Non-admission complaint: value increase through declaratory claim

BGH II ZR 46/13Bgh / Civil Chamber IIFeb 13, 2013Other

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Omnilex summary

The Federal Court of Justice determined the provisional dispute value for a non-admission complaint. It held that identical claims against joint and several debtors are not added together, that a declaratory request aimed at facilitating recovery of an intentional-tort claim does not increase the value, and that the remaining interest and enforcement-cost elements relating to defendant 3 may be valued separately because they are no longer dependent on the principal claim against the other defendants. The dispute value was set at EUR 27,257.03.

Omnilex headnote

§ 43 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO; Streitwert bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme und Feststellungsantrag. Identische Ansprüche gegen Gesamtschuldner sind wirtschaftlich nur einmal zu berücksichtigen; eine Wertaddition findet nicht statt. Ein auf vorsätzliche unerlaubte Handlung bezogener Feststellungsantrag ist mit dem Leistungsantrag wirtschaftlich identisch und erhöht den Streitwert grundsätzlich nicht. § 47 Abs. 2, 3 GKG begrenzt die Berücksichtigung eines Wertanstiegs nicht, wenn sich der Streitgegenstand der ersten Instanz nicht verändert, sondern lediglich ein bislang abhängiger Nebenposten durch den Übergang zur Hauptforderung streitwerterhöhend verselbständigt (vgl. consid. 2-4).

Full text

BGH — II ZR 46/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-13

Aktenzeichen: II ZR 46/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 43 Abs 1 GKG, § 47 Abs 3 GKG, § 4 Abs 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Karlsruhe, 19. Dezember 2012, Az: 13 U 82/11vorgehend LG Konstanz, 1. April 2011, Az: 3 O 390/10

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwerterhöhung durch Feststellungsantrag

Tenor

Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird gemäß § 63 Abs. 1 GKG vorläufig auf 27.257,03 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich gegen das Berufungsurteil, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 3 bis 6 abgewiesen worden ist. Gegenüber den Beklagten zu 4 bis 6 ist der Kläger mit einer Hauptforderung in Höhe von 16.148,95 € und Nebenforderungen in Höhe von 12.429,93 € sowie dem Antrag auf Feststellung abgewiesen worden, dass die Beklagten verpflichtet sind, diese Beträge als Schäden aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu ersetzen. Die Klage gegen den Beklagten zu 3 ist (nur) hinsichtlich eines Teils der Nebenforderungen in Höhe von 11.108,08 € und des darauf bezogenen Feststellungsbegehrens abgewiesen worden.

2 Der Kläger hat die Beklagten sowohl hinsichtlich der Hauptforderung als auch hinsichtlich der Nebenforderungen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern findet eine Wertaddition der gegen die Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüche nicht statt, weil die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus materiell-rechtlichen Gründen nur einmal verlangt werden kann und die Ansprüche daher wirtschaftlich identisch sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638). Die wirtschaftliche Identität erstreckt sich hier auch auf die Nebenforderungen. Diese sind jedoch neben der Hauptforderung für den Streitwert nicht in Ansatz zu bringen (§ 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Dies gilt allerdings nur im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 4 bis 6. Im Verhältnis zum Beklagten zu 3 ist der Teil der Nebenforderungen, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch geltend gemacht wird, nicht mehr im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO abhängig von der Hauptforderung, weil die Hauptforderung gegen den Beklagten zu 3 vom Berufungsgericht zugesprochen worden und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Von der Entscheidung über die gegen die Beklagten zu 4 bis 6 gerichteten Hauptforderungen ist der noch anhängige Teil der Nebenforderungen gegen den Beklagten zu 3 nicht im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO abhängig. Aus diesem Grunde ist es ohne Belang, dass der Kläger die Beklagten auch hinsichtlich der Nebenforderungen als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt und daher insoweit wirtschaftliche Identität besteht.

3 Der Feststellungsantrag erhöht den Streitwert nicht. Da der Zahlungsantrag auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gestützt wird, ist der Feststellungsantrag, der die Realisierung des Anspruchs erleichtern soll und dem ein Teilwert der Deliktsforderung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, WM 2009, 767 Rn. 6), mit dem Leistungsantrag wirtschaftlich identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZR 186/11, n.v.; OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 708; OLG Jena, MDR 2010, 1211). Dies gilt auch im Verhältnis zum Beklagten zu 3, da auch die zur Hauptforderung erstarkten Zins- und Rechtsverfolgungskosten materiell von der Deliktsforderung abhängen und mittels des Feststellungsantrags erleichtert realisiert werden sollen.

4 § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert im Rechtsmittelverfahren und gemäß § 47 Abs. 3 GKG auch bei der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Wert des Streitgegenstands der ersten Instanz begrenzt wird, steht der Berücksichtigung des Wertes der Zins- und Rechtsverfolgungskosten nicht entgegen. Die Regelung betrifft nicht die Fälle, in denen sich der Wert des - unverändert gebliebenen - Streitgegenstands der ersten Instanz erhöht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1988 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 152; Beschluss vom 5. Oktober 1981 - II ZR 49/81, NJW 1982, 341). Hier hat sich der streitwertmäßig zu berücksichtigende Wert nicht durch eine Veränderung des Streitgegenstands, sondern durch den Wandel der Zins- und Rechtsverfolgungskosten gegen den Beklagten zu 3 zu einer Hauptforderung erhöht.

Bergmann Strohn Reichart

Drescher Born

Keywords

dispute valuejoint and several debtorsdeclaratory reliefancillary claimsintentional tortnon-admission complaint

Extracted by Omnilex

Key legal question

How is the dispute value to be calculated where several defendants are sued as joint and several debtors?

Extracted holding

There is no aggregation of identical claims against joint and several debtors; economically identical claims are counted only once.

Extracted reasoning

The same performance can be demanded only once for material-law reasons, so the claims are economically identical.

Key legal question

Does a declaratory request based on intentional tort increase the dispute value?

Extracted holding

No. The declaratory request is economically identical to the payment claim and does not increase the value.

Extracted reasoning

Because the payment claim is based on intentional tort, the declaration serves only to facilitate realization of the same tort claim and therefore has only a partial value already covered by the performance claim.

Key legal question

May interest and enforcement/legal-cost claims be added for the remaining claim against defendant 3?

Extracted holding

Yes, insofar as they are no longer dependent on the principal claim against defendants 4 to 6 and have become part of the main claim against defendant 3.

Extracted reasoning

Section 47(2) and (3) GKG does not bar consideration where the value of an unchanged subject matter increases through the transformation of ancillary amounts into a main claim.

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