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BGH 4 StR 86/13 ΓÇó Reinstatement after missed criminal appeal deadline
BGH 4 StR 86/13Bgh / Criminal Chamber 4Mar 22, 2017Granted
The Federal Court of Justice granted the accused reinstatement after the deadline for filing a revision against the 18 December 2012 Münster judgment had been missed. The court relied on the European Court of Human Rights judgment of 1 September 2016, which found a violation of the right to a fair trial. The earlier BGH order of 24 April 2013 was declared moot. The court also reset the timetable for the revision grounds and instructed the Regional Court to promptly review provisional detention.
§§ 44, 45 StPO; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis im Revisionsverfahren: Wird die Versagung der Wiedereinsetzung nach einer Entscheidung des EGMR als konventionswidrig erkannt, ist der Betroffene in den vorigen Stand zu versetzen. Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses; macht das Tatgericht von der Möglichkeit der Urteilsbegründungsergänzung nach § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO Gebrauch, läuft die Begründungsfrist erst mit Zustellung der ergänzten Urteilsfassung. Mit der Wiedereinsetzung erledigt sich die frühere ablehnende Senatsentscheidung gegenstandslos. Zugleich ist eine unverzügliche Prüfung der einstweiligen Unterbringung anzuordnen, wenn die Verfahrenslage dies erfordert (vgl. die tenorierten Hinweise).
Entscheidungsdatum: 2017-03-22
Aktenzeichen: 4 StR 86/13
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:220317B4STR86.13.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 44 StPO, § 45 StPO, Art 6 Abs 1 MRK
Vorinstanz: vorgehend BGH, 24. April 2013, Az: 4 StR 86/13, Beschlussvorgehend LG Münster, 18. Dezember 2012, Az: 10 KLs 8/12nachgehend BGH, 4. Juli 2017, Az: 4 StR 86/13, Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Versagung der Wiedereinsetzung
Dem Beschuldigten wird mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 1. September 2016 - Individualbeschwerde Nr. 24062/13 - auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 18. Dezember 2012 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Senatsbeschluss vom 24. April 2013 ist damit gegenstandslos.
Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Das Landgericht hat Gelegenheit, die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349). Wird hiervon Gebrauch gemacht, so beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung der neuen Fassung des Urteils.
Das Landgericht wird gemäß § 47 Abs. 3, § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO unverzüglich eine Prüfung der einstweiligen Unterbringung durchzuführen haben.
| Sost-Scheible | Roggenbuck | Cierniak | ||
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| Bender | Feilcke |