Formal requirements for an owner-occupation termination notice

BGH VIII ZR 70/09Bgh / Civil Chamber 8Mar 17, 2010Remanded

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Court of Justice held that a termination notice for owner occupation meets § 573(3) BGB if it identifies the persons for whom the dwelling is needed and explains their interest in moving in. A notice is not formally invalid merely because it arguably overstates or inaccurately portrays the landlord's current housing situation; such inaccuracies may only matter to the substantive existence of the need. Because the appellate court had not examined whether owner occupation actually existed, the judgment was set aside and the case remanded.

Omnilex headnote

§ 573 Abs. 3 BGB; formelle Anforderungen an die Eigenbedarfskündigung: Die Kündigungsgründe sind so anzugeben, dass der Mieter den Kündigungsgrund identifizieren und von anderen Gründen abgrenzen kann. Bei Eigenbedarf genügt grundsätzlich die Bezeichnung der einziehenden Personen und die Darlegung ihres Nutzungsinteresses. Unrichtige oder überspitzte Angaben zur Wohnsituation des Vermieters berühren die formelle Wirksamkeit der Kündigung nicht, sondern allenfalls die materielle Berechtigung des geltend gemachten Eigenbedarfs oder die Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches (vgl. consid. 8-10). Mangels tatrichterlicher Feststellungen zur Existenz des Eigenbedarfs ist die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Full text

BGH — VIII ZR 70/09, Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-17

Aktenzeichen: VIII ZR 70/09

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 573 Abs 2 S 1 BGB, § 573 Abs 3 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG München I, 25. Februar 2009, Az: 14 S 791/08, Urteilvorgehend AG München, 14. Juli 2007, Az: 422 C 8920/07

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Wohnraummiete: Formelle Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung

Leitsatz

Zu den an eine Eigenbedarfskündigung zu stellenden formellen Anforderungen .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 25. Februar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Die Beklagte mietete mit Vertrag vom 2. September 1978 von einem der Rechtsvorgänger der Klägerin ein Wohnhaus in M. Nach dem Erwerb des von der Beklagten und deren Mutter bewohnten Anwesens kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 31. Juli 2006 unter Berufung auf Eigenbedarf für sich und ihre beiden Kinder zum 30. April 2007. Zur näheren Begründung ist im Kündigungsschreiben ausgeführt, dass die Klägerin derzeit zur Miete wohne und darüber hinaus für ihre berufliche Tätigkeit ein separates Büro angemietet habe. Das von der Beklagten gemietete Wohnhaus eigne sich sehr gut, um Wohnen und Arbeiten unter einem Dach zu ermöglichen. Durch den Umzug könne die Klägerin die Miete für ihre derzeitige Mietwohnung (1.740 €) und für ihr jetziges Büro (858,40 €) einsparen und sich persönlich um die Betreuung ihrer Kinder kümmern.

2 Die Klägerin hat Räumung und Herausgabe des von der Beklagten gemieteten Anwesens begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

3 Die Revision hat Erfolg.

I.

4 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Räumungsklage sei abzuweisen, weil die von der Klägerin erklärte Kündigung nicht die Anforderungen des § 573 Absatz 3 BGB erfülle und deshalb unwirksam sei.

5 Die Begründungspflicht in § 573 Abs. 3 BGB solle sicherstellen, dass dem berechtigten Informationsinteresse des Mieters Rechnung getragen werde. Diesem Erfordernis werde der Vermieter nur gerecht, wenn er die dem Eigenbedarf zugrunde gelegten Tatsachen in dem Kündigungsschreiben zutreffend wiedergebe und die Kündigungsbegründung den behaupteten Bedarf auch nicht dramatisiere.

6 Dies sei bei dem Kündigungsschreiben der Klägerin nicht der Fall, weil es den - unzutreffenden - Eindruck erwecke, bei dem von der Klägerin bisher bewohnten Objekt lägen Wohnraum und Büro nicht unter einem Dach. Damit habe die Klägerin ihre bisherige Wohnsituation objektiv unrichtig dargestellt. Zwar dürften die Anforderungen an die Kündigungserklärung nicht überspannt werden, doch müssten die mitgeteilten Tatsachen der Wahrheit entsprechen und dürfe der Bedarf nicht dramatisiert werden.

