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BGH 2 StR 374/14 ΓÇó Accelerated decision on criminal part despite pending adhesion referral
BGH 2 StR 374/14Bgh / Criminal Chamber IIJan 15, 2015Partially Granted
The Federal Court of Justice rejected the defendant’s revision insofar as it challenged the Bonn Regional Court’s conviction for rape in concurrence with intentional bodily harm and the three-year-and-six-month prison sentence. The court held that the procedural complaint was inadmissible and that review on the merits disclosed no error. As to the adhesion award of EUR 5,000 to the private complainant, the Senate did not decide finally because a referral procedure on the relevant civil-law question was still pending. However, it stated that, for reasons of procedural acceleration, the criminal part of the revision had to be decided immediately.
§ 349 Abs. 2 StPO; § 132 GVG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; a revision may be disposed of as to the ripe criminal-law portion even if an unrelated inquiry/referral procedure concerning the adhesion award is still pending. The constitutional and Convention-based principle of expeditious proceedings precludes holding back the entire appeal when the conviction and sentence are ready for decision. A separate decision on the adhesion issue may be reserved until completion of the referral procedure (consid. 3).
Entscheidungsdatum: 2015-01-15
Aktenzeichen: 2 StR 374/14
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 132 GVG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK
Vorinstanz: vorgehend LG Bonn, 22. April 2014, Az: 220 Js 347/13 - 23 KLs 3/14nachgehend BGH, 11. Mai 2017, Az: 2 StR 374/14, Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Beschleunigungsgebot: Entscheidung über den strafrechtlichen Teil eines Revisionsverfahrens bei nicht erledigtem Anfrage- und Vorlageverfahrens hinsichtlich einer Frage zur Adhäsionsklage
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. April 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.
Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin 5.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. April 2014 zu zahlen.
2 Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet (1.); im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Revision des Angeklagten einer abschließenden Entscheidung des Senats nach Durchführung des Anfrage- und Vorlageverfahrens (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) vorbehalten (2. und 3.).
3 1. Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
4 2. Nach Ansicht des Senats begegnet auch die Entscheidung über die Entschädigung der Verletzten (§ 406 StPO) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
5 Das Landgericht hat bei der Bemessung der Höhe der Schmerzensgelder allein auf die Tatumstände und die Folgen der Taten für die Geschädigte abgestellt und dabei weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten noch diejenigen der Nebenklägerin berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können indes sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten als auch die des Schädigers auf die Bemessung der Entschädigung Einfluss gewinnen (grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GZ 1/55, BGHZ 18, 149, 159 f.).
6 Auf Basis dieser Rechtsprechung wäre der Adhäsionsausspruch aufzuheben, denn der Senat vermag angesichts der im vorliegenden Fall festgestellten Vermögensverhältnisse des Angeklagten eine Erörterungspflicht, die sich zu Gunsten des Angeklagten auswirken könnte, nicht zu verneinen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2014 - 3 StR 325/14, NStZ-RR 2014, 350, und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14; Senat, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13, NStZ 2015, 49 f.). Eine Beschwer des Angeklagten kann auch im Hinblick auf die fehlende Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin nicht ausgeschlossen werden, da schon entsprechende Feststellungen zu deren Lebens- und Vermögensverhältnissen, die diesen Schluss zulassen könnten, fehlen.
7 Der Senat beabsichtigt jedoch, diese Rechtsprechung aufzugeben, da es seiner Auffassung nach bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) weder auf die Vermögenslage des Geschädigten noch auf die des Schädigers ankommen darf. Danach wären die Adhäsionsaussprüche hier nicht zu beanstanden. Der Senat kann aber die Revision insoweit nicht als unbegründet verwerfen, ohne von der geschilderten Rechtsprechung abzuweichen. Er hat deshalb mit Beschluss vom 8. Oktober (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, bei den anderen Strafsenaten sowie dem Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
8 3. Da auf Grund des Vorlageverfahrens über die Revision des Angeklagten, soweit sie die Adhäsionsentscheidung betrifft, voraussichtlich nicht in absehbarer Zeit entschieden werden kann, ist aber eine Entscheidung über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils zulässig und geboten (vgl. dazu Beschlüsse vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14). Die Dauer des Anfrage- und Vorlageverfahrens ist - zumal bei Beteiligung des Großen Senats für Zivilsachen - nicht absehbar. Zwar stellt die Durchführung eines Anfrage- und Vorlageverfahrens nach § 132 GVG keine prozessordnungswidrige, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung dar. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ausdrücklich normierte Beschleunigungsgebot hält es der Senat indes nicht für vertretbar, das Verfahren, obwohl es zum - für den Angeklagten im Vordergrund seines Rechtsmittels stehenden - Schuldspruch und Strafausspruch entscheidungsreif ist, bis zum Abschluss des Anfrage- und Vorlageverfahrens nicht weiter zu betreiben. Er entscheidet daher über den Schuldspruch und den Strafausspruch vorab und wird entsprechend § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO eine isolierte Entscheidung über den Adhäsionsausspruch treffen, sobald das Vorlageverfahren abgeschlossen ist.
Appl Schmitt Krehl
Eschelbach Zeng