No court substitution despite partial senate assignment and recusals

BGH X ARZ 292/16Bgh / Civil Chamber 10Aug 23, 2016Dismissed

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Omnilex summary

The applicant sought designation of another competent court in a register-related matter pending before the OLG Braunschweig, arguing that the senate could not decide because several judges had been challenged and because the senate's business-distribution plan allegedly left the chair with only 25% of the work. The BGH rejected the request. It held that the senate's partial assignment was permissible and did not negate the court's ability to act. Nor was there a legal inability to adjudicate merely because recusals had been asserted; court substitution under § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG requires that all judges be excluded or successfully challenged and that no proper panel can still be formed.

Omnilex headnote

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG; court substitution requires a legal or factual inability of the otherwise competent court to exercise jurisdiction in the individual case. Such inability exists only if all judges are excluded by law or successfully challenged and, in the case of a collegial court, no proper panel can be constituted even taking substitute arrangements into account. A business-distribution plan allocating the chair and other judges only 25% of their working capacity is not objectionable where this reflects the senate's workload and the chair retains the legally required guiding influence. Mere pending recusals do not suffice.

Full text

BGH — X ARZ 292/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-23

Aktenzeichen: X ARZ 292/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:230816BXARZ292.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 36 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 112 GVG, Art 101 GG

Vorinstanz: vorgehend OLG Braunschweig, Az: 1 W 92/15

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Titelzeile

Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorsitzenden eines Senats bei Zuweisung zum Senat mit 25 Prozent der Arbeitskraft

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

1 I. Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, hat gegen einen Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. Mai 2016, mit dem seine Beschwerde gegen die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Aufsichtsratsmitglied der Beteiligten zu 1 durch das Registergericht zurückgewiesen wurde, Anhörungsrüge erhoben und gleichzeitig die an dem angefochtenen Beschluss beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. In einem weiteren Schreiben hat er außerdem einen der drei nach dem Geschäftsverteilungsplan als Vertreter vorgesehenen Richter abgelehnt, der an einem früheren Beschluss in dem Verfahren mitgewirkt hat. Die abgelehnten Richter haben dienstliche Erklärungen abgegeben, nach denen sie sich nicht für befangen halten. Eine weitere nach dem Geschäftsverteilungsplan als Vertreterin vorgesehene Richterin hat angezeigt, dass ihr Ehemann Partner der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2 sei und sie daher an der Bearbeitung der Sache verhindert sein könnte. In seiner Stellungnahme zu den dienstlichen Äußerungen der Richter hat der Antragsteller seine Ablehnungsgesuche aufrechterhalten und darüber hinaus auch die weitere Vertreterin aufgrund ihrer Anzeige wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat bisher weder über die Ablehnungsgesuche noch über die Anhörungsrüge entschieden.

2 Der Antragsteller ist der Auffassung, das Oberlandesgericht sei im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Ausübung des Richteramts verhindert. Es könne weder über die Befangenheitsanträge noch über die Anhörungsrüge entscheiden. Die Regelung im Geschäftsverteilungsplan, wonach der Vorsitzende Richter sowie der erste und zweite Beisitzer dem 1. Zivilsenat jeweils zu ¼ zugewiesen seien, sei unwirksam, weil damit der gesetzliche Richter nicht eindeutig bestimmt werde, und außerdem der Senatsvorsitzende nach der Rechtsprechung mindestens 75 % der Aufgaben eines Senats selbst wahrnehmen müsse. Unabhängig hiervon ergebe sich die Verhinderung auch daraus, dass das Oberlandesgericht Braunschweig durch das Ausscheiden der abgelehnten Richter beschlussunfähig sei.

3 Der Antragsteller beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.

4 II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bleibt erfolglos.

5 1. Bei dem Hauptsacheverfahren handelt es sich um eine Handelsregistersache nach § 374 Nr. 1 FamFG, so dass für die begehrte Gerichtsstandsbestimmung § 5 FamFG gilt. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine originäre Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs - die nach § 5 Abs. 2 FamFG grundsätzlich nicht begründet ist - in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn das an sich zuständige Gericht im Sinne dieser Vorschrift ein Oberlandesgericht ist (so MünchKomm/Pabst, FamFG, 2. Aufl., § 5 Rn. 18; BeckOK FamFG/Burschel, 19. Edition, Stand: 15. April 2016, § 5 Rn. 16; aA Saenger/Kemper, ZPO, 6. Aufl., § 5 FamFG Rn. 5). Ebenfalls offen bleiben kann, ob der Antrag, wie dies bei einem Antrag nach der § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG entsprechenden Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angenommen wird, ohne Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden kann (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 37 Rn. 1) oder ob dies im Hinblick auf § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG, der Ausnahmen nur für Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe vorsieht, nicht zulässig ist. Denn es fehlt jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.

