Tenant’s repair claim and impossibility defense under § 275 II BGB

BGH VIII ZR 135/13Bgh / Civil Chamber 8Jan 22, 2014Other

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Omnilex summary

The Bundesgerichtshof, in a § 552a ZPO order, informed the parties that it intended to dismiss the admitted revision. The dispute concerned a tenant’s request that the landlord restore a three-meter minimum distance after a newly built house was erected directly at the boundary next to the tenant’s kitchen and bathroom windows. The Court held that no ground existed for admitting the revision and that the appellate court had not erred in applying § 275 II BGB. Even intentional creation of the defect does not automatically preclude the landlord from invoking the impossibility defense; the decisive point remains the overall balancing of burden and benefit.

Omnilex headnote

§ 275 Abs. 2 BGB; § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB; Reichweite der Einrede faktischer Unmöglichkeit gegenüber dem Mangelbeseitigungsanspruch des Mieters. Die dem Schuldner nach § 275 Abs. 2 BGB eingeräumte Leistungsfreiheit hängt von einer wertenden Gesamtbetrachtung der beiderseitigen Interessen ab; maßgeblich ist, ob der zur Leistung erforderliche Aufwand unter Berücksichtigung aller Umstände die Opfergrenze überschreitet. Ein vorsätzlich herbeigeführtes Leistungshindernis schließt die Einrede nicht aus, sondern ist lediglich im Rahmen der Zumutbarkeitsabwägung besonders gewichtig zu berücksichtigen. Ergibt sich ein krasses Missverhältnis zwischen Beseitigungsaufwand und Nutzen der Mängelbeseitigung, kann die Einrede auch bei vorsätzlichem Verhalten begründet sein; die Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (vgl. consid. 2-10).

Full text

BGH — VIII ZR 135/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-22

Aktenzeichen: VIII ZR 135/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 275 Abs 2 BGB, § 535 Abs 1 S 2 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 18. Oktober 2013, Az: 63 S 387/12, Urteilvorgehend LG Berlin, 7. Mai 2013, Az: 63 S 387/12, Urteilvorgehend AG Tiergarten, 17. Juli 2012, Az: 606 C 598/11, Urteilnachgehend BGH, 19. März 2014, Az: VIII ZR 135/13, Revision zurückgewiesen

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Wohnraummiete: Reichweite der dem Mangelbeseitigungsanspruch des Mieters entgegenstehenden Einrede der faktischen Unmöglichkeit

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

2 Der Senat hat zur Reichweite der dem Mangelbeseitigungsanspruch des Mieters (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) entgegenstehenden Einrede aus § 275 Abs. 2 BGB bereits entschieden, dass die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels dort endet, wo der dazu erforderliche Aufwand die "Opfergrenze" überschreitet. Unter welchen Umständen diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, muss unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen wertend ermittelt werden. Besteht etwa ein krasses Missverhältnis zwischen dem Mangelbeseitigungsaufwand einerseits und dem Nutzen der Mangelbeseitigung für den Mieter andererseits, ist das Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze indiziert. Im Extremfall kann dieses Indiz so stark sein, dass es schwer vorstellbar erscheint, welche weiteren Umstände zu einer anderen Abwägung sollten führen können (vgl. Senatsurteile vom 21. April 2010 - VIII ZR 131/09, NJW 2010, 2050 Rn. 21 ff.; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 342/03, NJW 2005, 3284 unter II 2). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall ist Sache des Tatrichters.

3 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

4 a) Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ließ die Klägerin/Vermieterin in den Jahren 2010/2011 auf dem Grundstück Melanchthonstraße 16 in Berlin ein mehrstöckiges Wohnhaus errichten, das mit einer Außenwand unmittelbar an die Giebelseite des Anwesens Calvinstraße 21 angrenzt, in der sich die Fenster von Küche und Bad der an die Beklagte vermieteten Wohnung befinden.

