Liability for participation in a brawl despite prior death

BGH 5 StR 38/14Bgh / Criminal Chamber 5Mar 27, 2014Dismissed

Summary

The Federal Court of Justice dismissed the defendants’ revisions against the Berlin Regional Court judgment. It held that the seating objection raised by U. and E. was forfeited and that the trial court committed no procedural error when it interrupted the hearing and restarted it shortly thereafter. On the merits, the Court upheld the finding under § 231(1) StGB, stating that liability is not excluded merely because the fatal injury may have occurred before some participants joined the attack, provided the events form one uninterrupted overall occurrence. The sentence reasoning and the cost order against Y. were also upheld.

Regest

§ 231 Abs. 1 StGB; Beteiligung an einer Schlägerei trotz Eintritts der schweren Folge vor Eintritt einzelner Beteiligter: Für die Strafbarkeit genügt, dass die tödliche Folge auf einem einheitlichen, von mehreren getragenen Angriff als Gesamtgeschehen beruht; entscheidend ist nicht, ob der einzelne Täter bereits im Zeitpunkt der Herbeiführung der schweren Folge beteiligt war, sondern ob seine Beteiligung in engem zeitlich-räumlichem Zusammenhang ohne wesentliche Zäsur in dasselbe Angriffsgeschehen einmündet (E. 2). Prozessual können Besetzungsrügen bei widersprüchlichem Verhalten verwirken; die sofortige Aussetzung und alsbaldige Neuansetzung der Hauptverhandlung bei unzumutbarer Fortführung ist insbesondere in Haft- und Jugendstrafsachen nicht zu beanstanden (E. 1). Strafzumessungsgründe genügen, wenn sie die maßgeblichen Milderungsrahmen erkennen lassen (E. 3).

Full text

BGH — 5 StR 38/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-27

Aktenzeichen: 5 StR 38/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 231 Abs 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 15. August 2013, Az: (509) 234 Js 83/13 KLs (13/13)

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Beteiligung an einer Schlägerei: Strafbarkeit bei Todeseintritt vor Tatbeteiligung

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. August 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Kostenbeschwerde des Angeklagten Y. wird als unbegründet verworfen.

Die Angeklagten Y. , I. und K. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen; bei den Angeklagten U. , A. und E. wird davon angesehen, ihnen die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Alle Angeklagten haben die durch ihre Revisionen den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Februar 2014 bemerkt der Senat:

  1. Die von den Angeklagten U. und E. erhobene Besetzungsrüge ist wegen widersprüchlichen Verhaltens verwirkt. Im Übrigen lässt die Verfahrensweise der Jugendkammer keinerlei Verfahrensfehler erkennen. Das Landgericht durfte die Fortführung der Hauptverhandlung unter Mitwirkung des von allen Angeklagten und ihren Verteidigern für befangen gehaltenen Schöffen als rechtlich ausgeschlossen ansehen, sie deshalb mit Blick auf den besonders in Haft- und Jugendstrafsachen geltenden Grundsatz zügiger Verfahrensgestaltung sofort aussetzen und im Anschluss unter Verzicht auf die Einhaltung der Ladungsfrist durch alle Angeklagten und ihre Verteidiger drei Tage später neu beginnen.

  2. Die landgerichtliche Annahme eines von mehreren verübten Angriffs im Sinne der zweiten Alternative des § 231 Abs. 1 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ihr steht nicht entgegen, dass möglicherweise bereits die erste nur vom Angeklagten U. vorgenommene Verletzungshandlung todesursächlich gewesen ist. Denn die Beteiligung der weiteren Täter steht mit dieser den gesamten Angriff begründenden Verletzungshandlung in einem derart engen zeitlich-räumlichen Zusammenhang, dass es sich um ein einheitliches Gesamtgeschehen ohne wesentliche Zäsur handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1999 – 1 StR 469/99, BGHR StGB § 231 Schlägerei 1). Da es allein auf die Kausalität des Angriffs als Gesamtgeschehen ankommt, ist es im Übrigen für die Strafbarkeit ohne Bedeutung, ob jemand zum Zeitpunkt der Verursachung der schweren Folge bereits tatbeteiligt war oder erst danach in das Geschehen eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1961 – 4 StR 176/61, BGHSt 16, 130, 132 f.; Hohmann/Sander, StGB BT II, 2. Aufl., § 10 Rn. 14 mwN).

  3. Auch die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Ihnen lässt sich insbesondere hinreichend deutlich entnehmen, dass sich das Landgericht bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten K. des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB bewusst war. Bei den Mitangeklagten Y. und I. lagen indes zusätzlich erhebliche Milderungsgründe vor.

  4. Die vom Angeklagten Y. beanstandete Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Basdorf Sander Schneider

Dölp König

Keywords

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