Insufficient reasoning for identification after flawed photo lineup

BGH 2 StR 480/16Bgh / Criminal Chamber IIDec 8, 2016Annulled

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Omnilex summary

The BGH set aside the conviction of B. A. for theft because the trial court’s assessment of the identification evidence was incomplete and not reviewable. The witnesses had recognized the defendant from a single police photo shown without a proper lineup, and the judgment did not explain the objective features on which the recognition was based. Nor did it sufficiently deal with the limited probative value of the repeated in-court identification. The court also found the findings about the defendant’s presence in the Audi A8 at 20:32 unsupported. The case was remitted to another criminal chamber of the Regional Court Erfurt.

Omnilex headnote

§§ 261, 267 StPO; requirements for judicial reasoning on identification evidence after an improper single-photo display: If a witness briefly observed an unknown person, the trial court may not rely merely on the witness’s subjective certainty, but must assess the probative value of the recognition on the basis of objective criteria and set these out in the reasons in a manner enabling appellate review. This applies in particular where the identification is based on a flawed photo presentation and is later repeated in court; the judgment must disclose the features by which recognition occurred and address the reduced evidentiary value of the repeated identification (consid. 5–7). If the anthropological expert cannot positively identify the accused, further indicia require concrete, reviewable substantiation; otherwise the conviction cannot stand.

Full text

BGH — 2 StR 480/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-08

Aktenzeichen: 2 StR 480/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:081216B2STR480.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 261 StPO, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Erfurt, 24. März 2016, Az: 123 Js 12301/15 - 2 KLs

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Beweiswürdigung im Strafurteil: Darlegung der Beweisqualität des Wiedererkennens des Angeklagten durch einen Zeugen nach fehlerhafter Lichtbildvorlage

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten B. A. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. März 2016, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. A. wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten ist erfolgreich.

2 Die Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, denn die Sachrüge führt bereits zum Erfolg. Die Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

3 Nach den Feststellungen des Landgerichts drang der Angeklagte zusammen mit dem nicht revidierenden Angeklagten S. F. am 3. Februar 2015 gegen 20.00 Uhr gewaltsam in die DHL-Postfiliale in der H. Straße in W. ein und entwendete dort entsprechend dem gemeinsamen Tatplan Briefmarken und Postwertzeichen im Gesamtwert von 11.000 Euro, während der weitere nicht revidierende Angeklagte A. A. vor dem Gebäude „Schmiere stand“. Kurze Zeit vor der Tat, um 18.10 Uhr wurde auf der Bundesstraße in Richtung Innenstadt W. ein grauer Audi A8 bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung „geblitzt“, der von dem Angeklagten A. A. geführt wurde. Der Angeklagte S. F. befand sich auf dem Beifahrersitz. Derselbe PKW wurde am Tattag ein weiteres Mal um 20.32 Uhr auf der Bundesautobahn in Richtung D. am J. tunnel im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle festgestellt. Er wurde zu diesem Zeitpunkt von A. A. geführt, während die Angeklagten S. F. und B. A. auf dem Beifahrersitz bzw. im Fahrzeugfond saßen.

4 Das Landgericht hat den Angeklagten B. A. im Wesentlichen aufgrund der Aussagen der Zeuginnen K. und We. für überführt gehalten. Beide Zeuginnen hatten zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe zum Tatort drei männliche Personen beobachtet und auf dem um 20.32 Uhr anlässlich der Geschwindigkeitsüberwachung gefertigten, ihnen von der Polizei vorgelegten Lichtbild den Angeklagten wiedererkannt. Die Zeuginnen hatten dies auf Vorhalt in der Hauptverhandlung bestätigt; die Zeugin K. hatte den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung wiedererkannt. Das Landgericht hat nicht übersehen, dass das Bild des Angeklagten B. A. den Zeuginnen von den Ermittlungsbeamten nicht zusammen mit Bildern anderer Personen, sondern als Einzelbild vorgelegt wurde, so dass dem Ergebnis ein wesentlich geringerer Beweiswert zukommt als dem einer vorschriftsmäßigen Wahllichtbildvorlage. Es hat die Verurteilung gleichwohl auch auf die Aussage der Zeuginnen gestützt, da weitere gewichtige Indizien für die Täterschaft des Angeklagten B. A. sprächen. Insbesondere stehe aufgrund des vorgenannten um 20.32 Uhr gefertigten Fotos fest, dass alle drei Angeklagten von W. in Richtung D. gefahren seien, denn die Angeklagten seien auf dem Foto von der Polizeibeamtin Br. , die sie aus mehreren Ermittlungsverfahren im Großraum B. kenne, ebenso wie durch den Zeugen A. M. , der die Vermietung des auf dem Lichtbild abgebildeten Audi A8 abgewickelt habe, bei polizeilichen Lichtbildvorlagen wiedererkannt worden.

