Interpretation of appellate judgment tenor in partial cross-appeal

BGH XI ZR 490/15Bgh / Civil Chamber 11Jan 17, 2017Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice dealt with non-admission complaints against an OLG Karlsruhe judgment. It held that plaintiffs 3 and 6 were not affected by the appellate tenor, because the cross-appeal and the reasons showed that only plaintiffs 1, 2, 4 and 5 were included. Their complaints were therefore inadmissible. The complaints of plaintiffs 1, 2, 4 and 5 were rejected because the requirements for granting leave to appeal were not met. The court also noted that any alleged error in the unified costs order could not be corrected through an isolated non-admission complaint.

Omnilex headnote

§§ 313, 524, 540 ZPO; Auslegung des Tenors eines Berufungsurteils bei Anschlussberufung nur gegen einzelne Parteien; der Urteilstenor ist anhand von Wortlaut, Entscheidungsgründen, Anträgen und Parteivorbringen auszulegen. Ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig, dass die Anschlussberufung nur bestimmte Parteien erfasst, fehlt anderen, nicht beteiligten Parteien die Beschwer. Eine isolierte Anfechtung einer einheitlichen Kostenentscheidung ist nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig; ein Kostenfehler kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht selbständig korrigiert werden, sondern nur im Rahmen einer zugelassenen Revision. Liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vor, wird die Beschwerde zurückgewiesen; von weiterer Begründung kann nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden.

Full text

BGH — XI ZR 490/15, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-17

Aktenzeichen: XI ZR 490/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:170117BXIZR490.15.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 313 ZPO, § 524 ZPO, § 540 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Karlsruhe, 13. Oktober 2015, Az: 17 U 31/14vorgehend LG Karlsruhe, 16. Januar 2014, Az: 5 O 464/10

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Titelzeile

Auslegung des Tenors eines Berufungsurteils: Abweisung der Klage "insgesamt" bei Anschlussberufung nur gegen einzelne Kläger

Tenor

Die Beschwerden der Kläger zu 3 und zu 6 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2015 werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerden der Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 und des Klägers zu 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2015 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen die Klägerin zu 1 4/5, die Klägerin zu 2 1/100, der Kläger zu 3 1/200, die Klägerin zu 4 gesamtverbindlich mit dem Kläger zu 5 9/50 und der Kläger zu 6 1/200 (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1, 4 Satz 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.574.723,02 €.

Gründe

1 1. Die Beschwerden der Kläger zu 3 und zu 6 sind unzulässig, weil diese Kläger durch das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2015 nicht beschwert sind. Diese Kläger, die am Berufungsverfahren nicht beteiligt waren, machen geltend, der Ausspruch im Urteilstenor des Berufungsurteils zur Anschlussberufung der Beklagten, die Klage werde "insgesamt" abgewiesen, umfasse auch ihre in erster Instanz erfolgreichen Klageanträge. Dadurch seien sie in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

2 a) Für das Verständnis des Urteilstenors sind neben dessen Wortlaut ergänzend der Inhalt der Entscheidungsgründe, die Klageanträge und der Klägervortrag maßgeblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZA 32/15, ZInsO 2016, 1776 Rn. 3 und vom 20. Oktober 2016 - V ZR 60/16, juris Rn. 8). Deswegen reicht es aus, wenn sich die Beschränkung eines Ausspruchs im Urteilstenor auf einzelne der Parteien aus den Entscheidungsgründen sowie den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen ergibt (BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 37 und Beschluss vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 3).

3 b) So ist es hier. Aus den von den Parteien gestellten Anträgen, denen die Bezeichnung der Parteien im Rubrum folgt, sowie den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich, dass das Berufungsurteil hinsichtlich der Anschlussberufung ausschließlich die Klagen der Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 sowie des Klägers zu 5 betrifft. Im Antrag der Beklagten zur Anschlussberufung vom 11. August 2014 sind ausdrücklich nur diese Kläger als Anschlussberufungsbeklagte genannt. Damit übereinstimmend werden im Rubrum des Berufungsurteils nur die Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 sowie der Kläger zu 5 jeweils als Berufungskläger und als Anschlussberufungsbeklagte bezeichnet. Im Unterschied dazu werden die Kläger zu 3 und zu 6 ausschließlich als "Kläger" angeführt. Auch in den Entscheidungsgründen findet sich kein Anhalt dafür, dass das Berufungsgericht über eine "Anschlussberufung" gegen Parteien entscheiden wollte, die am Berufungsverfahren zu keinem Zeitpunkt beteiligt waren.

4 Es trifft allerdings zu, dass das Berufungsgericht in der einheitlichen Kostenentscheidung den vom Berufungsurteil nicht berührten Erfolg der Kläger zu 3 und zu 6 in erster Instanz nicht ausdrücklich berücksichtigt hat. Es kann dahinstehen, ob der Kostenausspruch des Berufungsgerichts wegen des genannten Gesamtzusammenhangs so zu verstehen ist, dass darin die Kostenentscheidung des Landgerichts, soweit sie zugunsten der am Berufungsverfahren nicht beteiligten Kläger ergangen ist, nicht abgeändert wird. Wollte man dies nämlich mit der Beschwerde anders verstehen, bliebe diese dennoch erfolglos, da die isolierte Anfechtung einer einheitlichen Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1977 - VIII ZB 36/77, WM 1977, 1428 f.). Im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann eine fehlerhafte Kostenentscheidung nicht korrigiert werden. Deren Überprüfung setzt vielmehr die Zulassung der Revision aus anderen Gründen voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2006 - XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508 und BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - II ZR 158/08, juris Rn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 99 Rn. 7).

5 2. Die Beschwerden der Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 und des Klägers zu 5 sind zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

EllenbergerGrünebergMaihold
MengesDerstadt

Keywords

tenor interpretationcross-appealadmissibilitynon-admission complaintcost orderbeschwerlegal remedies

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether plaintiffs 3 and 6 were admissible to challenge the appellate judgment despite not participating in the appeal proceedings

Extracted holding

They were not adversely affected by the appellate judgment; the tenor, read in context, covered only plaintiffs 1, 2, 4 and 5.

Extracted reasoning

The tenor must be interpreted together with the reasons, the applications and the pleadings. Those materials showed that the cross-appeal concerned only plaintiffs 1, 2, 4 and 5; plaintiffs 3 and 6 were not parties to the appeal.

Key legal question

Whether the non-admission complaints by plaintiffs 1, 2, 4 and 5 justified admitting revision

Extracted holding

Revision was not to be admitted because the case had no fundamental importance and did not require development of the law or uniformity review.

Extracted reasoning

The requirements of § 543(2) sentence 1 ZPO were not met; the court therefore dispensed with further reasoning under § 544(4) sentence 2 half-sentence 2 ZPO.

Key legal question

Whether the unified cost order could be independently challenged in the non-admission complaint proceedings

Extracted holding

An isolated challenge to the appellate court's unified cost decision is not permissible; any defect in costs cannot be corrected in non-admission complaint proceedings.

Extracted reasoning

Under § 99(1) ZPO, a unified cost decision cannot be attacked separately. Review of costs would require revision to be admitted on other grounds.

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