II.

7 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Räumung und Herausgabe des von der Beklagten bewohnten Anwesens gemäß § 546 Abs. 1 BGB nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt die von der Klägerin erklärte Kündigung den Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB.

8 1. Nach § 573 Abs. 3 BGB sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (vgl. BT-Drs. 6/1549, S. 6 f. zu § 564a Abs. 1 Satz 1 BGB aF). Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Personen, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend (so schon BayObLG, NJW 1981, 2197, 2199 f.; Senatsurteil vom 27. Juni 2007 – VIII ZR 271/06, NZM 2007, 679, Tz. 23).

9 2. Diesen Anforderungen wird das Kündigungsschreiben der Klägerin gerecht. Der Beklagten wird darin mitgeteilt, dass die Klägerin bislang zur Miete wohne und mit ihren beiden Kindern in das zu Eigentum erworbene, von der Beklagten gemietete Wohnhaus einziehen und dort auch ihr Büro betreiben wolle; durch diesen Umzug könne sie die teuren Mieten für ihr bisheriges Büro und ihre bisherige Wohnung einsparen. Damit hat die Klägerin die Gründe für ihren Erlangungswunsch hinreichend konkret angegeben.

10 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Kündigungserklärung der Klägerin nicht deshalb (formell) unwirksam, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass sich bei dem von der Klägerin bisher bewohnten Anwesen Wohnung und Büro nicht unter einem Dach befänden und die Klägerin aus diesem Grund besonders auf das an die Beklagte vermietete Wohnhaus angewiesen sei. Ob dies, wie das Berufungsgericht meint, der Fall ist und die Klägerin ihren Eigenbedarf insoweit „dramatisiert“ hat, ist für die formelle Wirksamkeit der von der Klägerin erklärten Kündigung ohne Bedeutung. Unrichtige Angaben des Vermieters im Kündigungsschreiben können zwar dazu führen, dass die Kündigung materiell unbegründet ist, soweit nach dem wirklichen Sachverhalt der Eigenbedarf nicht besteht oder nur vorgeschoben ist; sie mögen im Einzelfall auch ein Indiz gegen die Ernsthaftigkeit des vom Vermieter angeführten Eigennutzungswunsches darstellen. Vorliegend ist allerdings nicht einmal erkennbar, inwieweit es für die Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Eigenbedarfs darauf ankommen könnte, ob sich auch bei ihrer jetzigen Mietwohnung das separate Büro im selben Gebäude befindet. Ein etwaiges „Dramatisieren“ der Eigenbedarfssituation hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zur Folge, dass es an der nach § 573 Abs. 3 BGB erforderlichen Begründung fehlt und die Kündigung bereits aus diesem formellen Grund unwirksam ist.

III.

11 Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand habe; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der von der Klägerin geltend gemachte Eigenbedarf besteht. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Ball Dr. Frellesen Dr. Milger

Dr. Fetzer Dr. Bünger

Keywords

owner occupationtermination noticeformal requirementstenant protectionremandhousing lease

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the termination notice satisfied the formal statement requirement under § 573(3) BGB.

Extracted holding

The notice was sufficient because it identified the owner-occupation reason and the persons concerned, together with their interest in the apartment.

Extracted reasoning

The purpose of § 573(3) BGB is to inform the tenant early enough to assess their position. This is generally met when the termination ground can be identified and distinguished from others. For owner occupation, naming the persons needing the dwelling and explaining their interest suffices.

Key legal question

Whether an allegedly exaggerated or inaccurate description of the landlord's housing situation made the termination notice formally invalid.

Extracted holding

No. Any inaccuracies or dramatization may affect the substantive merits of the owner-occupation ground, but not the formal validity of the notice.

Extracted reasoning

Incorrect statements may indicate that owner occupation does not exist or is pretextual, but they do not mean that the notice lacks the required statement of reasons under § 573(3) BGB.

Key legal question

Whether the case had to be remanded because no findings were made on the existence of owner occupation.

Extracted holding

Yes. The appellate court had made no findings on whether the asserted need actually existed.

Extracted reasoning

Because the lower court decided the case solely on form, the Federal Court of Justice could not finally decide the merits and had to remand for further fact-finding.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.