5 b) Den auf Herstellung eines Mindestabstands von drei Metern zwischen den beiden Gebäuden gerichteten Widerklageantrag der Beklagten - der allein noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin dem Mangelbeseitigungsanspruch der Beklagten mit Erfolg den Einwand aus § 275 Abs. 2 BGB entgegensetzen könne. Zwar sei zugunsten der Beklagten eine vorsätzlich mietvertragswidrige Errichtung des Neubaus zu unterstellen. Der Erfolg der erstrebten Mangelbeseitigung stehe jedoch in keinem Verhältnis zum Aufwand der Mangelbeseitigung, der sich wegen des dafür erforderlich werdenden Teilabrisses des neu errichteten Gebäudes zumindest auf einen namhaften sechsstelligen Betrag belaufe. Zwischen dem Mangelbeseitigungsaufwand und dem Mangelbeseitigungserfolg bestehe daher ein krasses Missverhältnis, zumal von den Beeinträchtigungen nicht zentrale Wohnräume, sondern allein Funktionsräume betroffen seien. In die wertende Gesamtbetrachtung sei einzubeziehen, dass die Beklagte den Baufortschritt hingenommen habe, ohne die Klägerin auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

6 c) Diese Wertung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

7 Entgegen der Auffassung der Revision führt es nicht zum Verlust der Einrede aus § 275 Abs. 2 BGB, dass die Klägerin den zum Mangel der Mietsache führenden Umstand (Errichtung des Neubaus direkt an der Grundstücksgrenze) vorsätzlich herbeigeführt hat.

8 Nach dem Gesetz ist bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat (§ 275 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Vorschrift des § 275 Abs. 2 BGB schließt es mithin nicht aus, dass es Umstände geben kann, unter denen sich auch ein Schuldner, der das Leistungshindernis vorsätzlich herbeigeführt hat, mit Erfolg auf die Einrede berufen kann.

9 Auch der von der Revision zitierten Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs lässt sich nicht entnehmen, dass einem vorsätzlich handelnden Schuldner die Berufung auf die Einrede in jedem Fall verwehrt wäre. Der V. Zivilsenat hat lediglich ausgeführt, dass die nach § 275 Abs. 2 BGB gebotene Abwägung bei einem Anspruch auf Beseitigung eines grob fahrlässig (und erst recht eines vorsätzlich) errichteten Überbaus in der Regel dazu führen wird, dass die Einrede zu versagen ist (BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 171/07, NJW 2008, 3123 Rn. 23).

10 Es obliegt mithin auch bei einem vorsätzlich herbeigeführten Leistungshindernis der wertenden Gesamtbetrachtung des Tatrichters, ob er angesichts der von ihm zu berücksichtigenden Gesamtumstände des Einzelfalls die Einrede für begründet erachtet. Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung werden im Streitfall von der Revision nicht aufgezeigt. Insbesondere legt die Revision nicht dar, dass das Berufungsgericht weitere für eine Gesamtbewertung maßgebliche Umstände bei seiner Beurteilung außer Acht gelassen hätte.

11 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel

Dr. Achilles Dr. Schneider

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

Keywords

tenant repair claimimpossibility defenseboundary constructionproportionalitymismatch of burdensrevision admissibilitymangelsbeseitigung

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Key legal question

Whether the revision should be admitted because the case has fundamental significance or requires development/uniformity of the law.

Extracted holding

No reason for admission exists under § 552a ZPO; the case raises neither fundamental significance nor a need for legal development or uniformity.

Extracted reasoning

The Court saw no admissibility ground under § 543(2) ZPO.

Key legal question

Whether the landlord can invoke § 275 II BGB against the tenant’s claim for elimination of the defect despite having intentionally caused the obstacle.

Extracted holding

Yes. Even intentional creation of the impediment does not automatically bar the defense; whether the burden exceeds the ‘opfergrenze’ depends on an overall evaluative balancing of the circumstances.

Extracted reasoning

Section 275 II BGB expressly requires consideration of whether the debtor is responsible for the impediment, but leaves room for a successful defense even in cases of intent if the required effort is disproportionate. The appellate court’s assessment of a grave mismatch between demolition cost and tenant benefit was not legally defective.

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