Concurrent possession of drugs at different locations counts as one offense

BGH 5 StR 284/17Bgh / Criminal Chamber 5Jul 12, 2017Modified

Summary

The Federal Court of Justice held that simultaneous possession of different narcotics for personal use is a single offense under the Narcotics Act, even if the substances are stored at different locations. The defendant’s appeal succeeded in part: the Regional Court’s judgment was amended to one conviction for unlawful possession of narcotics in a non-negligible amount. The separate sentence for count 2 was vacated, and the overall sentence was also set aside for a later aggregate-sentencing decision under §§ 460, 462 StPO. The remainder of the appeal was dismissed.

Regest

§ 52 StGB; § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG; concurrent possession of different narcotics at different locations: simultaneous possession of several, for own consumption intended narcotics constitutes only one infringement of the BtMG. Separate storage sites do not establish multiple offenses if possession is contemporaneous and unitary in its criminal significance. Where the concurrence assessment is corrected, one count falls away and the sentence must be adjusted accordingly; § 265 StPO does not bar such amendment if the accused could not have defended differently (consid. 2-3).

Full text

BGH — 5 StR 284/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-12

Aktenzeichen: 5 StR 284/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:120717B5STR284.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 BtMG, §§ 29ff BtMG, § 52 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Saarbrücken, 9. März 2017, Az: 4 KLs 44/16

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Konkurrenzverhältnis bei gleichzeitigem Besitz verschiedener Betäubungsmittel an verschiedenen Orten

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. März 2017

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist,

b) im Ausspruch betreffend die entfallende Einzelstrafe im Fall 2 aufgehoben,

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer amtsgerichtlichen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2 Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Fällen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn der gleichzeitige Besitz verschiedener, zum Eigenverbrauch bestimmter Betäubungsmittel durch den Angeklagten ist nur als ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zu werten. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – verschiedene Rauschgiftmengen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 3 StR 268/14, NStZ-RR 2015, 14, 15, und Beschluss vom 12. Oktober 2004 – 4 StR 358/04, NStZ 2005, 228 jeweils mwN).

3 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der geständige Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt im Fall 2 zum Wegfall der Einzelstrafe. Der Strafausspruch im Fall 1 bleibt bestehen.

MutzbauerSanderSchneider
BergerMosbacher

Keywords

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