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BGH 1 StR 375/16 ΓÇó Revision dismissed; §63 measure upheld despite flawed murder characterization
BGH 1 StR 375/16Bgh / Criminal Chamber IDec 21, 2016Dismissed
The Federal Court dismissed the defendant’s revision against the judgment of the Munich I Regional Court. Although it expressed serious doubts whether the predicate act had been correctly characterized as attempted murder by use of a gemeingefährliche means, it held that the findings sufficiently supported attempted manslaughter in concurrence with dangerous bodily harm. That offense still justified the psychiatric-hospital order under § 63 StGB, because the defendant’s continuing mental state, aggression potential, and prognosis of further serious unlawful acts supported the danger assessment. The order also remained proportionate. The defendant bears the costs of the remedy and the accessory prosecutor’s necessary expenses.
§ 211 Abs. 2 StGB; gemeingefährliche Mittel; § 63 StGB: The qualifying circumstance of killing by gemeingefährliche means requires, in addition to the abstract dangerousness of the instrument, a concrete situation in which the offender cannot control the spread of danger and a plurality of persons may be endangered to life and limb. The assessment depends on the concrete circumstances, including the offender’s abilities and intent (consid. 1). If this qualification is not sufficiently established, the predicate act may nonetheless sustain a measure under § 63 StGB where the factual findings support another serious unlawful act, such as attempted manslaughter in concurrence with dangerous bodily harm, and the prognosis of future offenses and proportionality remain satisfied (consid. 2).
Entscheidungsdatum: 2016-12-21
Aktenzeichen: 1 StR 375/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:211216B1STR375.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 211 Abs 2 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG München I, 22. Januar 2016, Az: 1 Ks 128 Js 214514/14
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Mordmerkmal: Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat Bestand, obwohl die Bewertung der Anlasstat durchgreifenden Bedenken begegnet, als sie auch als versuchter Mord unter Verwirklichung des Merkmals der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) gewertet worden ist.
Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - 4 StR 450/09, NStZ-RR 2010, 373 mwN). Diese Voraussetzungen sind durch die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichend belegt. Das Landgericht geht davon aus, dass auf der vom Angeklagten befahrenen Strecke zur Tatzeit nur ein mittleres Verkehrsaufkommen herrschte (UA S. 13), so dass bei der festgestellten Geschwindigkeit des vom Angeklagten geführten Kraftfahrzeugs bereits keine erhebliche Gefahr für eine Mehrzahl von weiteren Menschen erkennbar wird, die tödliche Verletzungen erleiden könnten. Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob der Angeklagte, dem es nach den Feststellungen des Landgerichts darauf ankam, durch sein Verhalten das sich ungeschützt auf der Motorhaube festklammernde Opfer abzuschütteln und der Angeklagte deshalb dessen tödliche Verletzungen billigend in Kauf genommen hat (UA S. 13), sich in subjektiver Hinsicht - anders als bei einer vorsätzlichen Geisterfahrt auf der Autobahn (BGH, Urteil vom 16. März 2006 - 4 StR 594/05, NStZ 2006, 503) oder bei einer Amokfahrt durch Caféterrassen und über Gehwege (BGH, Urteil vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167) - auch einer Gefährdung einer Mehrzahl von Menschen mit tödlichen Verletzungen bewusst war.
Da das Landgericht aber die Voraussetzungen eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung rechtsfehlerfrei festgestellt hat, verbleibt es bei der Anordnung der Maßregel. Denn damit liegt eine Anlasstat vor, die angesichts ihrer konkreten Ausgestaltung ohne Weiteres Grundlage der Unterbringung gemäß § 63 StGB sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2015 - 1 StR 538/15, NStZ 2016, 148; vom 27. August 2003 - 1 StR 327/03, NStZ-RR 2004, 10, 11; vom 10. September 2002 - 1 StR 337/02, NStZ-RR 2003, 11, 12 und vom 5. März 1999 - 2 StR 518/98). Bei dem Angeklagten, der über ein erhebliches Aggressionspotential verfügt und bei dem es auch in der Untersuchungshaft zu wiederholten impulsiven Ausbrüchen (UA S. 58) gekommen ist, ist in Folge seines fortdauernden Zustandes unbehandelt mit erheblichen weiteren rechtswidrigen Taten zu rechnen, so dass durch die veränderte rechtliche Würdigung der Anlasstat die ursprüngliche Gefahrprognose des Landgerichts gemäß § 63 StGB nicht tangiert wird. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wahrt auch bei einer abweichenden Bewertung als Totschlag die Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB).
| | | RinBGH Cirener ist krankheitsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert. | | | | --- | --- | --- | --- | --- | | Raum | | Raum | | Radtke | | | Fischer | | Bär | |