable discretionappealZRBG

Extracted by Omnilex

Key legal question

Who must bear the costs after the main dispute was settled without a judgment?

Extracted holding

The defendant must reimburse nine tenths of the claimant's costs in all instances.

Extracted reasoning

Under § 193(1) sentence 3 SGG, the court decides costs by equitable discretion when proceedings end otherwise than by judgment. The decisive factor is the likely success of the case at the time of settlement. The claimant had largely prevailed because the defendant agreed to recognize the relevant ZRBG contribution period and persecution substitute periods and to pay the requested old-age pension.

Key legal question

What proportion of costs should be reimbursed?

Extracted holding

Nine tenths of the costs were awarded to the claimant.

Extracted reasoning

Because the claimant's substantive request was predominantly satisfied by the settlement, a cost allocation of 9/10 against the defendant was appropriate.

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