6 2. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Dies ist nicht der Fall.

7 a) Die im Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Braunschweig vorgesehene Besetzung des 1. Zivilsenats führt nicht dazu, dass das Oberlandesgericht an der Ausübung der Gerichtsbarkeit verhindert wäre. Unabhängig davon, ob ein Mangel des Geschäftsverteilungsplans überhaupt zu einer solchen Verhinderung führen könnte, legt die Regelung entgegen der Annahme des Antragstellers nicht nur ein Viertel der Besetzung des 1. Zivilsenats fest, sondern ist dahin zu verstehen, dass dem Senat der Präsident des Oberlandesgerichts als Vorsitzender und zwei weitere Richter als Beisitzer jeweils mit einem Viertel ihrer Arbeitskraft zugewiesen und mit diesem Anteil den gesamten Geschäftsbereich des Senats abdecken. Eine solche Regelung ist nicht zu beanstanden. Die Zuweisung von Richtern zu einem Senat mit nur einem Teil ihrer Arbeitskraft erfolgt dann, wenn der Geschäftsumfang des betreffenden Senats so bemessen ist, dass er eine Zuweisung von Richtern mit ihrer vollen Arbeitskraft nicht trägt. Dementsprechend verstößt auch die Zuweisung des Präsidenten als Vorsitzenden mit einem Viertel seiner Arbeitskraft nicht gegen die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze über die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden eines Senats. Danach muss der Vorsitzende eines Senats mindestens 75% der Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrnehmen, weil er nur dann den gesetzlich geforderten, richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung seines Senats ausüben kann (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 19. Juni 1962 - GSZ 1/61, BGHZ 37, 210, 215 f.; Beschluss vom 20. November 1967 - GSZ 1/67, BGHZ 49, 64). Dies ist bei einem entsprechenden Geschäftsumfang auch dann der Fall, wenn der Vorsitzende dem Senat mit nur einem Viertel seiner Arbeitskraft zugewiesen ist.

8 b) Eine die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfordernde rechtliche Verhinderung an der Ausübung der Gerichtsbarkeit liegt vor, wenn sämtliche Richter eines Gerichts kraft Gesetzes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 41 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen oder erfolgreich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 42 ZPO wegen Befangenheit abgelehnt worden sind. Im Falle eines Kollegialgerichts setzt dies voraus, dass auch unter Berücksichtigung der Vertretungsregelungen des Geschäftsverteilungsplans eine ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers nicht mehr in Betracht kommt (MünchKomm/Pabst, FamFG, 2. Aufl., § 5 Rn. 6 f.; BeckOK FamFG/Burschel, 19. Edition, Stand: 15. April 2016, § 5 Rn. 4 f.).

9 Dies ist nicht der Fall. Dass der Antragsteller die an dem angefochtenen Beschluss beteiligten Mitglieder des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts sowie zwei der drei nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehen Vertreter wegen Befangenheit abgelehnt hat, reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG herbeizuführen. Erforderlich wäre, dass seinen Ablehnungsgesuchen gegen alle abgelehnten Richter stattgegeben worden ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2012 - X ARZ 122/12, juris).

Meier-Beck Gröning Grabinski

Hoffmann Kober-Dehm

Keywords

court designationrecusaljudicial inabilitybusiness distribution plansenate compositionregister proceedings

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether a competent court had to be designated under § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG due to the OLG's alleged inability to act.

Extracted holding

No. The court was not legally prevented from exercising jurisdiction.

Extracted reasoning

The senate's partial assignment of judges with 25% of their working capacity was compatible with the rules on judicial organization and did not make the court incapable of acting. In addition, recusal of the challenged judges did not establish prevention because not all judges were successfully recused.

Key legal question

Whether the senate composition rule in the OLG Braunschweig's business distribution plan was invalid because the chair allegedly had to perform at least 75% of the senate's tasks.

Extracted holding

No. A chair assigned to a senate with only one quarter of working capacity is not objectionable where the workload justifies such allocation and the chair still exercises the required guiding influence.

Extracted reasoning

The court referred to its case law that the chair must perform at least 75% of the chair's tasks, but clarified that this requirement is met if the chair's partial assignment corresponds to the senate's workload.

Key legal question

Whether the recusals of the senate members and proposed substitutes rendered the OLG incapable of deciding the main matter.

Extracted holding

No. A finding of incapacity requires that all judges are excluded or successfully challenged and that no proper panel can be formed even taking substitution rules into account.

Extracted reasoning

The applicant had not shown that all recusals had been upheld; therefore the conditions for court substitution were not met.

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