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BGH 3 ARs 35/10 ΓÇó ECHR case law prevents retroactive preventive detention
BGH 3 ARs 35/10Bgh / Criminal Chamber IIIFeb 17, 2011Dismissed
The 3rd Criminal Senate of the Federal Court of Justice rejected the referring 5th Criminal Senate's view on retroactive preventive detention. It held that ECtHR case law, especially on the punitive character of preventive detention and the non-retroactivity principle, must be considered in interpreting Section 2(6) StGB. The Convention can therefore operate as the relevant 'other provision' barring retroactive application. The Senate emphasized Germany's duty to comply with ECtHR judgments and to avoid further Convention violations in parallel cases.
Art. 7 Abs. 1 S. 2 MRK, § 2 Abs. 6 StGB; Rückwirkung der Sicherungsverwahrung. Die Rechtsprechung des EGMR zur Sicherungsverwahrung ist bei der Auslegung des nationalen Rechts methodisch vertretbar zu berücksichtigen. Art. 7 Abs. 1 S. 2 MRK kann als einfachgesetzliche andere Bestimmung im Sinne von § 2 Abs. 6 StGB wirken, wenn die in Rede stehende Maßregel nach ihrer praktischen Ausgestaltung strafähnlichen Charakter hat. Ein entgegenstehender gesetzgeberischer Wille ist nur anzunehmen, wenn der Gesetzgeber klar die Abweichung von völkerrechtlichen Verpflichtungen oder deren Verletzung billigt; daran fehlt es. Die staatlichen Organe haben zudem weitere Konventionsverletzungen in Parallelfällen zu vermeiden.
Entscheidungsdatum: 2011-02-17
Aktenzeichen: 3 ARs 35/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 103 Abs 2 GG, Art 5 Abs 1 S 2 MRK, Art 7 Abs 1 S 2 MRK, Art 46 Abs 1 MRK, § 2 Abs 6 StGB, § 66b Abs 3 S 1 StGB, § 67d Abs 1 S 1 StGB vom 20.12.1984, § 67d Abs 3 S 1 StGB, Art 1a Abs 3 StGBEG vom 31.01.1998, § 132 GVG
Vorinstanz: vorgehend BGH, 9. November 2010, Az: 5 StR 394/10, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 19. August 2010, Az: 1 Ws 57/10, Beschlussvorgehend OLG Celle, 9. September 2010, Az: 2 Ws 270/10vorgehend OLG Koblenz, 30. September 2010, Az: 1 Ws 108/10, Beschlussnachgehend BGH, 23. Mai 2011, Az: 5 StR 394/10, Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Antwort auf Anfrage des 5. Strafsenats zur rückwirkenden Anwendung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu.
1 1. Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
2 "Aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB."
3 Er hat deshalb beim 4. Strafsenat angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, bei den anderen Strafsenaten, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird.
4 2. Der Senat stimmt dieser Rechtsauffassung nicht zu.
5 a) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 (19359/04, NJW 2010, 2495) sowie erneut in seinen Entscheidungen vom 13. Januar 2011 (20008/07, 27360/04 und 42225/07) in eigener Kompetenz die Maßregel der Sicherungsverwahrung im Wesentlichen aufgrund deren praktischer Ausgestaltung als Strafe angesehen und die nachträgliche Abschaffung der 10-Jahres-Höchstfrist für die erstmals verhängte Sicherungsverwahrung als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot von Art. 7 MRK beurteilt.
6 Die Bundesrepublik Deutschland ist als Vertragspartner der Menschenrechtskonvention nicht nur verpflichtet, das Urteil des Gerichtshofs in den vorgenannten Rechtssachen, in denen sie Partei ist, zu befolgen (Art. 46 Abs. 1 MRK); sie muss darüber hinaus die Gewährleistungen der Konvention und der Entscheidungen des Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung auch in allen anderen Fällen berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04, NJW 2004, 3407, 3410 f.). Die staatlichen Organe sind insbesondere verpflichtet zu verhindern, dass es in Parallelfällen zu weiteren Verletzungen der Konvention kommt.
7 b) Im Gegensatz zum anfragenden Senat ist der Senat in Übereinstimmung mit dem 4. Strafsenat der Ansicht, dass eine Berücksichtigung der Entscheidungen des Gerichtshofs im Wege vertretbarer Auslegung des nationalen Rechts möglich ist.
8 Der Auslegung, dass Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK eine einfachgesetzliche "andere Bestimmung" im Sinne von § 2 Abs. 6 StGB ist, steht nicht der Wille des Gesetzgebers entgegen. Erforderlich für die Annahme eines solchen Willens wäre, dass der Gesetzgeber klar bekundet hätte, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen zu wollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a., BVerfGE 74, 358, 370). Dieser hat indes, wie sich aus den vom anfragenden Senat in Bezug genommenen Gesetzesmaterialien zum 2. Strafrechtsreformgesetz (vgl. BT-Drucks. IV/650 S. 108) ergibt, gerade kein europarechtswidriges Recht schaffen wollen. Aus dem Wortlaut von Art. 1a Abs. 3 EGStGB i.d.F. vom 31. Januar 1998 folgt nur, dass der Gesetzgeber der Entfristung der erstmals angeordneten Sicherungsverwahrung eine Rückwirkung verleihen, nicht aber auch, dass er damit europarechtswidriges Recht schaffen wollte. Dass der Gesetzgeber selbst von der notwendigen Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs durch die Rechtsprechung ausgeht, wird aktuell durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) belegt: § 1 ThUG setzt gerade eine Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs durch die bundesdeutschen Gerichte voraus.
9 Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die Begründung des Beschlusses des 4. Strafsenats vom 18. Januar 2011 (4 ARs 27/10).
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer