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BGH 1 StR 542/16 ΓÇó Steuerhehlerei by obtaining untaxed imported tobacco
BGH 1 StR 542/16Bgh / Criminal Chamber IDec 8, 2016Dismissed
The Federal Court dismissed the accused’s revision against the Duisburg Regional Court judgment. It held that, in cases where untaxed and non-customs-cleared tobacco had been received from an intermediary, stored, and handed over for onward transport, the accused had already committed aggravated tax fencing by obtaining the goods, even if customs later seized them. The court therefore did not need to decide whether completed aiding resale had also occurred. Requalification was not barred by § 265 StPO because the confessed accused could not have defended herself more effectively against the altered legal assessment. Costs were imposed on the appellant.
§ 374 Abs. 1 und 2 AO; Umgrenzung des „Sich-Verschaffens“ bei unversteuert und unverzollt eingeführten Waren. Wer nach Empfang der Ware von einem Hintermann, Zwischenlagerung und Weitergabe an Transportpersonen tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt, verschafft sich die Tabakwaren bereits im Sinne von § 374 AO; auf eine spätere Sicherstellung durch Zollbehörden kommt es nicht an. Ob daneben vollendete Absatzhilfe vorliegt, kann offenbleiben. Eine Änderung der rechtlichen Würdigung nach § 265 StPO ist zulässig, wenn dem geständigen Angeklagten hierdurch keine wirksamere Verteidigungsmöglichkeit abgeschnitten wird (consid. ergänzend).
Entscheidungsdatum: 2016-12-08
Aktenzeichen: 1 StR 542/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:081216B1STR542.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 374 Abs 1 AO, § 374 Abs 2 AO
Vorinstanz: vorgehend LG Duisburg, 15. April 2016, Az: 34 KLs 22/15
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Steuerhehlerei: "Sich-Verschaffen" von unversteuert und unverzollt eingeführtem Feinschnitttabak
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. April 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
In den Fällen, in denen der nach Deutschland unversteuert und unverzollt eingeführte Feinschnitttabak durch den britischen Zoll in Großbritannien oder bereits durch den deutschen Zoll in Deutschland sichergestellt wurde, nachdem ihn die Angeklagte von ihrem Hintermann in Empfang genommen, zwischengelagert und dann den Speditionen zum Weitertransport nach Großbritannien übergeben hatte, hat sich die Angeklagte bereits wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 und 2 AO) in der Form des „Sich-Verschaffens“ strafbar gemacht. Auf die Frage, ob sie - wovon das Landgericht ausgegangen ist - eine Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) in der Form einer vollendeten Absatzhilfe begangen hat und ob die Tatvollendung den Erfolg des Absatzes voraussetzt (so jetzt BGH, Beschluss vom 13. Juli 2016 - 1 StR 108/16), kommt es nicht mehr an. Der Änderung der rechtlichen Bewertung steht § 265 StPO nicht entgegen; die geständige Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
| Raum | Graf | Jäger | ||
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| Radtke | Fischer |