Attorney fee value not separately increased for same subject matter

BGH II ZR 141/09Bgh / Civil Chamber IIDec 13, 2011Dismissed

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Omnilex summary

Defendants' counsel in the appeal sought a separate value determination of EUR 60 million for its services. The BGH rejected the application and held that the court-fixed litigation value of EUR 30 million was decisive for fee calculation. A separate higher value under § 33 RVG in conjunction with § 22(2) sentence 2 RVG is available only when the lawyer's work concerns different subject matters. For the same subject matter, the additional effort for multiple clients is compensated by the fee surcharge under No. 1008 VV-RVG.

Omnilex headnote

§ 32 Abs. 1 RVG, § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 22 Abs. 2 S. 2 RVG; Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei mehreren Auftraggebern: Eine selbständige Wertfestsetzung über den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen, gerichtlich festgesetzten Wert hinaus kommt nur in Betracht, wenn die anwaltliche Tätigkeit verschiedene Gegenstände betrifft. Betrifft sie denselben Gegenstand, ist die Mehrarbeit des Rechtsanwalts nicht durch Wertaddition, sondern durch die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG auszugleichen. § 22 Abs. 2 S. 2 RVG bezweckt nicht, dem Rechtsanwalt Gebühren in einer Höhe zu verschaffen, die er gegenüber den Auftraggebern nach § 7 Abs. 2 RVG nicht verlangen könnte (bestätigt, unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 2.3.2010 – II ZR 62/06).

Full text

BGH — II ZR 141/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-13

Aktenzeichen: II ZR 141/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 Abs 2 RVG, § 22 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 28. Mai 2009, Az: 18 U 108/07vorgehend LG Bonn, 1. Juni 2007, Az: 1 O 552/05

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Revisionsverfahren, den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 60.000.000 € festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist gemäß § 32 Abs. 1 RVG der für die Gerichtsgebühren gemäß § 39 Abs. 2 GKG gerichtlich auf 30.000.000 € festgesetzte Wert maßgebend. Er ist nicht gemäß § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG selbständig auf 60.000.000 € festzusetzen, weil die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten denselben Gegenstand betroffen hat. Die Erhöhung der Wertgrenze für die Anwaltsgebühren über 30.000.000 € hinaus nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass die dort als "in derselben Angelegenheit" für die mehreren Auftraggeber bezeichnete anwaltliche Tätigkeit verschiedene Gegenstände betrifft (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 10). Daran hält der Senat auch angesichts der im Schrifttum geäußerten Kritik (Bischoff, NJW 2010, 1374; Haas/Fischera, LMK 2010, 304946; zustimmend dagegen Thiel, AGS 2010, 215) nach neuerlicher Überprüfung fest. Grundsätzlich kommt eine Wertaddition nur bei verschiedenen Gegenständen in einer Angelegenheit in Betracht (§ 22 Abs. 1 RVG); bei demselben Gegenstand wird die Mehrarbeit des Rechtsanwalts bei mehreren Auftraggebern dagegen durch eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG entgolten. Gegen eine Addition der gekappten Gegenstandswerte mehrerer Auftraggeber bei einem Gegenstand spricht vor allem, dass dann dem Anwalt insgesamt eine höhere Vergütung zustehen würde, als er zusammengerechnet von den einzelnen Auftraggebern verlangen könnte. Dafür, dass der Gesetzgeber dem Anwalt mit § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG Gebühren in einer Höhe zusprechen wollte, die er nach § 7 Abs. 2 RVG von den Auftraggebern gar nicht verlangen kann, gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Gesetzesbegründung lässt sich nur entnehmen, dass mit § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG bei mehreren Auftraggebern die Höchstgrenze für jeden Auftraggeber so bemessen werden sollte, als habe er den Auftrag allein erteilt (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG], BT-Drucks. 15/1971 S. 195).

Bergmann Strohn Reichart

Drescher Born

Keywords

attorney feessubject matter valuemultiple clientscostsvalue determinationcivil procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the value of the subject matter for counsel's appellate work must be set separately at EUR 60 million.

Extracted holding

No. The court held that the fee value follows the judicially fixed litigation value of EUR 30 million because counsel's work concerned the same subject matter.

Extracted reasoning

Under § 32(1) RVG, the court-fixed value for court fees is decisive. A separate increase under § 33(1) RVG in conjunction with § 22(2) sentence 2 RVG requires different subject matters within the same matter. For the same subject matter, multiple-client effort is compensated by the surcharge under No. 1008 VV-RVG, not by value aggregation.

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