Late objection right in policy-model insurance contract

BGH IV ZR 399/15Bgh / Civil Chamber IVDec 21, 2016Remanded

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Court of Justice held that the policyholder's objection to a fonds-based pension insurance contract was timely because the insurer's notice did not properly inform her of the text-form requirement under § 5a VVG a.F. The objection right also was not forfeited by good faith due to changes of insurance brokers and asserted commission claims. However, the appellate court had not made sufficient findings on the value of insurance cover to be offset against the restitution claim, so the case was remanded to the Regional Court for a new decision, including on revision costs.

Omnilex headnote

§ 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 4 VVG a.F.; Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung im Policenmodell und Verwirkung des Widerspruchsrechts; die Widerspruchsfrist beginnt nur bei ordnungsgemäßer Belehrung, die ausdrücklich auf die erforderliche Textform hinweisen muss. Der Hinweis, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige Absendung, ersetzt den Formhinweis nicht. Das Widerspruchsrecht kann nach Ablauf der Jahresfrist bei fehlerhafter Belehrung fortbestehen. Eine Verwirkung nach § 242 BGB setzt besondere, gravierende Umstände voraus; bloße Maklerwechsel und Courtageanmeldungen genügen nicht. Bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung ist der Wert des bereits genossenen Versicherungsschutzes anzurechnen (vgl. consid. 12-16).

Full text

BGH — IV ZR 399/15, Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-21

Aktenzeichen: IV ZR 399/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:211216UIVZR399.15.0

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 242 BGB, § 5a VVG vom 13.07.2001

Vorinstanz: vorgehend LG Potsdam, 29. Juli 2015, Az: 7 S 75/15vorgehend AG Potsdam, 6. Februar 2015, Az: 34 C 383/13

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Titelzeile

Altvertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung im Policenmodell: Verwirkung des Widerspruchsrechts

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 29. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.129,87 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung.

2 Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2003 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthielt der Versicherungsschein eine Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F..

3 D. VN zahlte fortan die Versicherungsbeiträge. Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 erklärte sie den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. und hilfsweise mit Schreiben vom 31. Juli 2013 die Kündigung des Versicherungsvertrages. Der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus.

4 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits erbrachten Zahlungen.

5 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Sie sei nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.

6 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8 I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen, denn der Versicherer habe d. VN nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein ergäben sich nicht daraus, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf die gebotene Textform nicht enthalten sei. D. VN könne dem Hinweis, dass die rechtzeitige Absendung zur Fristwahrung genüge, ohne weiteres entnehmen, dass seine Erklärung in gegenständlicher Form verkörpert sein müsse. Die damit in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist von 14 Tagen sei zum Zeitpunkt des Widerspruchs schon abgelaufen gewesen.

9 II. Die Revision ist begründet.

10 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.

11 a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch ist rechtzeitig erklärt worden.

12 aa) Die vierzehntägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist nicht in Gang gesetzt worden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung enthielt keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche, aber auch ausreichende Textform des Widerspruchs. Dieses Formerfordernis konnte d. VN nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge (Senatsurteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 35/14, juris Rn. 12; vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 26; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24). Dass, wie die Instanzgerichte und die Revisionserwiderung meinen durch die Belehrung die Textform abbedungen und d. VN die Möglichkeit eines Widerspruchs in jedweder verkörperten Form eingeräumt werden sollte, ist ihrem Text ebenfalls nicht zu entnehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 Rn. 14; Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO und - IV ZR 448/14 aaO).

13 bb) Das Widerspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahresfrist nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift, wie der Senat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet hat.

14 b) Die Ausübung des Widerspruchsrechts d. VN ist hier - entgegen der Revisionserwiderung - auch nicht ausnahmsweise deshalb treuwidrig, weil d. VN während der Vertragslaufzeit mehrfach den sie betreuenden Versicherungsmakler wechselte und die jeweils beauftragten Makler Ansprüche auf die Bestandscourtage für den Vertrag anmeldeten. Dies sind keine besonders gravierenden Umstände (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15, juris Rn. 17 und vom 27. Januar 2016 aaO Rn. 16), die im Ausnahmefall auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten VN die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren können. Selbst wenn sich d. VN - wie die Revisionserwiderung geltend macht - grundsätzlich die Kenntnis des Versicherungsmaklers nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss, konnte der Versicherer die Geltendmachung von Courtageansprüchen durch Versicherungsmakler nicht so verstehen, dass d. VN unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Versicherungsvertrag fortsetzen wollte.

15 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).

16 Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 32 ff.) zu beachten haben.

MayenHarsdorf-GebhardtLehmann
BrockmöllerBußmann

Keywords

policy modelobjection rightinsurance contractforfeituregood faithunjust enrichmenttext formrestorationlife insurance

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the policyholder's objection right had expired because of the insurer's disclosure in the policy document.

Extracted holding

The objection period did not start because the insurer failed to give proper notice of the required text form; the objection was therefore timely.

Extracted reasoning

The notice did not state that the objection had to be in text form. The statement that timely dispatch was sufficient did not make the form requirement understandable, nor did the wording show that any form of embodied declaration would suffice.

Key legal question

Whether exercise of the objection right was barred by good faith because the policyholder had changed insurance brokers during the contract period.

Extracted holding

No exceptional bad-faith conduct barred the objection right.

Extracted reasoning

The broker changes and commission claims were not especially serious circumstances. Even if broker knowledge were attributable to the policyholder, the insurer could not understand the commission claims as a definitive decision to continue the contract regardless of a possible right of withdrawal.

Key legal question

Whether the refund claim covers all premiums paid without deduction.

Extracted holding

The restitution claim is not unlimited; the value of insurance cover already enjoyed must be set off.

Extracted reasoning

In restitution after avoidance by objection, the policyholder must account for the insurance protection obtained until termination. Its value may be assessed using the premium structure and, in life insurance, the risk component may be relevant.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.