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BGH 1 StR 629/16 ΓÇó Renewed psychiatric commitment may be proportionate
BGH 1 StR 629/16Bgh / Criminal Chamber IMar 7, 2017Dismissed
The Federal Court dismissed the defendant’s revision against the Munich II Regional Court judgment. It held that a new order of psychiatric commitment was not barred by an earlier, suspended commitment order from 2011 that was still pending revocation proceedings. Given the different legal and factual basis of the earlier order and the new attempted homicide involving dangerous tools, the new judgment was a proportionate and more suitable forum to determine the defendant’s dangerousness and the consequences for the execution of the measure. Costs of the revision were imposed on the defendant.
§ 63 StGB; renewed psychiatric commitment despite an earlier suspended commitment order pending revocation proceedings; proportionality. The principle of proportionality is observed where the new judgment is capable of producing material effects on the duration and manner of execution of the measure and where the merits proceedings are better suited than enforcement proceedings to establish the new symptomatic offense and the dangerousness reflected therein in a binding manner for all persons involved in the execution of the measure (consid. 2). This is especially so where the earlier order rested on a different factual and legal basis and the new offense materially differs from the earlier symptomatic acts.
Entscheidungsdatum: 2017-03-07
Aktenzeichen: 1 StR 629/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:070317B1STR629.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 63 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG München II, 5. Juli 2016, Az: 1 Ks 21 Js 24385/15
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Strafsache: Verhältnismäßigkeit der erneuten Unterbringungsanordnung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus steht nicht entgegen, dass bereits im Jahr 2011 die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unter Aussetzung von deren Vollstreckung zur Bewährung angeordnet worden und zum Urteilszeitpunkt ein Verfahren über den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung anhängig war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Frage, ob gegen einen Angeklagten oder Beschuldigten, gegen den bereits zuvor die Unterbringung angeordnet worden ist, eine erneute Unterbringungsanordnung getroffen werden kann, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Die Verhältnismäßigkeit ist jedenfalls dann gewahrt, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann und das Erkenntnisverfahren in besserer Weise als das Vollstreckungsverfahren dazu geeignet ist, die neue Symptomtat sowie die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Angeklagten bzw. Beschuldigten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen und damit Änderungen in der Ausgestaltung des Vollzugs oder die Anordnung von dessen Fortdauer zu legitimieren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06, BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 6 mwN sowie Beschlüsse vom 9. April 2013 - 5 StR 58/13, StraFo 2013, 250 und vom 21. Juli 2010 - 5 StR 243/10, NStZ-RR 2011, 41; Urteil vom 17. September 2009 - 4 StR 325/09, RuP 2010, 57).
Auch im vorliegenden Fall ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Ob im Vollstreckungsverfahren ausreichende Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Symptomtat getroffen werden können, so dass hinsichtlich der im Jahr 2011 zur Bewährung ausgesetzten Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Bewährungswiderruf erfolgen kann, ist ungewiss. Dies gilt umso mehr, als die damalige Unterbringungsanordnung nach alter Rechtslage (§ 63 StGB aF) erging und allein auf Taten der Beleidigung und Bedrohung als Symptomtaten gestützt werden konnte. Vor diesem Hintergrund ist das vorliegende Erkenntnisverfahren besser dazu geeignet, die sich von den früheren Taten des Angeklagten erheblich unterscheidende neue Symptomtat eines unter Einsatz gefährlicher Werkzeuge (Reizgas und Küchenmesser) begangenen versuchten Tötungsdelikts und die sich darin widerspiegelnde Gefährlichkeit des Angeklagten für alle an der Maßregelvollstreckung Beteiligten verbindlich festzustellen.
| Graf | Jäger | Bellay | ||
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| Radtke | Fischer |