5 Diese Beweiswürdigung trägt die Verurteilung nicht. Denn das Wiedererkennen des Angeklagten B. A. auf dem um 20.32 Uhr gefertigten Bild begegnet nicht nur im Hinblick auf die fehlende Wahllichtbildvorlage Bedenken. Konnte ein Zeuge eine ihm vorher unbekannte Person nur kurze Zeit beobachten, darf sich der Tatrichter nicht ohne weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim Wiedererkennen verlassen, sondern muss aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat, und dies in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 5 StR 439/08, NStZ 2009, 283 Rn. 7). Dies hat das Landgericht vorliegend nicht getan. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, anhand welcher Merkmale die Zeuginnen K. und We. den Angeklagten auf dem um 20.32 Uhr gefertigten Bild, anhand dessen der anthropologische Sachverständige die Identität mit dem Angeklagten B. A. gerade nicht feststellen konnte (UA S. 24), wiedererkannt haben.

6 Die Beweiswürdigung ist überdies auch deshalb lückenhaft, weil das Urteil nicht erkennen lässt, ob sich das Landgericht mit dem eingeschränkten Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens - nach fehlerhafter Lichtbildvorlage - durch die Zeugin K. in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 1997 - 2 StR 470/97, BGHR StPO Identifizierung 13).

7 Ebenso wenig tragfähig ist die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der Feststellung, der Angeklagte B. A. sei um 20.32 Uhr auf der Bundesautobahn in einem grauen Audi A8 zusammen mit den beiden Mitangeklagten von W. kommend unterwegs gewesen. Nach den Urteilsgründen konnte der anthropologische Sachverständige die Identität des Angeklagten auf dem Foto nicht positiv feststellen (UA S. 24). Die Erwägungen des Landgerichts zum Wiedererkennen durch die Zeugen Br. und A. M. bilden keine hinreichende Nachprüfungsgrundlage für das Revisionsgericht. Insoweit fehlt es bereits an einer konkreten Darlegung dazu, wann, wie oft, wie lange und in welchem zeitlichen Abstand zur Identifizierung die Zeugen den Angeklagten gesehen hatten. Eine Beurteilung der Fähigkeit der Zeugen, den Angeklagten zu identifizieren, ist dem Revisionsgericht vor diesem Hintergrund nicht möglich. Überdies werden auch hier äußere Merkmale des Angeklagten, anhand derer die Zeugen ihn auf dem Foto wiedererkennen konnten, nicht mitgeteilt.

8 Weiteren vom Landgericht als indiziell angenommenen Umständen - etwa der Vorstrafe des Angeklagten und dem opus moderandi - kommt angesichts dessen kein objektiver Beweiswert zu.

FischerEschelbachBartel
WimmerGrube

Keywords

identification evidencewitness recognitionphoto lineupreasoned judgmentappellate reviewtheftevidentiary assessment

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the conviction could stand despite the flawed evidentiary assessment of witness identification from a single photo

Extracted holding

No. The judgment did not adequately explain the evidentiary value of the identifications and therefore could not support the conviction.

Extracted reasoning

Where a witness briefly observed an unknown person, the court must objectively assess and explain the quality of the later recognition. The trial court did not state which features led to recognition, nor did it sufficiently address the reduced probative value of the repeated in-court recognition after the flawed photo display.

Key legal question

Whether the findings that the defendant was in the Audi A8 at 20:32 were sufficiently supported

Extracted holding

No. The anthropological expert could not positively identify the defendant, and the court’s reliance on other witnesses lacked concrete details allowing review.

Extracted reasoning

The judgment omitted when, how often, how long, and at what temporal distance the identifying witnesses had seen the defendant; it also failed to describe the identifying physical features. Other indicia had no independent probative value.

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